Briefe können in unbegrenzter Anzahl empfangen und versendet werden. Die Anstaltsleitung kann den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen,
- wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
- bei Personen, die nicht Angehörige im Sinne des Strafgesetzbuches sind, wenn zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluss auf den Gefangenen haben oder seine Eingliederung behindern würde (nur bei Strafgefangenen),
- oder wenn dies von der oder dem Verletzten beantragt wird
Briefe an Inhaftierte sind mit vollständigem Namen an folgende Adresse zu senden:
Justizvollzugsanstalt Neumünster
Boostedter Straße
30
24534 Neumünster
Den Briefen darf grundsätzlich nichts beigefügt werden mit Ausnahme von Briefmarken in angemessenem Umfang und Bargeld. Beigefügte Briefmarken werden dem Inhaftierten ausgehändigt, das Bargeld wird auf dessen Konto eingezahlt.
Der Schriftwechsel wird durch Sichtkontrolle auf verbotene Gegenstände kontrolliert.
Der Schriftwechsel - außer Gerichts- und Verteidigerpost - von Untersuchungsgefangenen wird nach Maßgabe des §37 Untersuchungshaftvollzugsgesetz (UVollzG) überwacht.