Das Insolvenzgericht führt Insolvenzverfahren durch. Dabei umfassen die Aufgaben des Insolvenzgerichts alle Entscheidungen, die mit dem Insolvenzverfahren einhergehen. Es wird zwischen Regelinsolvenz- und Verbraucherinsolvenzverfahren unterschieden.
Das Insolvenzgericht
- bestellt zur Sicherung des Vermögens vorläufige Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwalter
- führt (ggf.) im Verbraucherinsolvenzverfahren das Schuldenbereinigungsplanverfahren durch
- entscheidet über den Antrag auf Insolvenzeröffnung
- bestellt im Eröffnungsbeschluss Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwalter
- beaufsichtigt Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwalter
- entscheidet auf Antrag, ob ein Gegenstand nach § 36 Abs. 1 InsO der Zwangsvollstreckung unterliegt
- ruft die Gläubigerversammlung ein und leitet diese
- hebt das Insolvenzverfahren auf
- entscheidet über den Antrag der Schuldnerinnen und Schuldner auf Erteilung der Restschuldbefreiung
Regelinsolvenzverfahren
Das Regelinsolvenzverfahren ist für sämtliche Unternehmen und für diejenigen natürlichen Personen vorgesehen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben oder früher einmal selbständig wirtschaftlich tätig waren und nicht das Verbraucherinsolvenzverfahren durchführen können.
Das Insolvenzverfahren wird durch einen schriftlichen Antrag eingeleitet. Diesen können sowohl Schuldner selbst (Eigenantrag) als auch Gläubiger (Gläubigerantrag) stellen.
Verbraucherinsolvenzverfahren
Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist hingegen für natürliche Personen (also nicht für Gesellschaften) vorgesehen, die entweder
- niemals selbstständig wirtschaftlich tätig waren oder sind
oder
- früher einmal selbstständig wirtschaftlich tätig waren, weniger als 20 Gläubiger haben und bei denen keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Hierbei handelt es sich um Lohnrückstände für frühere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, hierauf bezogene Steuerschulden (= Lohnsteuer für frühere Mitarbeiter) oder nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge für frühere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
In dem Verbraucherinsolvenzverfahren ist zunächst ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchzuführen. Erst wenn dieses gescheitert ist, darf der Eigenantrag bei Gericht gestellt werden. Das Gesetz bestimmt in § 305 InsO, dass eine "geeignete Stelle" das Scheitern des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens bescheinigen muss. Geeignete Stellen in diesem Sinne sind insbesondere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Schuldnerberatungsstellen. Von den Schuldnerberatungsstellen werden keine Gebühren erhoben.
Bevor beim Insolvenzgericht ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt wird, müssen Verbraucherinnen und Verbraucher zuvor mit Hilfe einer Schuldnerberatungsstelle oder einer anderen geeigneten Stelle erfolglos versucht haben, eine außergerichtliche Schuldenbereinigung durchzuführen.