Nach § 51 Jugendstrafvollzugsgesetz (JstVollzG) haben Gefangene das Recht, auf eigene Kosten Schreiben abzusenden und zu empfangen. Briefe können in unbegrenzter Anzahl empfangen und versendet werden. Die Anstaltsleitung kann den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen.
Untersuchungsgefangene
Der Schriftwechsel - außer Gerichts- und Verteidigerpost - von Untersuchungsgefangenen wird nach Maßgabe des §37 Untersuchungshaftvollzugsgesetz (UVollzG) überwacht. Das kann bedeuten, dass der Briefverkehr durch den Haftrichter überprüft wird. In diesem Fall wird ein- und ausgehende Post stets über das Gericht geleitet. Dies bedeutet, dass die Post etwas später als üblich bei dem Gefangenen ankommt.
Die Anschrift lautet:
Jugendanstalt Schleswig
Königswiller Weg
26
24837 Schleswig