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Amtsgericht Eutin : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Beratungs- und Prozesskostenhilfe


Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zur Beratungs- und Prozesskostenhilfe.

Letzte Aktualisierung: 29.11.2021

Zuständigkeit auf einen Blick

Der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe ist bei demjenigen Amtsgericht zu stellen, bei dem die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren oder seinen Wohnsitz hat.

Beratungs- und Prozesskostenhilfe spezifisch

Kontaktinformationen auf einen Blick

Informationen zur allgemeinen Erreichbarkeit des Gerichts finden Sie hier.

Beratungs- und Prozesskosten

Allgemeine Informationen zur Beratungshilfe

Die Beratungshilfe ist eine staatliche Sozialleistung für Personen, die die Kosten für die Beratung oder außergerichtliche Vertretung (beispielsweise Postverkehr mit der Gegenseite) durch eine Beratungsperson (beispielsweise Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt) nicht aufbringen können.

Im Rahmen der bewilligten Beratungshilfe können die entstandenen Anwaltskosten vom Staat übernommen werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat lediglich eine Beratungshilfegebühr von einmalig 15,00 Euro zu leisten.

In strafrechtlichen Angelegenheiten ist nur eine anwaltliche Beratung vom Umfang der Beratungshilfe gedeckt.

Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vor, so erhält die antragstellende Person einen Berechtigungsschein, der sie oder ihn berechtigt, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt ihrer oder seiner Wahl mit der Beratung oder außergerichtlichen Vertretung zu beauftragen.

Für den Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe herrscht Formularzwang. Den entsprechenden Vordruck finden Sie hier auf der Themenseite des Bundesministeriums der Justiz.

Der ausgefüllte Antrag kann schriftlich, mit allen erforderlichen Unterlagen (siehe unten) beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden. Eine weitere Möglichkeit der Antragstellung ist, den Antrag persönlich direkt beim zuständigen Amtsgericht zu stellen und die für die Bewilligung erforderlichen Unterlagen mitzubringen. Zudem ist es möglich, dass die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen beim Gericht einreicht, nachdem sie oder er die Beratung oder außergerichtliche Vertretung durchgeführt hat (sogenannter Antrag auf nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe). Hierbei ist es wichtig, dass der Antrag spätestens vier Wochen nach Beginn der anwaltlichen Tätigkeit gestellt wird.

Ein Berechtigungsschein kann nur erteilt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller wirtschaftlich bedürftig ist. Es darf zudem in dieser Angelegenheit keine andere zumutbare Möglichkeit der kostenlosen Beratung oder Vertretung zur Verfügung stehen und keine Rechtsschutzversicherung vorhanden sein, die in dieser Angelegenheit eintreten würde. Zudem darf die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheinen und die Rechtsberatung muss notwendig sein. Dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn die Angelegenheit unproblematisch selbst geregelt werden kann. Grundsätzlich ist es erforderlich, dass zunächst selbst versucht wird, die Sache mit der Gegenpartei zu klären, z.B. schriftlich oder in einem persönlichen Gespräch. Zudem darf in dieser Angelegenheit der Antragstellerin oder dem Antragsteller bisher Beratungshilfe weder bewilligt noch versagt worden sein und es darf bisher kein gerichtliches Verfahren geführt werden oder geführt worden sein.

Das Vorliegen der vorbezeichneten Voraussetzungen ist durch geeignete Belege nachzuweisen. Bei der Antragstellung müssen daher die folgenden Unterlagen vorliegen:

  • Aktuelle Nachweise über Einkommens- und Vermögensverhältnisse, wie beispielsweise (nicht abschließend) die letzten drei Gehaltsabrechnungen, Arbeitslosen-, Sozialhilfebescheid, Mietvertrag, Versicherungsnachweise, Bescheinigungen über Tilgung von Schulden und sonstigen Verbindlichkeiten etc., Kontoauszüge aller Konten aus den letzten sechs Wochen vor Antragstellung, Nachweis über sonstige Vermögenwerte (Sparbücher, Bausparverträge, kapitalbildende Versicherungen etc.). Gegebenenfalls können im Einzelfall weitere Unterlagen nachgefordert werden.
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass.
  • Unterlagen über die zu klärende Angelegenheit.
  • Möglichst ein Nachweis über die Bemühungen, die Angelegenheit eigenständig zu klären (beispielsweise ein Schreiben an die Gegenseite).

