Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sind Beamtinnen und Beamte, die mit Vollstreckungen, aber auch mit Zustellungen und Ladungen betraut sind. Diese sind unter anderem für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, die Abnahme der Vermögensauskunft, der Durchführung von Zustellungen sowie für die Durchsetzung von Räumungs- und Herausgabeansprüchen zuständig.
Auskunftsgesuche und Vollstreckungsaufträge sind an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts zu richten. Ein Anwaltszwang herrscht im Vollstreckungsverfahren nicht. Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung ist ein vollstreckbarer Schuldtitel wie z.B. ein Vollstreckungsbescheid, ein Urteil oder auch ein Kostenfestsetzungsbeschluss.
Die Zuständigkeit der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher ist im Geschäftsverteilungsplan für die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts geregelt. Es ist jeweils eine bestimmte Gerichtsvollzieherin oder ein bestimmter Gerichtsvollzieher für einen Bezirk zuständig.
Formularzwang für Vollstreckungsaufträge
Für Vollstreckungsaufträge an die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher besteht Formularzwang (§ 753 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 1 GVFV). Formlos gestellte Anträge werden zurückgewiesen.