Aufgaben des Grundbuchamtes
Das Grundbuch ist ein amtliches Register, in dem Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (z.B. Wohnungseigentum und Erbbaurechte) verwaltet werden. Es enthält Angaben über die Eigentumsverhältnisse, Lasten und Beschränkungen (z.B. Wege- oder Leitungsrechte, Wohnrechte und Verfügungsbeschränkungen wie Insolvenzvermerke) sowie über Grundpfandrechte (z.B. Hypotheken und Grundschulden).
Grundbuchangelegenheiten gehören zur so genannten freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das Grundbuch gibt Rechtsverhältnisse an Grundstücken wieder, die Grundstücke selbst werden durch das Kataster- und Vermessungsamt gebildet.
Die Eintragung so gebildeter Grundstücke im Grundbuch ist die Voraussetzung des Rechtsverkehrs mit Grundstücken und bildet somit die notwendige Grundlage zum Nachweis des Eigentums und/oder von Belastungen an Grundstücken.
Das Grundbuch enthält keine Angaben über Grundstücksgrenzen. Für Fragen hierzu ist das Landesamt für Vermessung und Geoinformation (Katasteramt) zuständig.
In Schleswig-Holstein wird das Grundbuch elektronisch geführt.
Zuständigkeit des Grundbuchamts
Das Grundbuchamt ist sachlich unter anderem zuständig für:
- das Führen der Grundakten und Grundbücher, die zu jedem Grundstück/Wohnungseigentum/Erbbaurecht im Gerichtsbezirk existieren,
- die Vornahme von Eintragungen im Grundbuch,
- Gewährung von Einsichtnahmen in das Grundbuch und unter Umständen in die Grundakten (z.B. in Eintragungsbewilligungen und Teilungserklärungen) bei Geltendmachung eines berechtigten Interesses,
- Erteilung von einfachen oder beglaubigten Grundbuchauszügen (gegen Gebühr).
Eintragungen
Für Eintragungen im Grundbuch ist fast immer die Vorlage notarieller Urkunden erforderlich (z.B. eine Eintragungsbewilligung oder Auflassung). Diese Erklärungen muss die Eigentümerin oder der Eigentümer und/oder diejenige/derjenige abgeben, dessen Recht von der Eintragung betroffen ist. Eintragungen ohne notarielle Mitwirkung können nur in wenigen Fällen erfolgen. Hierzu gehört z.B. die Grundbuchberichtigung aufgrund Erbfolge. Auch kann ein Recht, das aufgrund des Todes des Berechtigten erloschen ist (z.B. ein Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht) durch Vorlage der Sterbeurkunde gelöscht werden.
Stets erforderlich ist aber auch in diesen Fällen ein schriftlicher Antrag.
Einsichtnahme und Grundbuchauszug
Eine Einsichtnahme in das Grundbuch oder die Grundakten ist nur bei einem berechtigten Interesse möglich (§ 12 GBO); das Grundbuch ist kein öffentliches Register.
Ein berechtigtes Interesse hat jede und jeder, für die/den ein Recht im Grundbuch eingetragen ist. Dies wären z.B. die Eigentümerin/Eigentümer, Berechtigte von Wegerechten oder auch der Gläubigerinnen und Gläubiger einer Grundschuld. Ein Kaufinteresse stellt kein berechtigtes Interesse dar. Selbiges gilt auch für die Ahnenforschung.
Wenn Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können, dann können Sie einen Grundbuchauszug schriftlich oder per Fax aber auch persönlich vor Ort beantragen. Beachten Sie bei einem persönlichen Antrag, dass für die sofortige Mitnahme des Grundbuchauszugs eine elektronische Kostenmarke (10,00 Euro für einen unbeglaubigten Auszug und 20,00 Euro für einen beglaubigten Auszug) benötigen.
Eine elektronische Kostenmarke erhalten Sie hier.
Abteilungen des Grundbuchs:
- Bestandsverzeichnis: Hier sind die Grundstücke gelistet. Ein Grundbuch kann für ein oder mehrere Grundstücke geführt werden.
- Abteilung I: Eigentümerangaben und Angaben darüber, auf welcher Grundlage das Eigentum erworben wurde.
- Abteilung II: Belastungen und Beschränkungen wie Wegerechte oder Wohnungsrechte, Verfügungsbeschränkungen – beispielsweise ein Insolvenzvermerk – würde hier eingetragen werden.
- Abteilung III: Auch hier werden Belastungen erfasst, nämlich Grundschulden oder Hypotheken.