Bei persönlicher Antragstellung ist es ausreichend, wenn die genannten Unterlagen im Original mitgebracht werden. Die Unterlagen können nach der Bearbeitung in der Regel sofort wieder mitgenommen werden. Wenn Sie den Antrag per Post senden oder über die Anwältin oder den Anwalt stellen lassen, fügen Sie die Unterlagen bitte in Kopie bei, da diese Aktenbestandteil werden.

Weitere Informationen zur Beratungshilfe finden Sie hier auf der Themenseite des Bundesministeriums der Justiz und der Justizministerien der Länder. Ob Sie die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe erfüllen, können Sie dort in einem ersten "Vorab-Check" prüfen.

Sie haben dort auch die Möglichkeit, den Antrag auf Beratungshilfe online auszufüllen. Sie werden Schritt für Schritt in einfacher Sprache durch alle Abfragen geführt. Ihren Antrag können Sie dann

  • per Post,
  • persönlich im Amtsgericht oder
  • über das digitale Postfach „Mein Justizpostfach“

einreichen.

Allgemeine Informationen zur Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe

Die Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe ist eine staatliche Sozialleistung für Personen, die die Kosten eines Rechtsstreits zur Verfolgung oder Verteidigung ihrer Rechte nicht oder nur in Teilbeträgen aufbringen können.

Die Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe kann beispielsweise in Zivil- oder Familiensachen bewilligt werden und bewirkt, dass die Partei auf die entstehenden Gerichtskosten und auf die Kosten der eigenen Anwältin oder des eigenen Anwalts zunächst keine oder lediglich Teilzahlungen zu leisten hat. Ob und ggf. in welcher Höhe Teilzahlungen zu leisten sind, richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei zum Zeitpunkt der Antragstellung. Nach Beendigung des Verfahrens erfolgt im Regelfall eine erneute Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Haben sich diese wesentlich geändert, kann die Zahlung der gesamten gerichtlichen und anwaltlichen Kosten oder auch die Zahlung von Teilbeträgen auch noch nach Beendigung des Verfahrens angeordnet werden. Auf die Pflicht, ggf. die anwaltlichen Kosten der Gegenseite zu tragen, hat die Bewilligung von Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe keinen Einfluss.

In Strafsachen kann Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Hier kommt unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten oder des Angeklagten die Beiordnung einer Verteidigerin oder eines Verteidigers in Betracht. Entscheidend ist unter anderem die Schwierigkeit der Sach-und Rechtslage und die Schwere des Vorwurfes dafür, ob das Gericht eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt als Verteidigerin oder Verteidiger bestellen muss.

Damit Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, muss die Antragstellerin oder der Antragsteller bedürftig sein. Das ist dann der Fall, wenn die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Zudem muss die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf nicht mutwillig erscheinen.

Dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe muss der ausgefüllte und unterschriebene Vordruck "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" beigefügt sein. Den entsprechenden Vordruck finden Sie hier auf der Themenseite des Bundesministeriums der Justiz.

Die dort gemachten Angaben sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller glaubhaft zu machen. Hierfür sind die getätigten Angaben durch geeignete Belege nachzuweisen, wie beispielsweise Gehaltsabrechnungen, Arbeitslosen-, Sozialhilfebescheid, Mietvertrag, Versicherungsnachweise, Bescheinigungen über Tilgung von Schulden und sonstigen Verbindlichkeiten etc., Kontoauszüge, Nachweis über sonstige Vermögenwerte (Sparbücher, Bausparverträge, kapitalbildende Versicherungen etc.). Gegebenenfalls können im Einzelfall weitere Unterlagen nachgefordert werden.

Der Antrag kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Verfahrens- bzw. Prozessgerichts erklärt werden.

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