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Amtsgericht Pinneberg : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Betreuungsrechtsreform zum 01.01.2023


Zum 01.01.2023 ist das Gesetz zur Reform des Betreuungsrechts in Kraft getreten. Es stärkt die Selbstbestimmung von betreuten Menschen und die Qualität der rechtlichen Betreuung.

Letzte Aktualisierung: 26.04.2023

Eine Seniorin legt ihre gefalteten Hände in ihren Schoß.

Allgemeines

Wenn jemand infolge eines Unfalls oder einer Erkrankung die eigenen rechtlichen Angelegenheiten nicht (mehr) selbst erledigen kann und keine oder keine ausreichende Vorsorgevollmacht erteilt hat, kann sie oder er darauf angewiesen sein, dass das Gericht zur Unterstützung einen rechtlichen Betreuer oder eine Betreuerin bestellt. Das reformierte Betreuungsrecht sichert die größtmögliche Selbstbestimmung eines Menschen und stellt dessen Wünsche in den Mittelpunkt aller Entscheidungen, die ein Betreuer bzw. eine Betreuerin trifft und umsetzt. Außerdem werden durch die Reform Mindeststandards für die Eignung und Qualifikation beruflicher Betreuerinnen und Betreuer gesetzlich festgelegt und Unterstützungsmöglichkeiten für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer etabliert.

Die Reform ist die größte im Betreuungsrecht seit dessen Einführung und der Abschaffung der Entmündigung im Jahr 1992.

Weitere Informationen zur Betreuungsrechtsreform finden Sie auf der Themen-Seite des Bundesministeriums der Justiz.

Zur Einstufung der Berufsbetreuer in eine Vergütungstabelle

Mit Neuregelung des § 8 Abs. 3 VBVG zum 01.01.2023 besteht für Berufsbetreuer die Möglichkeit, eine bundesweit geltende Tabelleneinstufung zu beantragen.

Schleswig-Holstein hat von der Verordnungsermächtigung nach § 8 Abs. 4 VBVG Gebrauch gemacht und die Zuständigkeit für die Feststellung der Vergütungstabellen für die Bezirke aller Amtsgerichte dem Präsidenten des Amtsgerichts Lübeck übertragen.

Weitere Informationen hierzu finden Sie auf dieser Seite unter dem Menüpunkt Aufgaben des Gerichts - Betreuungssachen.

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