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Amtsgericht Lübeck : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Hinweise des Amtsgerichts Lübeck für Bietinteressenten

Letzte Aktualisierung: 08.08.2022

Hinweise für Bietinteressenten

Veröffentlichung

Sämtliche Versteigerungstermine werden bereits zwei bis drei Monate vor dem Termin im Internet (www.zvg.com) und im elektronischen Amtsblatt des Landes Schleswig-Holstein, den Schleswig-Holsteinischen Anzeigen, veröffentlicht.

Zudem wird die Terminsbestimmung an der Gerichtstafel ausgehängt.

Weitere Veröffentlichungen erfolgen gegebenenfalls ca. vier Wochen vor dem Termin in der örtlichen Tageszeitung, den Lübecker Nachrichten in der Sonntagsausgabe.

Verkehrswert

Der Verkehrswert, der für die Interessenten eine Orientierungsmöglichkeit sein kann, wird durch das Gericht mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens festgestellt

Der Zuschlag ist im 1. Versteigerungstermin von Amts wegen zu versagen, wenn

das Meistgebot unter 5/10 des Verkehrswertes liegt, § 85 a ZVG.

Liegt das Meistgebot über 5/10, ist auf  Antrag eines Gläubigers, der bei 5/10 des Wertes noch nicht vollständig befriedigt ist, der Zuschlag auch dann zu versagen, wenn nicht mindestens 7/10 geboten wurden, § 74 a ZVG.

Wurde bereits einmal der Zuschlag versagt, weil die 5/10 oder die 7/10 Grenze nicht erreicht wurde, kann in einem weiteren Termin der Zuschlag auch für weniger als 5/10 des Verkehrswertes erteilt werden. Das Gericht hat dabei jedoch darauf zu achten, dass kein Schuldnervermögen verschleudert wird.

Es gibt auch zweite und dritte Termine, in denen nach wie vor diese 5/10 bzw. 7/10 Grenze beachtet werden muss, weil z.B. im ersten Termin kein Gebot abgegeben wurde.

In allen Versteigerungsterminen bleibt es dem bestrangig betreibenden Gläubiger / Antragsteller vorbehalten, den Zuschlag unabhängig von der Höhe des Gebots durch einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens zu verhindern.

In Versteigerungen zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft (Teilungsversteigerungen) gibt es in der Regel nur die 5/10 Grenze.

In solchen Verfahren kann in der Regel niemand den Antrag stellen, dass mindestens 7/10 des Verkehrswertes erreicht werden müssen.

Geringstes Gebot

Das geringste Gebot wird wie folgt berechnet:

A.) Bestehen bleibende Rechte, also Rechte, die im Grundbuch eingetragen sind und von demjenigen, der den Zuschlag erhält, übernommen werden müssen.

Es bleiben alle Rechte bestehen, die dem betreibenden Gläubiger im Rang vorgehen.

B.) Bar zu zahlender Teil (Bargebot) setzt sich zusammen aus:

- Verfahrenskosten (immer)

- Forderungen der Stadt/ der Gemeinde / des Amtes wegen öffentlicher 

  Grundstückslasten (oft)

- Zinsen der Grundschulden, die im Grundbuch wegen ihres besseren

  Ranges bestehen bleiben (eventuell)

Die Summe von A.) und B.) bildet das geringste Gebot.

Zu beachten ist, dass man in der Versteigerung nur das Bargebot bietet.

Ein Bieter muss bedenken, dass er gegebenenfalls zusätzlich den Kapitalbetrag eines bestehenbleibenden Rechts an dessen Gläubiger zahlen muss, völlig unabhängig davon, in welcher Höhe das Recht noch valutiert, weil das Recht- soweit es bezahlt ist- auf den Eigentümer übergegangen sein kann, dem dann dieser Betrag als Eigentümergrundschud zusteht.

In Verfahren zum Zwecke der Aufhebung von Gemeinschaften (Teilungsversteigerungen) bleiben in der Regel alle im Grundbuch eingetragenen Rechte bestehen.

Keine Mängelhaftung

Die Versteigerung erfolgt ohne Gewähr für Sach- und/ oder Rechtsmängel.

Das Objekt wird versteigert, wie es steht und liegt (§ 56 ZVG).

