Das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht verhandelt am
Mittwoch, 19. Juni 2013, 10.00 Uhr,
im Sitzungssaal 6 des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts,
Brockdorff-Rantzau-Str. 13, 24837 Schleswig
über Wahlprüfungsbeschwerden, die zehn Wahlberechtigte gegen das Ergebnis der Landtagswahl vom 6. Mai 2012 erhoben haben.
Gegenstand der Wahlprüfung ist der Beschluss des Landtages vom 26. September 2012 über die Gültigkeit und das Ergebnis der Wahl vom 6. Mai 2012 (Landtags-Drucksache 18/163, PlPr 18/7, S. 427, 429). Danach entfielen von insgesamt 69 Sitzen im Landtag jeweils 22 Sitze auf die CDU und die SPD, 6 auf die FDP, 10 auf die GRÜNEN, 3 auf den Südschleswigschen Wählerverband (SSW) und 6 auf die PIRATEN. Obwohl der SSW nur 4,6 % der gültigen Zweitstimmen und kein Direktmandat errungen hat, ist er aufgrund einer für Parteien der dänischen Minderheit geltenden Sonderregelung (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Landeswahlgesetz -LWahlG-) im Landtag vertreten. Andere Parteien nehmen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 LWahlG nur dann am Verhältnisausgleich und damit an der Verteilung der Mandate teil, wenn für sie in mindestens einem Wahlkreis eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter gewählt worden ist oder sofern sie insgesamt 5 % der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erzielt haben.
Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführer machen insbesondere geltend, der SSW sei aufgrund seiner derzeitigen personellen Zusammensetzung und Programmatik nicht mehr Partei der dänischen Minderheit, so dass die Befreiung von der 5%-Klausel für ihn nicht - mehr - gelte. Darüber hinaus wird vertreten, diese Befreiung selbst sei verfassungswidrig, weil sie gegen die Grundsätze der Erfolgswertgleichheit der Stimmen und der Chancengleichheit der Parteien verstoße.
Ein Beschwerdeführer meint zudem, bereits die 5%-Klausel sei verfassungswidrig. Außerdem ist er der Auffassung, es lägen mandatsrelevante Wahlfehler vor, weil die FDP Bundestagsfraktion im Vorfeld der Wahl unzulässige Wahlwerbung betrieben und die schleswig-holsteinische Polizei anlässlich einer Wahlkampfveranstaltung der NPD eine angemeldete Demonstration in Neumünster rechtswidrig aufgelöst habe.
Geplanter Ablauf der mündlichen Verhandlung am 19. Juni 2013, 10:00 Uhr
- Begrüßung, kurze Einführung, Feststellung der Anwesenheit der Beteiligten
- Beendigung der Film- und Tonaufnahmen ( vgl. § 14 Abs.1 Ziff. 1 LVerfGG )
- Eingangsstellungnahmen der Vertreter der Beschwerdeführer, des Landtages, der Landesregierung, des SSW, der Landeswahlleiterin, der FDP, der Piraten ( jeweils max. 5 Minuten )
- Zur Zulässigkeit der Beschwerden und der gestellten Anträge sowie zur Rechtmäßigkeit des Systems des Wahlprüfungsverfahrens
- Inhalt und Relevanz des § 3 Abs.1 S. 2 LWahlG
5.1. Dänische Minderheit
5.2. SSW als eine Partei der dänischen Minderheit ?
- Zur Vereinbarkeit des § 3 Abs.1 S. 2 LWahlG mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl und der Chancengleichheit der Parteien
6.1. Zur Zulässigkeit der in § 3 Abs.1 S. 1 LWahlG verankerten 5%-Klausel
6.2. Zur Zulässigkeit der in § 3 Abs.1 S. 2 LWahlG verankerten Ausnahme von der 5%-Klausel für Parteien der dänischen Minderheit
- Einzelfragen
7.1. Behauptete Wahlwerbung der FDP Bundestagsfraktion
7.2. Polizeiliche Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Demonstration in Neumünster am 1. Mai 2012
7.3. Vorlagepflicht zum EuGH ?
-
Schlussfolgerungen und mögliche Rechtsfolgen
Es ist davon auszugehen, dass die Verhandlung bis zum Nachmittag andauern wird; nach Erörterung der Komplexe 1 – 4 ist eine erste Pause vorgesehen.
Akkreditierungshinweise für die mündliche Verhandlung am 19. Juni 2013
Da nur in begrenztem Umfang Sitzplätze zur Verfügung stehen, werden die Medienvertreterinnen und –vertreter gebeten, sich schriftlich bis zum 14. Juni 2013 per Fax (Nr. 04621/86-1499) oder per E-mail (presse@lverfg.landsh.de) zu akkreditieren.
Im Zuschauerbereich des Sitzungssaals sind Mobiltelefone und Laptops wegen der störenden Geräusche auszuschalten.
Foto- und Fernsehaufnahmen
Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind zulässig, bis der Vorsitzende die Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten festgestellt hat. Danach haben Fotografen und Kamerateams den Sitzungssaal zu verlassen.
Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen, Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des Gerichts nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden Anweisungen der Wachtmeister ist Folge zu leisten.
Fahrzeuge der Radio- und Fernsehteams
Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte Anzahl von Standplätzen zur Verfügung.
Falls ein Standplatz benötigt wird, sollte dies bereits bei der Akkreditierung angegeben werden. Die Standplätze werden nach Eingang des Antrags vergeben.
Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt:
Größe, Gewicht, Kennzeichen, evtl. Strombedarf und ein Ansprechpartner für Rückfragen (Name, Telefon, E-mail-Adresse).
Anfahrt und Aufbau sind am Tag der mündlichen Verhandlung ab 7:00 Uhr möglich. Falls Strom über das Gericht bezogen werden soll, wird gebeten, dies ebenfalls mit der Akkreditierung mitzuteilen.
Anlage Gesetzestext
§ 3 LWahlG: Wahl der Abgeordneten aus den Landeslisten
(1) An dem Verhältnisausgleich nimmt jede Partei teil, für die eine Landesliste aufgestellt und zugelassen worden ist, sofern für sie in mindestens einem Wahlkreis eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter gewählt worden ist oder sofern sie insgesamt fünf v.H. der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erzielt hat. Diese Einschränkungen gelten nicht für Parteien der dänischen Minderheit.
(2)-(7) […]
Artikel 3 Landesverfassung: Wahlen und Abstimmungen
(1) Die Wahlen zu den Volksvertretungen im Lande, in den Gemeinden und Gemeindeverbänden und die Abstimmungen sind allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim.
(2)-(4) […]
Artikel 5 Landesverfassung (in der zum Zeitpunkt der Landtagswahl 2012 geltenden Fassung): Nationale Minderheiten und Volksgruppen
(1) Das Bekenntnis zu einer nationalen Minderheit ist frei; es entbindet nicht von den allgemeinen staatsbürgerlichen Pflichten.
(2) Die kulturelle Eigenständigkeit und die politische Mitwirkung nationaler Minderheiten und Volksgruppen stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände. Die nationale dänische Minderheit und die friesische Volksgruppe haben Anspruch auf Schutz und Förderung.
Verantwortlich für diese Presseinformation: Ri’in LSG Birgit Voß-Güntge, Pressereferentin
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