Verfahren bei Vornamensänderung
Das Verfahren zur Änderung der Vornamen – die sogenannte “kleine Lösung” – ist in §§ 1 bis 7 TSG geregelt. Die Vornamen einer Person sind danach auf Antrag zu ändern, wenn sich die Person auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben. Erforderlich ist zudem, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird.
Das Verfahren kann mit einem unterschriebenen Antrag eingeleitet werden, welcher die gewünschten Vornamen enthalten muss und Vorschläge enthalten kann, welche Sachverständigen das Gericht beauftragen soll.
Es sind mit dem Antrag folgende Unterlagen vorzulegen:
- Kopie der Geburtsurkunde
- Aufenthaltsbescheinigung der Wohnsitzgemeinde, die neben den Personalien auch Angaben zum Familienstand und zur Staatsangehörigkeit enthalten muss
- Kopie des gültigen Personalausweises, ersatzweise des Reisepasses
- Im Falle einer Ehescheidung wird eine Kopie des mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Scheidungsurteils benötigt
- Hilfreich ist des Weiteren ein kurzer Lebenslauf, aus dem sich die transidente Entwicklung ergibt
Nach Eingang der Unterlagen beraumt das Gericht einen Termin zur persönlichen Anhörung im Gerichtsgebäude an. Im Laufe des Verfahrens beauftragt das Gericht zudem nach Einzahlung eines Kostenvorschusses (ca. 1.300,00 Euro) zwei unabhängige, mit den Problemen der Transsexualität vertraute Sachverständige mit der Erstellung je eines Gutachtens.
Verfahren zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit
Das Verfahren zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit ist in §§ 8 bis 12 TSG geregelt. Hierbei handelt es sich um die sogenannte “große Lösung”, die sowohl die Namensänderung als auch die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit umfasst.
Die Voraussetzungen für die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit entsprechen nach mehreren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts de facto den Voraussetzungen für die Vornamensänderung.