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Amtsgericht Itzehoe : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Personenstandssachen und Verfahren nach dem TSG

Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zu Personenstandssachen und Verfahren nach dem TSG (Transsexuellengesetz).

Letzte Aktualisierung: 29.11.2021

Zuständigkeit auf einen Blick

Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts richtet sich in Personenstandssachen nach dem Sitz des jeweiligen Standesamtes (§ 50 Abs. 2 PStG). In Verfahren nach dem TSG kommt es auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Antrag stellenden Person an (§ 2 Abs. 2 TSG). Zuständig ist jeweils das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts.

Personenstandssachen und Verfahren nach dem TSG spezifisch

Kontaktinformationen auf einen Blick

Informationen zur allgemeinen Erreichbarkeit des Gerichts finden Sie hier.

Personenstandssachen und Verfahren nach dem TSG

Allgemeine Informationen zu Personenstandssachen

Berichtigungsverfahren

Das gerichtliche Berichtigungsverfahren (§ 48 PStG) betrifft die die Anordnung der Berichtigung von standesamtlichen Registereinträgen (Geburts-, Ehe- oder Sterberegister), soweit der Eintrag von Anfang an unrichtig war.

Ein Berichtigungsantrag kann über das Standesamt gestellt werden, welches den Antrag dann mit Stellungnahme an das Gericht weiterleitet, hilfsweise direkt beim Amtsgericht, welches sodann das Standesamt anhört. Im Antrag ist das Register anzugeben, das berichtigt werden soll (etwa durch Beifügung einer Kopie der Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunde) sowie was genau berichtigt werden soll. Da das Gericht an den Antrag gebunden ist, sind die neu einzutragenden Angaben möglichst genau anzugeben. Nachweise über diese Angaben (zum Beispiel Pässe, ausländische Urkunden und ähnliches) sind im Original, bei ausländischen Urkunden mit Übersetzungen durch ermächtigte Übersetzer, einzureichen. Im Verfahren sind das Standesamt und die Standesamtsaufsicht zu beteiligen, bei Ausländern wird in der Regel Einsicht in die Ausländerakten genommen.

Anweisungsverfahren

Lehnt ein Standesamt es ab, eine Amtshandlung – beispielsweise eine Eintragung in das Geburtenregister oder eine Eheschließung – vorzunehmen, kann im Rahmen des Anweisungsverfahrens (§ 49 PStG) beantragt werden, das Standesamt dazu anzuhalten, die Amtshandlung vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass das Standesamt die Vornahme der Amtshandlung schriftlich abgelehnt hat. Der Antrag kann schriftlich oder bei der der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts gestellt werden. Bei Antragstellung sollte die ablehnende Entscheidung des Standesamtes in Kopie beigefügt werden.

Allgemeine Informationen zu Verfahren nach dem TSG

Verfahren bei Vornamensänderung

Das Verfahren zur Änderung der Vornamen – die sogenannte “kleine Lösung” – ist in §§ 1 bis 7 TSG geregelt. Die Vornamen einer Person sind danach auf Antrag zu ändern, wenn sich die Person auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben. Erforderlich ist zudem, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird.

Das Verfahren kann mit einem unterschriebenen Antrag eingeleitet werden, welcher die gewünschten Vornamen enthalten muss und Vorschläge enthalten kann, welche Sachverständigen das Gericht beauftragen soll.

Es sind mit dem Antrag folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Kopie der Geburtsurkunde
  • Aufenthaltsbescheinigung der Wohnsitzgemeinde, die neben den Personalien auch Angaben zum Familienstand und zur Staatsangehörigkeit enthalten muss
  • Kopie des gültigen Personalausweises, ersatzweise des Reisepasses
  • Im Falle einer Ehescheidung wird eine Kopie des mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Scheidungsurteils benötigt
  • Hilfreich ist des Weiteren ein kurzer Lebenslauf, aus dem sich die transidente Entwicklung ergibt

Nach Eingang der Unterlagen beraumt das Gericht einen Termin zur persönlichen Anhörung im Gerichtsgebäude an. Im Laufe des  Verfahrens beauftragt das Gericht zudem nach Einzahlung eines Kostenvorschusses (ca. 1.300,00 Euro) zwei unabhängige, mit den Problemen der Transsexualität vertraute Sachverständige mit der Erstellung je eines Gutachtens.

Verfahren zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit

Das Verfahren zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit ist in §§ 8 bis 12 TSG geregelt. Hierbei handelt es sich um die sogenannte “große Lösung”, die sowohl die Namensänderung als auch die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit umfasst.

Die Voraussetzungen für die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit entsprechen nach mehreren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts de facto den Voraussetzungen für die Vornamensänderung.

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