Rechtliche Grundlagen und Zuständigkeiten im Asylverfahren
Europa
Europa: Auf Europaebene beginnt der rechtliche Rahmen. Anwendung finden vor allem die Vorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), darunter:
- Dublin Verordnung
- EURODAC-Verordnung
- Asylverfahrens-Richtlinie
- Aufnahme-Richtlinie
- Qualifikations-Richtlinie
Wie funktioniert das Dublin-Verfahren?
- Das Dublin-Verfahren bezweckt, dass jeder Asylantrag, der auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gestellt wird, materiell-rechtlich nur durch einen Staat geprüft wird. Damit soll die Sekundärwanderung innerhalb Europas gesteuert bzw. begrenzt werden.
- Asylsuchende, die bereits in einem anderen europäischen Mitgliedsstaat Asyl beantragt haben, haben in Deutschland laut Dublin-Verordnung zunächst kein Anrecht auf ein Asylverfahren. Sie müssen innerhalb einer bestimmten Frist in das jeweilige EU-Mitgliedsland überstellt werden.
Bund
- Jeder Asylsuchende hat in Deutschland das Recht auf ein Asylverfahren, in dem die individuellen Fluchtgründe geprüft werden.
- Das Anerkennungsverfahren für Asylsuchende ist im Wesentlichen im deutschen Asylgesetz (AsylG) geregelt.
- Zuständig für das Asylverfahren ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bzw. Bundesinnenministerium (BMI).
- Das BAMF entscheidet über den Antrag eines Asylbewerbers, gegen die Entscheidung ist die Klage vor den Verwaltungsgerichten zulässig.
Land
- Die Bundesländer sind für die Erstaufnahme, Erstunterbringung und Erstversorgung bzw. Betreuung der Geflüchteten, sowie den Rahmen für Integration zuständig.
- In SH in den Erstaufnahmeeinrichtungen (auch Landesunterkünfte genannt).
- Rechtliche Grundlage bilden das Asylgesetz und die Landesaufnahmeverordnung (AuslAufnVO SH) siehe auch:
Bundes- und Landesrecht
Kommunen
Die Kommunen sind für die dauerhafte Unterbringung und Integration der Geflüchteten zuständig.