Versteigert wird der im Grundbuch eingetragene Grundbesitz in seinem tatsächlichen Bestand, auch wenn er von der Grundbuch- oder Gutachtenbeschreibung abweicht. Es besteht keine Mängelhaftung.

Es wird angeraten, sich über die Einsicht in das Gutachten hinaus weiter zu informieren (z.B. bei Gläubiger, Zwangsverwalter, Wohnungseigentumsverwalter, zuständiger Behörde von Stadt oder Gemeinde).

Versteigerungstermin

Gebote können nur mündlich im Versteigerungstermin abgegeben werden.

Bieter müssen sich im Termin durch Vorlage eines gültigen amtlichen Bundespersonalausweises oder ähnliches ausweisen; Firmenvertreter müssen zusätzlich zum Nachweis ihrer Vertretungsberechtigung einen beglaubigten Handelsregisterauszug neuesten Datums vorlegen.

Wer nicht zum Termin erscheinen und deshalb nicht persönlich mitbieten kann, kann sich vertreten lassen; im Termin ist dann eine notariell beglaubigte Bietungsvollmacht vorzulegen.

Wenn mehrere Personen bieten wollen, muss das Gemeinschaftsverhältnis bei der Gebotsabgabe angegeben werden, z.B. bei Eheleuten: je zu ½ Anteil.

Auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten ist für ein Gebot Bietsicherheit zu leisten. Die Sicherheitsleistung beträgt 10 % vom festgesetzten Verkehrswert, mindestens den Betrag der Gerichtskosten. Die Sicherheit muss sofort erbracht werden ; dies geschieht durch:

  • Eine Überweisung der Sicherheitsleistung ca. 1 Woche vor dem Versteigerungstermin unter Angabe des Aktenzeichens des Verfahrens an die Bundesbank Hamburg.

Bankverbindung: Bundesbank Hamburg

Kontoinhaber: Finanzministerium des Landes S.-H. –Landeskasse

IBAN: DE42 200 000 000 020 201 521

BIC-Code: MARKDEF1200

Verwendungszweck: (hier bitte das Aktenzeichen einfügen, z.B.: 52 K 30/16), Debitor: 9000037912, AG Lübeck

  • Einen Verrechnungsscheck, der von einem dazu berechtigten inländischen Kreditinstitut ausgestellt und unterschrieben sein muss, oder einen Bundesbankscheck

Der Scheck darf frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt worden sein.

  • Eine unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bankbürgschaft

Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist seit dem 16.02.2007 gesetzlich nicht mehr zulässig.

Wenn die Sicherheitsleistung nicht erbracht werden kann, muss das Gebot zurückgewiesen werden.

Die Bietzeit dauert mindestens 30 Minuten.

Sie endet erst, wenn:

  1. das letzte Gebot durch dreimaligen Aufruf verkündet wurde, und
  2. trotz nochmaliger Aufforderung des Gerichts keine weiteren Gebote abgegeben werden und
  3. letztendlich das Ende der Bietzeit ausdrücklich verkündet wird.

Es kann durchaus sein, dass die Bietzeit länger als 30 Minuten dauert.

Es wird empfohlen, bei der Abgabe von Geboten nicht bis zum Ablauf der 30 Minuten zu warten.

Nach Ablauf dieser 30 Minuten wird der Rechtspfleger die Bietzeit beenden, wenn keine weiteren Gebote abgegeben werden.

Eigentumsumschreibung im Grundbuch

Der Ersteher (= derjenige Bieter, der das höchste Gebot abgegeben hat und dem der Zuschlag erteilt wurde) wird mit Verkündung des Zuschlages Eigentümer des Objektes.

Ab diesem Tag gehen Lasten und Nutzungen des Versteigerungsobjekts auf ihn über.

Er kann jedoch erst als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden, wenn:

a) der Verteilungstermin stattgefunden hat, bis zu dem das Bargebot zu bezahlen ist

(etwa 2 Monate nach dem Versteigerungstermin),

b) der Zuschlagsbeschluss rechtskräftig geworden ist und
c) die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes dem Gericht vorliegt.

Diese wird erteilt, wenn der Ersteher die Grunderwerbssteuer an das Finanzamt gezahlt hat.

