Das Landwirtschaftsgericht ist insbesondere für Anträge und Streitigkeiten nach der Höfeordnung zuständig.
Die Höfeordnung gilt im Gebiet der Länder Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. Sie enthält ein Sondererbrecht für bestimmte landwirtschaftliche Betriebe, die Höfe im Sinne der Höfeordnung sind. Das Landwirtschaftserbrecht verfolgt den Zweck, die Zersplitterung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Erbfall zu verhindern. Die Regelungen der Höfeordnung stellen sicher, dass nur eine Erbin oder ein Erbe (die Hoferbin bzw. der Hoferbe) den landwirtschaftlichen Besitz erhält.
Das Landwirtschaftsgericht entscheidet unter anderem über:
- Anträge auf Erteilung von Hoffolgezeugnissen
- Anträge auf Erteilung von Erbscheinen, soweit sich ein Hof im Sinne der Höfeordnung im Nachlass befindet
- Genehmigung von Hofübergabeverträgen
- Streitigkeiten, die sich in Anwendung der Höfeordnung ergeben (z.B. Streit über Abfindungsansprüche, Altenteilsfragen)
Das Landwirtschaftsgericht, das grundsätzlich mit einem bzw. einer Berufsrichter/-in und zwei ehrenamtlichen Richtern/-innen besetzt ist, ist weiterhin zuständig für:
- Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Abwicklung von Landpachtverträgen
- Gerichtliche Entscheidungen bei Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung oder der Erteilung der Genehmigung unter Bedingungen und Auflagen