Das Landesverfassungsgericht hat die Stellung eines Gerichtes und eines Verfassungsorgans. Es ist organisiert als Gericht und mit unabhängigen, vom Landtag gewählten Richterinnen und Richtern besetzt, die in einem geordneten, gerichtlichen Verfahren entscheiden oder feststellen, wie eine Verfassungsnorm auszulegen ist. Als Verfassungsorgan tritt das Landesverfassungsgericht gleichberechtigt neben Landtag und Landesregierung. Seine Stellung, Zusammensetzung und Zuständigkeit sind in der Landesverfassung geregelt (Artikel 51 LV). Ergänzende Zuständigkeiten ergeben sich aus dem Landeswahlgesetz und dem Volksabstimmungsgesetz.
Das Landesverfassungsgericht ist gegenüber den anderen obersten Verfassungsorganen selbständig und unabhängig. Es regelt seine Angelegenheiten im Rahmen der Landesverfassung und der Gesetze selbst. Es soll die Beachtung der Verfassung durch die anderen Verfassungsorgane sichern, wird aber nur auf Antrag tätig. Seine Entscheidungen binden Landtag und Landesregierung sowie alle Gerichte und Behörden des Landes. Sie haben Gesetzeskraft, soweit sie Landesrecht für nichtig oder mit der Landesverfassung für vereinbar oder unvereinbar erklären.