Zahlung des Meistgebotes

Der Ersteher hat das Bargebot vor dem Verteilungstermin zu erbringen durch

a) Überweisung des Erlöses auf ein dann vom Gericht mitzuteilendes Konto der Landeskasse S.-H.
b) Hinterlegung des Meistgebots unter Verzicht auf Rücknahme.

Diese Zahlungsart ist erforderlich, wenn der Ersteher die Verzinsung des Meistgebots mit

4 % jährlich beenden will.

Dazu ist ein Antrag nötig, den er bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts in 4-facher Ausfertigung stellen muss. Ein Vordruck zum Herunterladen ist auf der Internetseite des Amtsgerichts unter „Hinterlegungsverfahren“ zu finden. Nach Einreichung des Antrags wird mitgeteilt, zu welchem Aktenzeichen die Überweisung erfolgen muss. Am Tage der wirksamen Hinterlegung endet die Verzinsung des Meistgebotes.

Falls hinterlegt wurde, muss dies umgehend dem Vollstreckungsgericht unter Angabe des Hinterlegungsaktenzeichens mitgeteilt werden.

Folgendes ist zu beachten:

Verzinsung des Meistgebotes (4 % ab Zuschlag bis einen Tag vor Verteilungstermin)

endet nur im Falle der Hinterlegung unter Verzicht auf die Rücknahme vorzeitig

(vgl. oben c). In allen anderen Fällen läuft die Verzinsung bis einen Tag vor dem Verteilungstermin weiter.

Zahlung des Meistgebotes erst im Verteilungstermin durch Scheck- oder Barzahlung

ist unzulässig.

Überweisungen oder Einzahlungen sind so rechtzeitig zu veranlassen, dass der Zahlungseingang bei der Landeskasse spätestens am Tag des Verteilungstermins nachgewiesen ist. Die Dauer des Überweisungswegs muss vom Ersteher bei seinem Kreditinstitut erfragt werden.

Wenn der Zahlungsnachweis dem Rechtspfleger am Tag des Verteilungstermins nicht vorliegt, muss er von der Nichtzahlung des Meistgebots ausgehen.

Das ist für den Ersteher mit Schwierigkeiten verbunden, da er sich dann außerhalb des Versteigerungsverfahrens selbst mit den Zahlungsempfängern auseinandersetzen muss.

Außerdem werden Maßnahmen ergriffen, die für den Ersteher nachteilig sind (Forderungsübertragung und Eintragung von Zwangssicherungshypotheken).

Diese Maßnahmen können nicht rückgängig gemacht werden, auch wenn in den Folgetagen

die Zahlung nachgewiesen wird.

Kosten für den Ersteher

  1. a) eine Gebühr für die Erteilung des Zuschlages (wird vom Vollstreckungsgericht erhoben)
  2. b) 4 % Zinsen auf das Bargebot für die Zeit vom Zuschlag bis einen Tag vor dem Verteilungstermin,
  3. c) die Grunderwerbssteuer,
  4. d) eine Gebühr für die Eintragung im Grundbuch (wird vom Grundbuchamt erhoben)

Kündigung von Miet - und Pachtverhältnissen

Der Ersteher ist berechtigt, Miet - und Pachtverhältnisse zum ersten zulässigen Termin - gerechnet ab Zuschlag - unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen (einmaliges Sonderkündigungsrecht). Wird diese Kündigungsfrist versäumt, so läuft der Vertrag auf seine vereinbarte Dauer weiter.

Das Versteigerungsgericht prüft weder die Wirksamkeit von Miet- / Pachtverträgen noch, ob der Mieter Ihre Kündigung akzeptieren muss.

Bei Streitigkeiten entscheidet das Prozessgericht.

Das Sonderkündigungsrecht gilt nicht bei Versteigerungen zum Zwecke der Aufhebung einer

Gemeinschaft (Teilungsversteigerung).

Der bisherige Eigentümer, seine Familie und die zu seinem Hausstand gehörenden Personen haben keinen Kündigungsschutz. Sie können mittels einer vollstreckbaren Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses zwangsweise durch den Gerichtsvollzieher geräumt werden.

Der Zuschlagsbeschluss wirkt insoweit wie das Räumungsurteil eines Prozessgerichts.

Grundsätzlich ist es empfehlenswert, vorher an einem oder mehreren Versteigerungsterminen teilzunehmen.

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