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Landgericht Flensburg : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Urteil: Eine riskante Küchenplanung

Eine Frau bestellt in einem Küchenstudio zwei Küchen für zwei Wohnungen, welche ihr noch gar nicht gehören. Letztendlich scheitert der Erwerb der Wohnungen und die Frau versucht alles, um aus dem Vertrag über die Küchen herauszukommen.

Letzte Aktualisierung: 26.07.2024

Auf dem Bild ist die digitale Ansicht einer geplanten Küche zu sehen.
Symbolbild

Was ist passiert?

Eine Frau beabsichtigte, zwei Wohnungen zu erwerben und zu vermieten. Um die Wohnungen schnell vermieten zu können, beauftragte sie schon vor der Unterzeichnung des Kaufvertrages für die Wohnungen ein Küchenstudio mit der Planung von neuen Küchen.  Im Küchenstudio unterschrieb die Frau zwei Bestellformulare mit der Überschrift „Kaufvertrag“ über die geplanten Küchen, in denen bereits die Wohnungen als Lieferadressen angegeben waren. Einige Zeit später scheiterte der Erwerb der beiden Wohnungen. Sodann erklärte die Frau den Widerruf der Kaufverträge. In der Folgezeit weigerte sie sich, die Rechnungen zu bezahlen und die Küchen abzunehmen. Die Frau behauptete, ihr sei ein Widerrufsrecht zugesichert worden. Sie war der Ansicht, es habe sich lediglich um eine unverbindliche Bestellung gehandelt und erklärte vorsorglich Anfechtung, Widerruf und Rücktritt und berief sich auf Verjährung. Das Küchenstudio verlangte vor dem Landgericht Flensburg die Bezahlung der beiden Küchen.  

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht hat die Frau zur Bezahlung der Rechnung Zug um Zug gegen die Übergabe der Küchen verurteilt und festgestellt, dass die Frau mit der Annahme der Küchen im Verzug sei. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Frau mit dem Küchenstudio wirksame Kaufverträge über die geplanten Küchen geschlossen habe. Aufgrund des Abschlusses der Verträge im Küchenstudio stehe der Frau kein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Ein vertragliches Widerrufsrecht habe die Frau nicht beweisen können. Zudem könne die Frau auch nicht mit der Begründung, der Erwerb der Wohnungen sei gescheitert, von den Kaufverträgen über die Küchen zurücktreten. Insbesondere liege keine Störung der Geschäftsgrundlage vor. Die Frau sei mit der Bestellung der Küchen vor dem Erwerb der Wohnungen bewusst ein Risiko eingegangen. Nach Auffassung des Gerichts dürfte sich dieses Risiko nicht zu Lasten des Küchenstudios auswirken.

Das Urteil vom 17.01.2024 (Az. 12 O 91/23 (2)) ist rechtskräftig. Es ist in Kürze hier kostenfrei abrufbar über die Landesrechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein.

Ansprechpartner: Online-Redaktion@justiz.landsh.de

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