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Amtsgericht Schleswig : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Änderung der gerichtlichen Zuständigkeit in Insolvenzsachen


Ab dem 01.01.2023 wird im Landgerichtsbezirk Flensburg das Amtsgericht Flensburg für alle neu eingehenden Insolvenzverfahren – Verbraucher- und Unternehmensinsolvenzen – zuständig werden. Bis dahin bleibt es bei den bisherigen Zuständigkeitsregelungen.

Letzte Aktualisierung: 03.05.2023

Ein Taschenrechner und ein Kugelschreiber liegen auf einer Bilanz

Auf Grund der bisherigen und bis zum Jahresende 2022 in dieser Form gültigen Landesjustizzuständigkeitsverordnung des Landes Schleswig-Holstein (JZVO) ist das Amtsgericht Flensburg bislang das für die Amtsgerichtsbezirke Flensburg und Schleswig zuständige Insolvenzgericht. Die Amtsgerichte Husum und Niebüll sind jeweils für den eigenen Bezirk als Insolvenzgericht zuständig.
Die maßgebliche Vorschrift ist mit Wirkung zum 1. Januar 2023 geändert worden. Im Landgerichtsbezirk Flensburg bleiben danach in allen bis zum 31. Dezember 2022 eingehenden bzw. eingegangenen Verfahren die Amtsgerichte Flensburg, Husum und Niebüll zuständig. Für alle ab dem 1. Januar 2023 eingehenden Verfahren wird das Amtsgericht Flensburg zuständig sein.
Die Rechtsgrundlage für die Zuständigkeitsbestimmung findet sich in § 4 Absatz 1 Nr. 1 JZVO. Diese Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Änderung von Zuständigkeiten vom 29. Juli 2022 (Ausgabe Nr. 11 vom 18.08.2022, Seite 771 des Gesetz- und Verordnungsblattes für Schleswig-Holstein) veröffentlicht worden.

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