In Schleswig-Holstein ist bei jedem Amtsgericht eine sogenannte Hinterlegungsstelle eingerichtet. Hier können Geld, Wertpapiere sowie Wertgegenstände hinterlegt werden. Für einen Antrag auf Hinterlegung ist ein gesetzlich vorgesehener Hinterlegungsgrund erforderlich.
Ein Hinterlegungsgrund kann zum Beispiel vorliegen, wenn:
- aus einem gerichtlichen Urteil/Titel die Zwangsvollstreckung durch die Gläubigerpartei erst durchgeführt werden kann, wenn dieser Sicherheit leistet;
- in einem gerichtlichen Urteil/Titel der Schuldnerpartei die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Zwangsvollstreckung abzuwenden, indem sie Sicherheit leistet;
- unklar ist, an wen schuldbefreiend zu zahlen oder herauszugeben ist; dies kann etwa der Fall sein, wenn der Zahlungsempfänger verstorben ist und die Erben nicht bekannt sind oder wenn nicht klar ist, an wen schuldbefreiend zu zahlen ist;
- Zahlungsempfänger (Gläubigerparteien) die angebotene Leistung nicht (rechtzeitig) annehmen (sogenannter Annahmeverzug);
- eine Ersteherin bzw. ein Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren das (restliche) Meistgebot zahlen möchte, um die Dauer der zu zahlenden Zinsen auf das Meistgebot zu verringern.
Der Hinterlegungsantrag ist schriftlich bei der Hinterlegungsstelle zu stellen und hat unter anderem folgende Angaben zu enthalten:
- Name, Vorname und Anschrift der Hinterlegerin bzw. des Hinterlegers sowie andere die hinterlegende Person deutlich kennzeichnende Merkmale bzw. bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften die Firma, die Anschrift, die gesetzliche Vertretung sowie ggf. Handelsregister-Nr. und Sitz des Amtsgerichts, bei dem die juristische Person oder die Handelsgesellschaft eingetragen ist;
- den zu hinterlegenden Geldbetrag, die genaue Bezeichnung der Wertpapiere oder der Wertgegenstände;
- Bestimmte Angaben der Tatsachen, welche die Hinterlegung rechtfertigen, insbesondere Bezeichnung der Sache, der Behörde oder des Gerichts und des Aktenzeichens, wenn die Angelegenheit, in der hinterlegt wird, bei einer Behörde oder einem Gericht anhängig ist;
- Bezeichnung der Personen, die als Empfangsberechtigte für den hinterlegten Betrag in Betracht kommen, nach Namen, Vornamen und Anschriften oder andere die hinterlegende Person deutlich kennzeichnende Merkmale.
Die Hinterlegung findet nur auf Antrag statt (siehe "Formulare"). Wenn Sie den Antrag vierfach ausgefüllt jeweils mit Originalunterschrift zum Gericht mitbringen, kann diesdie Bearbeitungszeit verkürzen. Bei der Abgabe könnte die Vorlage eines amtlichen Ausweisdokuments verlangt werden.
Zur Herausgabe des hinterlegten Geldes oder der Wertgegenstände ist ein Antrag des/der Empfangsberechtigten mit einem Nachweis der Berechtigung notwendig (§ 22 HintG). Dem Antrag ist die Bankverbindung des/der Empfangsberechtigten beizufügen.