Nach § 41 Strafvollzugsgesetz ist der Gefangene verpflichtet, eine ihm zugewiesene, seinen körperlichen Fähigkeiten angemessene Arbeit, arbeitstherapeutische oder sonstige Beschäftigung auszuüben, zu deren Verrichtung er auf Grund seines körperlichen Zustandes in der Lage ist.
Nach § 37 Strafvollzugsgesetz dient Arbeit insbesondere dem Ziel, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern.
Dabei soll die Vollzugsbehörde dem Gefangenen wirtschaftlich ergiebige Arbeit zuweisen und dabei seine Fähigkeiten und Neigungen berücksichtigen.
Gefangene können jährlich bis zu drei Monaten zu Hilfstätigkeiten in der Anstalt verpflichtet werden, mit ihrer Zustimmung auch darüber hinaus.
Untersuchungsgefangene sind nicht zur Arbeit verpflichtet.
Das Arbeitsentgelt beträgt nur einen Bruchteil von dem, was in Freiheit für vergleichbare Tätigkeiten gezahlt werden würde. Die Höhe ist gesetzlich geregelt und berücksichtigt in mehreren Stufen zum Beispiel die Anforderungen an Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erledigung der Arbeit sowie die Qualität und Menge der geleisteten Arbeit. Aus dem Arbeitsentgelt wird eine Rücklage für die Zeit nach der Entlassung gebildet. Der verbleibende Teil kann zur Schuldenregulierung und zum Einkauf beim Anstaltskaufmann eingesetzt werden.