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Landgericht Flensburg : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Urteil: Hat das Haus einen Dachschaden?

Wer einen Sachmangel am Haus kennt und es trotzdem kauft, kann keine Mängelgewährleistungsrechte geltend machen.

Letzte Aktualisierung: 05.09.2024

Auf dem Bild sind alte Dachziegel auf einem Dach zu sehen
Symbolbild

Was ist passiert?

Ein Ehepaar verkauft sein Grundstück, welches mit einem im Jahr 1968 errichteten Haus bebaut ist. Im Keller ist eine Pumpe und eine veränderte Leitungsführung installiert worden, da der Keller sonst immer vollläuft. Auf dem Dachboden ist der Bereich zwischen Dach und Schornstein durch Eigenarbeiten der Voreigentümer abgedichtet. Ein Mann hat Interesse an dem Haus. Insgesamt 3 Mal besichtigt er das Haus zusammen mit von ihm zur Unterstützung Mitgebrachten und 2 Maklern. Das Ehepaar steht dabei im Wohnzimmer für Rückfragen zur Verfügung.  Bei einer Besichtigung werden Feuchtigkeitsschäden auf dem Dachboden vom Ehepaar mit Altschäden erklärt. Der Mann sieht auch die Pumpe im Keller und nimmt den Zweck der Pumpe zur Kenntnis. In der Folgezeit schließen der Mann und das Paar einen Kaufvertrag. In dem Kaufvertrag ist die Haftung für Sachmängel an dem Haus ausgeschlossen. Als der Mann das Haus renoviert, fallen ihm erhebliche Feuchtigkeitsschäden auf. Unter anderem kommt ihm direkt Wasser entgegen, als er die Dachluke öffnet. Die Schäden sind auf in den Dachboden und durch in den Keller eindringende Feuchtigkeit zu erklären. Er meint, das Paar habe die Mängel arglistig verschwiegen und fordert daher Schadenersatz für die Renovierung des Hauses. Er möchte festgestellt haben, dass das Paar auch für zukünftige Schäden aus der Feuchtigkeit haftet.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht Flensburg hat die Klage abgewiesen. Der Mann habe keinen Anspruch auf den Schadenersatz. Ferner könne er nicht feststellen lassen, dass das Paar für künftige etwaig entstehende Schäden haften muss. Denn es sei dem Kläger nicht gelungen, die Arglist der Beklagten in Bezug auf die Dachschäden zu beweisen. Keiner der Zeugen habe bestätigen können, dass das Paar von den weitergehenden Schäden überhaupt gewusst habe. Zudem habe der Beklagte in Bezug auf die Schäden im Keller Kenntnis von der eindringenden Feuchtigkeit gehabt. Deshalb könne er sich nicht darauf berufen, dass der Mangel behoben werden solle.

Wie ist die Rechtslage?

Wer ein Haus verkauft und dabei die Sachmängel ausschließt, darf diesen Mangel nicht arglistig verschweigen, siehe auch die Meldung vom 30.08.2024. Die Tatsache, dass der Mangel verschwiegen worden ist, muss vom Kläger dargelegt und bewiesen werden. Dazu gilt: Wer einen Mangel sieht und davon Kenntnis hat und trotzdem eine Sache kauft, der kann später nicht verlangen, dass der Mangel beseitigt wird.

Das Urteil vom 19.01.2024 (Az.: 7 O 261/22) ist rechtskräftig. Es ist in Kürze hier kostenfrei über die Landesrechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein abrufbar.

Ansprechpartner: online-redaktion@justiz.landsh.de

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