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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht und Sozialgerichte : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Pflegekräfte, die für ambulante Pflegedienste tätig werden, sind im Regelfall sozialversicherungspflichtig

Letzte Aktualisierung: 27.08.2020

Wenn Pflegekräfte auf Honorarbasis für ambulante Pflegedienste tätig werden, liegt in der Regel keine selbständige Tätigkeit, sondern eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. So hat es gestern das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht entschieden (Aktenzeichen L 5 KR 72/17).

Geklagt hatte eine 57jährige Altenpflegerin, die für verschiedene ambulante Pflegedienste auf Honorarbasis Pflegeaufträge übernahm. Mit einem sogenannten Statusfeststellungsantrag wollte sie bei der Deutschen Rentenversicherung Bund feststellen lassen, dass ihre Tätigkeit für einen dieser Pflegedienste im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit erfolgte. Für diesen Pflegedienst war sie jeweils nur als Aushilfe tätig geworden, wenn dort etwa aufgrund von Krankheitsausfällen bei den festangestellten Pflegekräften nicht alle Patienten aufgesucht werden konnten. Wurde die Klägerin von dem Pflegedienst angefragt, konnte sie selbst entscheiden, ob sie den Auftrag annehmen wollte. Sie plante dann die Tour selbst, fuhr diese mit ihrem eigenen Pkw ab und stellte anschießend eine Rechnung über die geleisteten Stunden, die mit einem festen Stundensatz vergütet wurden. Die Deutsche Rentenversicherung ging dennoch vom Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung aus.

Das sah das Sozialgericht Lübeck in erster Instanz anders und ordnete die Tätigkeit der Klägerin als selbständig ein. Dieses Urteil hat das Landessozialgericht im Berufungsverfahren aufgehoben und damit der Rentenversicherung Recht gegeben. Es ist damit einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 6. Juni 2019 (B 12 R 6/18 R) gefolgt. Das Bundesozialgericht hatte sich darin mit der Sozialversicherungspflicht von Pflegekräften in einer stationären Pflegeeinrichtung befasst und entschieden, dass aufgrund der weitgehenden gesetzlichen Vorgaben über die Organisation und Überwachung von Pflege in stationären Einrichtungen eine selbständige Tätigkeit von Pflegekräften dort regelmäßig nicht stattfinden könne. Dies sei allenfalls in Ausnahmen denkbar. Nicht zu entscheiden hatte das Bundessozialgericht bisher, ob diese Grundsätze auch für die Tätigkeit für ambulante Pflegedienste gelten.

Der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts hat dies nun bejaht. Für ambulante Pflegedienste würden grundsätzlich die gleichen regulatorischen Vorgaben gelten wie für stationäre Einrichtungen. Auch hier liege die Gesamtverantwortung für die Durchführung und die Qualitätssicherung der Pflege letztlich beim Pflegedienst, so dass eine weisungsfreie Tätigkeit der vor Ort eingesetzten Pflegekräfte im Regelfall nicht gegeben sei. Ein besonderer Ausnahmefall liege im Fall der Klägerin nicht vor.

Da die Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf die ambulanten Pflegedienste bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist und bundesweit eine Vielzahl von Fällen betrifft, hat das Landessozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zum Bundessozialgericht zugelassen.

Verantwortlich für diese Presseinformation: Katrin Gebhardt Pressereferentin, Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Gottorfstraße 2, 24837 Schleswig, Telefon 04621/86-0, Telefax 04621/86-1025, E-Mail verwaltung@lsg.landsh.de
Bitte beachten Sie die Informationen nach DSGVO Verwaltung Landessozialgericht Schleswig  (PDF, 69KB, Datei ist barrierefrei).

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