Wie lehne ich eine Erbschaft ab?
Wer eine ihm angefallene Erbschaft nicht annehmen möchte, muss die Erbschaft mit Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ausschlagen.
Dies erfolgt gemäß § 1945 BGB, indem
- eine Ausschlagungserklärung beim zuständigen Nachlassgericht eingereicht wird, bei der die Unterschrift des Ausschlagenden durch eine Notarin oder einen Notar beglaubigt ist, oder indem
- die Ausschlagung zur Niederschrift des zuständigen Nachlassgerichts persönlich oder vor dem für den Wohnort des Ausschlagenden zuständigen Amtsgericht erklärt wird.
Ein einfaches Schreiben reicht nicht aus.
Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen (sechs Monate bei Aufenthalt der Erbin bzw. des Erben bei Fristbeginn im Ausland oder Wohnort der Erblasserin bzw. des Erblassers im Ausland). Sie beginnt mit dem Tage, an dem die Erbin bzw. deR Arbe Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grunde der Berufung bekommt. Auf welchem Wege dabei Kenntnis erlangt wird, ist für den Beginn der Frist unerheblich. Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob ein Schreiben des zuständigen Nachlassgerichts vorliegt. Ist die Erbin bzw. der Erbe durch eine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) berufen, so beginnt die Frist nicht vor der Eröffnung der Verfügung durch das Gericht. Die Erbin bzw. der Erbe erhält Kenntnis von der Eröffnung durch Übersendung der Verfügung von Todes wegen (z.B. Testament) und dem Eröffnungsprotokoll. Eine Verlängerung der Frist zur Erbausschlagung ist nicht möglich!
Wer nicht fristgerecht ausschlägt, bleibt Erbin bzw. Erbe. Erben treten in die Rechte und Pflichten der oder des Verstorbenen ein. Es wird also das gesamte Vermögen – auch eventuell vorhandene Schulden – geerbt.
Zu beachten ist weiter, dass der Nachlass bei einer Ausschlagung der oder dem Nächstberufenen anfällt. Daher teilen Sie bitte die Namen und Anschriften derjenigen Personen mit (bei Minderjährigen auch das Geburtsdatum und die Namen und Anschriften der gesetzlichen Vertreter), die nach Ihrer Ausschlagung als Erben berufen sind (z.B. könnten dies die eigenen Abkömmlinge, etwa Kinder, Enkel oder Urenkel sein). Für Minderjährige müssen zwingend beide Elternteile, wenn sie das gemeinsame Sorgerecht haben, als gesetzliche Vertreter die Erbschaft ausschlagen.
Die Aufnahme der Erbausschlagungserklärung ist sowohl bei der Notarin bzw. dem Notar als auch bei dem Nachlassgericht gebührenpflichtig. Die Ausschlagung einer Erbschaft befreit nahe Angehörige nicht von der ggf. nach öffentlichem Recht bestehenden Pflicht zur Tragung der Bestattungskosten. In Schleswig-Holstein ist dies z.B. im Bestattungsgesetz geregelt.
Wie weise ich mein Erbrecht nach?
Die Erbin bzw. der Erbe kann sein Erbrecht mit einem vom Nachlassgericht gebührenpflichtig ausgestellten Erbschein nachweisen. Der Erbschein weist lediglich aus, wer Erbin bzw. Erbe geworden ist, aber nicht, wem die einzelnen Nachlassgegenstände zustehen. Die Erben bilden eine sogenannte Erbengemeinschaft und müssen sich selbst um die Aufteilung des Nachlasses kümmern.
Der Erbschein wird nur auf Antrag eines Erben erteilt. Dabei ist die persönliche Antragstellung durch eine Miterbin bzw. einen Miterben ausreichend. Der Antrag kann entweder direkt beim Nachlassgericht oder über eine Notarin bzw. einen Notar aufgenommen werden.
Meist ist der Erbschein z.B. dann erforderlich, wenn eine Erblasserin bzw. ein Erblasser Grundbesitz hinterlässt und kein notarielles Testament oder Erbvertrag (nachfolgend: Verfügungen von Todes wegen) die Erbfolge eindeutig regelt.
Auch Banken, Versicherungen und ähnliche Institute lassen sich die Erbfolge häufig durch einen Erbschein nachweisen. Bitte erfragen Sie bei diesen Stellen jeweils vorab, ob ein Erbschein verlangt wird. Wenn ein Erbscheinsantrag gestellt wurde und dieser im Nachhinein zurückgenommen wird, weil ein Erbschein gar nicht benötigt wird, fallen trotz erfolgter Rücknahme Gebühren an.
Zum Nachweis der testamentarischen Erbfolge reicht in den meisten Fällen anstelle eines Erbscheins eine beglaubigte Kopie der vom Nachlassgericht eröffneten Verfügung von Todes wegen nebst Eröffnungsprotokoll aus, wenn es sich um ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag handelt, in dem die Erben genau bezeichnet sind. Ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag ersetzen – soweit die Erbfolge klar hervorgeht – einen Erbschein.
