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Thema : Zuwanderung

Chancen-Aufenthaltsrecht

Wenn Sie im Besitz einer Duldung sind, können Sie das sogenannte „Chancen-Aufenthaltsrecht“ beantragen. Hier erhalten Sie Informationen zu den Voraussetzungen.

Letzte Aktualisierung: 10.07.2024

Das Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts ist am 31.12.2022 in Kraft getreten. Mit der Neuregelung können Geduldete, die sich am 31.10.2022 seit 5 Jahren in Deutschland aufgehalten haben, eine 18-monatige Aufenthaltserlaubnis erhalten, um in dieser Zeit die notwendigen Voraussetzungen für ein sich anschließendes dauerhaftes Bleiberecht in Deutschland zu erfüllen. Damit soll ein Einstieg in die bisherige Praxis der Kettenduldungen erfolgen und damit Geduldete ebenso entlastet werden, wie die Behörden.

Für wen gilt die Regelung?

Die Regelung betrifft die in Deutschland gut integrierten Menschen, die am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland leben, nicht straffällig geworden sind und sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen.

Was wird konkret durch das Gesetz geregelt?

Die Betroffenen erhalten ein 18-monatiges Aufenthaltsrecht, um in dieser Zeit die Voraussetzungen für ein dauerhaftes Bleiberecht in Deutschland zu erfüllen. Dazu gehören insbesondere Nachweise über die Lebensunterhaltssicherung durch eine Erwerbstätigkeit, gute Kenntnisse der deutschen Sprache und die Identitätsklärung.

Können auch Straftäter und Gefährder von der Regelung profitieren?

Nein. Straftäter und Gefährder bleiben vom Chancen-Aufenthaltsrecht grundsätzlich ausgeschlossen.

Wie lange gilt die Neuregelung?

Ein Antrag kann bis zum Ablauf des letzten Tages der Gültigkeit des § 104c AufenthG am 30.12.2025 gestellt werden.

Zu den wesentlichen Inhalten wird auf die FAQ zum Chancen-Aufenthaltsrecht verwiesen: FAQ zum Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts, BGBl. Teil I Nr. 57 § 104c Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

Zahlen zur Anwendung in Schleswig-Holstein bis zum 10.07.2024

laut aktueller Rückmeldung von 13 der 15 Zuwanderungsbehörden an das MSJFSIG--Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung („CAR-Dashboard“)

  • Vom BAMF ermitteltes Ausgangspotenzial der Anspruchsberechtigten zum Stichtag 31.10.2022 für SH: 6.092 Personen (Quelle: BAMF, AZR zum Stand 31.12.2023)
  • Gestellte Anträge zu § 104c AufenthG: 3.731
  • Erteilte Aufenthaltserlaubnisse nach § 104c AufenthG: 3.129
    (entspricht einer Quote von 83,9 %)
  • Ablehnungen: 296 (entspricht einer Quote von 8 %)
  • Anspruchsberechtigte für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104 c AufenthG, denen direkt Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 25a, b AufenthG erteilt wurden: 308
  • Folgeanträge aus § 104c AufenthG zu §§ 25a, b AufenthG: 147
    • Davon bereits erteilte Aufenthaltserlaubnisse nach § 25a AufenthG: 30
    • Davon bereits erteilte Aufenthaltserlaubnisse nach § 25b AufenthG: 93
      Damit konnten insg. bislang 83,7 % der Folgeanträge positiv entschieden werden.
    • Davon Ablehnungen zu Folgeanträgen: 23 (entspricht einer Quote von 15,7 %)

Im Januar fand ein Fachtag zum Thema „Das Chancen-Aufenthaltsrecht: ein Erfolgsmodell? Potenziale sehen - Möglichkeiten nutzen!“ statt. Die Dokumentation dazu finden Sie hier:

Fachtag zum Thema „Das Chancen-Aufenthaltsrecht: ein Erfolgsmodell? Potenziale sehen - Möglichkeiten nutzen!“

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