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Thema : Zuwanderung

Verlängerung des Schutzes für aus der Ukraine Vertriebene und automatische Fortgeltung der ab dem 01.02.2024 gültigen Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)



Letzte Aktualisierung: 08.04.2024

Was regelt der Durchführungsbeschluss vom 19.10.2023?

Der Durchführungsbeschluss des Rates der Europäischen Union regelt die Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss vom 04.03.2022 eingeführten vorübergehenden Schutzes für aus der Ukraine Vertriebene bis zum 04.03.2025.

Was regelt die UkraineAufenthFGV vom 28.11.2023?

Mit der UkraineAufenthFGV werden ab dem 01.02.2024 noch gültige Aufenthaltserlaubnisse zum vorübergehenden Schutz automatisch bis zum 04.03.2025 verlängert. Diese wurden und werden gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG für anlässlich des Krieges in der Ukraine nach Deutschland eingereiste Ausländer: innen gewährt.
Für eine Verlängerung müssen die Geflüchteten die zuständige Zuwanderungs-/Ausländerbehörde nicht aufsuchen.

Wann endet die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnis?

Die Fortgeltung endet 

  • mit Ablauf der Verordnung am 04.03.2025
  • oder mit einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Einzelfall
  • oder wenn die Aufenthaltserlaubnis auf Grund der Änderung einer Auflage oder Nebenbestimmung erneut erteilt wird.

Erhalten Betroffene über die Fortgeltung eine Information?

Ja, die Zuwanderungs-/Ausländerbehörden in Schleswig-Holstein sind gehalten, die Betroffenen mittels eines Infoschreibens per Serienbrief über die automatische Verlängerung des Aufenthaltstitels in Kenntnis zu setzen. Dieses Schreiben ist von den Begünstigten zusammen mit der Aufenthaltserlaubnis zur Vorlage bei Behörden / Leistungsstellen / Arbeitgebern / Vermietern etc. mitzuführen.

Auf welchen Websites sind die Informationen abrufbar?

Germany4Ukraine-Hilfsportal der Bundesregierung für Geflüchtete aus der Ukraine

Weitergewährung von Leistungen bis 4.3.2025

  • Titelinhaber: innen sind grundsätzlich weiterhin leistungsberechtigt nach dem SGB II und SGB XII.
  • Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gelten – bei Erfüllung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen - fort.
  • Die Familienkassen werden – bei Erfüllung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen – die Zahlung von Kindergeld weiter sicherstellen.
  • Leistungen der Krankenkassen werden – bei Erfüllung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen – weiter gewährt.
  • Wohngeld Leistungen werden – bei Erfüllung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen – weiter gewährt.

Sind die anderen Mitgliedstaaten der EU über den Inhalt der UkraineAufenthFGV informiert?

Ja. Über eine Notifizierung der EU sind die zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten im Fall von Reisen der Titelinhaber: innen mit scheinbar abgelaufenen Aufenthaltstiteln über deren Gültigkeit bis 04.03.2025 informiert worden.

Ist die Erfüllung der Passpflicht Erteilungs-/Verlängerungsvoraussetzung für Titel nach § 24 AufenthG?

Die Erfüllung der Passpflicht ist zwar für eine (weitere) Erteilung/Verlängerung von Aufenthaltstiteln nach § 24 AufenthG nicht zwingend relevant, da von der Passpflicht i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG abzusehen ist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Jedoch bleibt die grundsätzliche Verpflichtung zur Mitwirkung weiterhin bestehen (§ 48 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AufenthG).

Wann ist die Beantragung einer Neuausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) trotz Fortgeltung gerechtfertigt?

Im Grundsatz besteht kein Erfordernis für eine Neuausstellung. Der eAT ist mit dem von der ZBH zugestellten Infoschreiben über die Fortgeltung bis 04.03.2025 von der Begünstigten mitzuführen.

Im Einzelfall muss ein berechtigtes Interesse an einer Neuausstellung konkret vorgetragen werden. Die mit dem ursprünglichen Aufenthaltstitel ungültig werdende eID Funktion könnte in begründeten Fällen ein berechtigtes Interesse an einer Neuausstellung darstellen.

Gebührenpflicht /-höhe bei (Neu-)Ausstellungen von eATs bei berechtigtem Interesse

Durch die Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (UkraineAufenthFGV) gelten die Aufenthaltserlaubnisse fort, einer Verlängerung in Form eines eATs bedarf es daher im Grundsatz nicht.

Die Zuwanderungs-/Ausländerbehörden in Schleswig-Holstein können eine Gebühr für die Neuausstellung bei berechtigtem Interesse im Einzelfall i.H.v. 67,00 Euro (§ 45c Abs. 1 Nr. 2 AufenthV) erheben, sofern kein Leistungsbezug gegeben ist. Sofern ein Leistungsbezug besteht, greift eine Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 1 Nr. 7 AufenthV.



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