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Justizvollzugsanstalt Lübeck : Thema: Ministerien & Behörden

Aufenthalte außerhalb der Anstalt, Lockerungen

Gefangenen werden gemäß der §§ 54 ff. LStVollzG SH und Sicherungsverwahrten gemäß §§ 40 ff. SVVollzG SH Ausführungen, Lockerungen oder Freigang zur Erreichung des Vollzugsziels gewährt.

Letzte Aktualisierung: 02.03.2022

Grundsätzliches zu Ausführungen und Lockerungen für Gefangene

Ausführungen

Das Verlassen der Einrichtung unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht (Ausführung) kann Gefangenen gemäß § 54 Abs. 1 LStVollzG SH gestattet werden, wenn dies zur Erreichung des Vollzugsziels erforderlich ist und wenn nicht konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass die Gefangenen sich trotz Sicherungsmaßnahmen dem Vollzug entziehen oder die Ausführung zu erheblichen Straftaten missbrauchen werden.

Ausführungen sind aus folgenden Gründen möglich:

  • Ausführungen zur Erreichung des Vollzugsziels,
  • Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit, wenn sie sich 5 Jahre ununterbrochen in Freiheitsentziehung befunden haben,
  • Ausführungen aus wichtigem Anlass.

Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels

Die Lockerungen sollen gemäß § 55 Abs. 2 LStVollzG SH gewährt werden, wenn verantwortet werden kann, zu erproben, dass die Gefangenen sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe nicht entziehen oder die Lockerungen nicht zu Straftaten missbrauchen werden.

Zu diesen Lockerungen gehören:

  • das Verlassen der Anstalt bis zu 24 Stunden in Begleitung einer von der Anstalt zugelassenen Person (Begleitausgang),
  • das Verlassen der Anstalt bis zu 24 Stunden ohne Begleitung (unbegleiteter Ausgang),
  • das Verlassen der Anstalt für mehrere Tage bis zu 30 Tage im Vollstreckungsjahr (Langzeitausgang),
  • die regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Anstalt (Freigang).

Ausführung, Ausgang oder Freigang ist schriftlich bei der zuständigen Vollzugsabteilungsleitung zu beantragen.

Grundsätzliches zu Ausführungen und Lockerungen für Sicherungsverwahrte

Ausführungen

Das Verlassen der Einrichtung unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht (Ausführung) soll den Untergebrachten gemäß § 40 Abs. 1 SVVollzG SH gestattet werden, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass die Untergebrachten sich trotz besonderer Sicherungsmaßnahmen dem Vollzug entziehen oder die Ausführungen zu erheblichen Straftaten missbraucht werden.

Ausführungen sind aus folgenden Gründen möglich:

  • Erhaltung der Lebenstüchtigkeit,
  • Förderung der Mitwirkung an der Behandlung,
  • Vorbereitung von Lockerungen,
  • Ausführungen aus wichtigem Anlass.

Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels

Die Lockerungen sind gemäß § 40 Abs. 2 SVVollzG SH zu gewähren, wenn sie der Erreichung des Vollzugsziels dienen und verantwortet werden kann, zu erproben, dass die Untergebrachten sich weder dem Vollzug entziehen noch die Lockerungen zur Begehung von Straftaten missbrauchen werden.

Zu diesen Lockerungen gehören:

  • das Verlassen der Einrichtung bis zu 24 Stunden in Begleitung einer von der Anstalt zugelassenen Person (Begleitausgang),
  • das Verlassen der Einrichtung bis zu 24 Stunden ohne Begleitung (unbegleiteter Ausgang),
  • das Verlassen der Einrichtung für mehrere Tage bis zu 30 Tage im Vollstreckungsjahr (Langzeitausgang),
  • die regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Einrichtung (Freigang).

Ausführung, Ausgang oder Freigang ist schriftlich bei der zuständigen Vollzugsabteilungsleitung zu beantragen.

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