Gibt es kein Testament oder Erbvertrag, so benötigen Sie einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge. Zur Beantragung eines Erbscheines nach gesetzlicher Erbfolge müssen Sie die Verwandtschaft mit der oder dem Verstorbenen durch Personenstandsurkunden belegen, wie z.B. Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Sterbeurkunde usw.
Die Urkunden sind grundsätzlich im Original oder in öffentlich beglaubigter Abschrift mitzubringen. Welche Urkunden erforderlich sind, muss im Einzelfall geprüft werden.
Wie kann ich Testamente/Erbverträge errichten?
Ein Testament kann allein oder gemeinsam mit der Ehegattin bzw. dem Ehegatten oder der/dem Partner/in aus eingetragener Lebenspartnerschaft errichtet werden.
Die Errichtung kann handschriftlich (§ 2247 BGB) oder zur Niederschrift einer Notarin bzw. eines Notars, also durch öffentliche Beurkundung, (§ 2232 BGB) erfolgen.
Ein Erbvertrag muss zwingend von einer Notarin bzw. einem Notar beurkundet werden.
Ein notarielles Testament wird automatisch durch den/die Notar/in beim Nachlassgericht hinterlegt. Die Hinterlegung (auch Verwahrung eines Testaments) ist gebührenpflichtig.
Ein handschriftliches/privatschriftliches Testament
- muss eigenhändig mit der Hand geschrieben werden
- soll Ort und Datum beinhalten
- muss eigenhändig unterschrieben sein (beim gemeinschaftlichen Testament müssen beide Ehepartner unterschreiben)
Hinterlegung des handschriftlichen Testaments:
Das handschriftliche Testament kann beim Nachlassgericht hinterlegt werden. Hierfür ist die Vorlage eines gültigen Personalausweises, der Geburtsurkunde und bei Ehegatten die Vorlage einer Heiratsurkunde (nicht: Eheurkunde) erforderlich.
Bei einem gemeinschaftlichen Testament müssen entweder beide Ehegatten erscheinen oder ein Ehegatte muss dem anderen Ehegatten eine Originalvollmacht mitgeben. Die Verwahrung (nicht der Inhalt) eines jeden Testaments wird im Zentralen Testamentsregister für jeder Testatorin bzw. jeden Testator registriert. Das stellt die Eröffnung nach dem Versterben jeder Person sicher.
Die Hinterlegung ist gebührenpflichtig:
- für die amtliche Verwahrung wird eine einmalige Gerichtsgebühr in Höhe von 75,00 Euro erhoben
- für die Erfassung im Zentralen Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer fallen 15,50 Euro für jede testierende Person an
Rücknahme eines Testaments aus der Verwahrung:
Jedes hinterlegte Testament kann jederzeit persönlich (nicht durch eine bevollmächtigte dritte Person) und nur von allen Testatoren gemeinsam bei gleichzeitiger Anwesenheit aus der amtlichen Verwahrung zurückgenommen werden.
Wie läuft die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen ab?
Nach dem Tode der Testatorin bzw. des Testators muss das Nachlassgericht jedes Schriftstück eröffnen, welches sich inhaltlich als Testament/Erbvertrag der Erblasserin bzw. des Erblassers darstellt.
Jede Person, die ein solches Schriftstück in Besitz hat, ist gemäß § 2259 BGB verpflichtet, dieses – ohne besondere Aufforderung – im Original beim Nachlassgericht abzuliefern.
Ein gemeinschaftliches Testament ist bereits nach dem Tod der ersten Ehegattin bzw. des ersten Ehegatten abzuliefern. Die Eröffnung kann schriftlich oder persönlich beim Nachlassgericht beantragt werden. Das gilt auch für die letztwilligen Verfügungen, die sich bereits in der besonderen amtlichen Verwahrung des Gerichts befinden.
Um die Eröffnung vornehmen zu können, muss dem Nachlassgericht folgendes vorgelegt werden:
- die Sterbeurkunde im Original oder in öffentlich beglaubigter Abschrift
- die Namen und Anschriften der gesetzlichen Erben und der in der Verfügung von Todes wegen bezeichneten Personen sowie alle vorhandenen Testamente im Original, sofern sich diese nicht in der amtlichen Verwahrung befinden (auch: Entwürfe, korrigierte Fassungen, ungültige Testamente usw.)
- sofern vorhanden, wird die Vorlage des Hinterlegungsscheines erbeten
Über die Eröffnung der letztwilligen Verfügung wird ein Protokoll erstellt. Hierbei prüft das Gericht nicht die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung.
Zur Eröffnung des Testaments werden die Beteiligten in der Regel nicht geladen; die Eröffnung erfolgt also ohne Anwesenheit der Erben. Diese werden durch Übersendung der letztwilligen Verfügung und des Eröffnungsprotokolls auf dem Postwege benachrichtigt.
Für jede Eröffnung wird eine Gebühr in Höhe von 100,00 Euro erhoben.
Informationen zum Europäischen Nachlasszeugnis
Sollte sich Nachlassvermögen im europäischen Ausland befinden, kann zum Nachweis des Erbrechts die Erteilung eines europäischen Nachlasszeugnisses erforderlich sein.
Wegen der Einzelheiten und Zuständigkeiten wenden Sie sich bitte an das Nachlassgericht oder an eine Notarin bzw. einen Notar.