Jede und jeder vom Gericht geladene Zeugin oder Zeuge hat einen Anspruch auf Entschädigung. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Monaten ein entsprechender Antrag gestellt wird oder wenn die Zeugin oder der Zeuge auf Entschädigung verzichtet.
Für Verdienstausfall erhalten Sie eine Entschädigung bis zur Höchstgrenze von 25 Euro pro Stunde der versäumten Arbeitszeit. Tritt kein Verdienstausfall ein, beträgt die Entschädigung 4 Euro pro Stunde. Sind Sie nicht erwerbstätig und führen Sie einen Haushalt für mehrere Personen, erhalten Sie grundsätzlich 17 Euro je Stunde. Führen Sie den Haushalt neben einer Teilzeitbeschäftigung, so wird die Entschädigung für höchstens 10 Stunden pro Tag gewährt, abzüglich der Zahl an Stunden, die der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit entspricht.
Auslagen werden in der Regel nur erstattet, wenn sie durch Belege nachgewiesen sind (zum Beispiel Fahrkarten der benutzten öffentlichen Verkehrsmittel, Quittung über die Betreuung von Kleinkindern). Wenn Sie die Reise von einem anderen als dem Ort, unter dem Sie geladen worden sind, antreten müssen oder, wenn Sie bis zum Tag des Termins unter Ihrer Ladungsanschrift nicht erreichbar sind, teilen Sie dies oder eine anderweitige Adresse bitte umgehend dem Gericht mit. Anderenfalls können Ihnen entstehende Mehrkosten nicht erstattet werden.
Benutzen Sie ein Kraftfahrzeug, erhalten Sie für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückwegs 0,35 Euro, zuzüglich barer Auslagen wie Parkgebühren. Die Kosten für die Nutzung öffentlicher, regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel, also Bus und Bahn, werden erstattet, soweit deren Benutzung erforderlich war. Auf Antrag wird Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen für die zu erwartenden Reisekosten ein Gutschein zum Beispiel für eine Fahrkarte zur Verfügung gestellt.
Nähere Einzelheiten können Sie der Ladung entnehmen. Gegebenenfalls wenden Sie sich bitte an das Gericht, welches Sie geladen hat, oder an das Amtsgericht Ihres Wohn- oder Aufenthaltsortes.