Was regelt der Durchführungsbeschluss vom 25.06.2024?
Der Durchführungsbeschluss des Rates der Europäischen Union regelt die Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss vom 04.03.2022 eingeführten vorübergehenden Schutzes für aus der Ukraine Vertriebene bis zum 04.03.2026.
Was regelt die Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung vom 22.11.2024?
Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (1. UkraineAufenthÄndFGV) werden noch gültige Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Absatz 1 AufenthG für anlässlich des Krieges in der Ukraine nach Deutschland eingereiste Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen des vorübergehenden Schutzes automatisch bis zum 04.03.2026 verlängert für folgende Personengruppen:
a) ukrainische Staatsangehörige, deren Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG am 01.02.2025 gültig ist,
b) Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24.02.2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen bzw. sich auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben,
c) Familienangehörige der vorgenannten Fallgruppen a) und b).
Ausgenommen von der Fortgeltung sind Staatenlose und nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige ohne Schutzstatus (internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz) bzw. ohne nachgewiesenes unbefristetes Aufenthaltsrecht in der Ukraine (mit Ausnahme etwaiger Familienangehöriger von weiterhin Schutzberechtigten).
Die Zuwanderungs-/Ausländerbehörden in Schleswig-Holstein (ZBH) werden die Inhaber: innen eines Aufenthaltstitels mittels eines individualisierten Serienbriefes über die festzustellende Fortgeltung informieren.
Die von der Fortgeltung weiterhin Begünstigten müssen für eine Verlängerung die zuständige ZBH nicht aufsuchen; die Fortgeltung ist durch die Verordnung bereits geregelt.
Für den Fall, dass die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG über den 04.03.2025 hinaus nicht verlängert wird, werden die ZBHen die so Betroffenen mittels eines Informationsschreibens über den Wegfall des Schutzes/das Auslaufen der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG informieren. Zudem werden sich anschließende aufenthaltsrechtliche Verfahrensschritte und ggf. bestehende aufenthaltsrechtliche Möglichkeiten sowie leistungsrechtliche Konsequenzen beschrieben werden.
Wann endet die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnis?
Die Fortgeltung endet mit Ablauf der Verordnung am 04.03.2026
Erhalten Betroffene über die Fortgeltung eine Information?
Ja, die ZBHen in Schleswig-Holstein sind gehalten, die Betroffenen mittels eines Infoschreibens per Serienbrief über die automatische Verlängerung des Aufenthaltstitels bzw. über das Auslaufen der Aufenthaltserlaubnis in Kenntnis zu setzen.
Das Infoschreiben zur automatischen Fortgeltung ist von den Begünstigten zusammen mit der Aufenthaltserlaubnis zur Vorlage bei Behörden/Leistungsstellen/Arbeitgebern/Vermietern etc. mitzuführen.
Auf welchen Websites sind die Informationen abrufbar?
Germany4Ukraine-Hilfsportal der Bundesregierung für Geflüchtete aus der Ukraine
Weitergewährung von Leistungen bis 4.3.2025 bis 04.03.2026
Die Leistungsgewährung nach dem 04.03.2025 wird von der Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnis abhängen:
- Titelinhaber: innen, deren/dessen Titel fortgilt, sind grundsätzlich weiterhin leistungsberechtigt nach dem SGB II oder SGB XII.
- Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gelten – bei Erfüllung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen - fort.
- Die Familienkassen werden – bei Erfüllung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen – die Zahlung von Kindergeld weiter sicherstellen.
- Leistungen der Krankenkassen werden – bei Erfüllung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen – weiter gewährt.
- Wohngeld Leistungen werden – bei Erfüllung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen – weiter gewährt.
- Für Personen, deren Aufenthaltserlaubnis über den 04.03.2025 hinaus nicht fort gilt, entfällt die Leistungsberechtigung nach dem SGB II oder SGB XII, sofern die Fortgeltungsfiktion des bisherigen Aufenthaltstitels gem. § 81 Abs. 4 AufenthG nicht zum Tragen kommt.
- Stattdessen dürfte regelmäßig ein Leistungsanspruch nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) vorliegen. Betroffene Personen werden an die örtlichen, kommunalen Leistungsbehörden für das AsylbLG verwiesen.
Sind die anderen Mitgliedstaaten der EU über den Inhalt der UkraineAufenthFGV informiert?
Ja. Über eine Notifizierung der EU werden die zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten im Fall von Reisen der Titelinhaber: innen mit scheinbar abgelaufenen Aufenthaltstiteln über deren Gültigkeit bis 04.03.2026 informiert.
Ist die Erfüllung der Passpflicht Erteilungs-/Verlängerungsvoraussetzung für Titel nach § 24 AufenthG?
Die Erfüllung der Passpflicht ist zwar für eine (weitere) Erteilung/Verlängerung von Aufenthaltstiteln nach § 24 AufenthG nicht zwingend relevant, da von der Passpflicht i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG abzusehen ist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Jedoch bleibt die grundsätzliche Verpflichtung zur Mitwirkung weiterhin bestehen (§ 48 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AufenthG).
Wann ist die Beantragung einer Neuausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) trotz Fortgeltung gerechtfertigt?
Im Grundsatz besteht kein Erfordernis für eine Neuausstellung. Der eAT ist mit dem von der ZBH zugestellten Infoschreiben über die Fortgeltung bis 04.03.2026 von der Begünstigten mitzuführen.
Im Einzelfall muss ein berechtigtes Interesse an einer Neuausstellung konkret vorgetragen werden. Die mit dem ursprünglichen Aufenthaltstitel ungültig werdende eID Funktion könnte in begründeten Fällen ein berechtigtes Interesse an einer Neuausstellung darstellen.
Gebührenpflicht /-höhe bei (Neu-)Ausstellungen von eATs bei berechtigtem Interesse
Durch die Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (UkraineAufenthFGV) gelten die Aufenthaltserlaubnisse fort, einer Verlängerung in Form eines eATs bedarf es daher im Grundsatz nicht.
Die Zuwanderungs-/Ausländerbehörden in Schleswig-Holstein können eine Gebühr für die Neuausstellung bei berechtigtem Interesse im Einzelfall i.H.v. 67,00 Euro (§ 45c Abs. 1 Nr. 2 AufenthV) erheben, sofern kein Leistungsbezug gegeben ist. Sofern ein Leistungsbezug besteht, greift eine Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 1 Nr. 7 AufenthV.