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Landgericht Flensburg : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Angelegenheiten der Notarinnen und Notare

Letzte Aktualisierung: 11.04.2022

Allgemeine Informationen zur Angelegenheiten der Notarinnen und Notare

Nach § 92 BNotO i V. m. § 22 Abs. 1 der Allgemeinen Verfügung über die Angelegenheiten der Notarinnen und der Notare vom 21. August 2006 (AVNot) führen die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte die Dienstaufsicht über die Notarinnen und Notare des jeweiligen Landgerichtsbezirks. Dazu gehört auch die Unterstützung der Notarinnen und Notare bei der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie die Prüfung etwaiger Verstöße von Notarinnen und Notaren gegen das Geldwäschegesetz (GwG).

Die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte entscheiden zudem unter anderem über die Genehmigung einer vorübergehenden Abwesenheit vom Amtssitz und die Bestellung von Vertretern für abwesende oder sonst verhinderte Notare.

Bei der Wahrnehmung der Aufgaben werden die Landgerichtspräsidentinnen und -präsidenten von Notarreferentinnen und Notarreferenten unterstützt, die die laufenden Aufgaben im Auftrag der Präsidentinnen und Präsidenten erfüllen, diese berät und deren Entscheidungen vorbereiten. Die Notarreferentinnen und Notarreferenten sind auch Ansprechpartner, wenn es um Fragen der Notarinnen und Notare oder der Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf notarielle Angelegenheiten geht.

Hinweise auf Verstöße gegen das Geldwäschegesetz bzw. auf Terrorismusfinanzierung

Als Aufsichtsbehörde sind die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte gemäß § 53 Abs. 1 GwG verpflichtet, ein System zur Annahme von Hinweisen zu potentiellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz und gegen auf Grundlage dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen und gegen andere Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung einzurichten.

Die jeweils aktuelle Fassung der Anwendungsempfehlungen steht unter dem folgendem Link auf der Internetseite der Bundesnotarkammer zur Verfügung: Geldwäschebekämpfung

Bitte beachten Sie, dass ein Hinweis möglichst konkrete Angaben zu dem erhobenen Vorwurf enthalten sollte. Ihre Identität darf ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung nicht offenbart werden, es sei denn, eine Weitergabe der Information ist im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erforderlich oder die Offenlegung wird gerichtlich angeordnet. Nach diesen Maßstäben kann ein Hinweis also auch anonym erfolgen.

Wenn Sie selbst Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des betroffenen Notars/der betroffenen Notarin sind, unterliegen Sie einem besonderen Schutz. Sie dürfen nach § 53 Abs. 5 S. 1 GwG wegen eines Hinweises weder nach arbeitsrechtlichen oder nach strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht noch zum Ersatz von Schäden herangezogen werden. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig einen unwahren Hinweis abgeben.

Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass wir Sie aufgrund von Verschwiegenheitspflichten nach § 54 GwG weder über den aktuellen Stand noch über das Ergebnis etwaiger Ermittlungen, die aufgrund Ihres Hinweises eingeleitet werden, informieren können.

Konkrete Hinweise auf Verstöße durch Notarinnen oder Notare gegen die vorgenannten Bestimmungen können den Präsidentinnen und Präsidenten des Landgerichs auf folgenden Wegen angezeigt werden:

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