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Thema : Zeugeninformationen

Häufig gestellte Fragen zu Zeugenrechten und -pflichten


Jeder von uns kann einmal in die Situation kommen, als Zeugin oder Zeuge vor Gericht aussagen zu müssen.


Letzte Aktualisierung: 14.06.2022

Was nun?

Ihnen gehen viele Fragen durch den Kopf: Muss ich überhaupt vor Gericht erscheinen? Was muss ich als Zeugin oder Zeuge beachten? Werde ich dafür entschädigt? Gibt es Besonderheiten, wenn ich Verletzte oder Verletzter einer Straftat bin? Diese Fragen wollen wir Ihnen nachfolgend beantworten.

Fragen und Antworten

Welche Rechte und Pflichten habe ich als Zeuge?

Als Zeugin oder Zeuge erfüllen Sie eine wichtige staatsbürgerliche Pflicht. Sie sind verpflichtet, vor Gericht zu erscheinen. Bei unentschuldigtem Ausbleiben können Ihnen verursachte Kosten auferlegt und gegen Sie ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Ebenso besteht für Sie als Zeugin oder Zeuge eine Aussagepflicht. Von dieser Regel gibt es allerdings Ausnahmen. Das Recht, die Aussage zu verweigern, haben zum Beispiel Ehegatten, Eltern, Kinder, Verlobte, Lebenspartner und sonstige nahe Angehörige einer Partei beziehungsweise einer oder eines Angeklagten.

Wenn ein schwerwiegender Verhinderungsgrund vorliegt, zum Beispiel eine ernsthafte Erkrankung oder ein gebuchter Auslandsaufenthalt, müssen Sie als Zeugin oder Zeuge nicht zum Termin erscheinen. In diesem Fall unterrichten Sie das Gericht bitte umgehend. Sinnvoll ist es, dieses schriftlich zu machen, gegebenenfalls unter Beifügung der Buchungsunterlagen beziehungsweise einer ärztlichen Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass Sie nicht verhandlungsfähig sind.

Wer ist Zeuge?

Zeugin oder Zeuge ist eine Person, die über Tatsachen aussagen soll, die sie wahrgenommen hat. Die Beweisführung durch Zeuginnen oder Zeugen ist in fast jeder Verfahrensordnung vorgesehen. Zeugin oder Zeuge kann nicht sein, wer Partei, Beteiligte/r oder Beschuldigte/r ist. Sonst ist die Fähigkeit, Zeugin oder Zeuge zu sein, nicht eingeschränkt. Auch Kinder oder Menschen mit Behinderung können als Zeugin und Zeuge vernommen werden; die Würdigung der Aussage ist Sache des Gerichts.

Wie werde ich als Zeuge vernommen?

In der Zeugenladung ist vermerkt, zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort Sie erscheinen müssen. Eine Zeugin oder ein Zeuge wird erst zur Person befragt und dann zur Sache vernommen. Bei der Vernehmung soll sie/er zunächst im Zusammenhang das Geschehen schildern, danach stellen das Gericht und die Verfahrensbeteiligten Fragen. Sie dürfen sich bei der Vernehmung eines Rechtsbeistandes bedienen, wenn dies nicht die Durchführung des Verfahrens beeinträchtigt. Zeuginnen und Zeugen sind verpflichtet, die Wahrheit zu sagen und nichts zu verschweigen, was zu einer umfassenden Aussage gehören würde. Eine schuldhaft falsche Aussage ist strafbar. Erinnern Sie sich nicht mehr an Details, teilen Sie dies bitte dem Gericht mit. Verstehen Sie eine Frage nicht, bitten Sie die Vorsitzende Richterin oder den Vorsitzenden Richter um nähere Erläuterung.

Muss ich unter Eid aussagen?

Sowohl im Strafprozess als auch im Zivilprozess werden Zeuginnen und Zeugen in der Regel nicht vereidigt. Nur wenn das Gericht es wegen der Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten hält, werden Zeuginnen und Zeugen unter Eid genommen.

Erhalte ich als Zeuge eine Entschädigung?

Jede und jeder vom Gericht geladene Zeugin oder Zeuge hat einen Anspruch auf Entschädigung. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Monaten ein entsprechender Antrag gestellt wird oder wenn die Zeugin oder der Zeuge auf Entschädigung verzichtet.

Für Verdienstausfall erhalten Sie eine Entschädigung bis zur Höchstgrenze von 25 Euro pro Stunde der versäumten Arbeitszeit. Tritt kein Verdienstausfall ein, beträgt die Entschädigung 4 Euro pro Stunde. Sind Sie nicht erwerbstätig und führen Sie einen Haushalt für mehrere Personen, erhalten Sie grundsätzlich 17 Euro je Stunde. Führen Sie den Haushalt neben einer Teilzeitbeschäftigung, so wird die Entschädigung für höchstens 10 Stunden pro Tag gewährt, abzüglich der Zahl an Stunden, die der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit entspricht.

Auslagen werden in der Regel nur erstattet, wenn sie durch Belege nachgewiesen sind (zum Beispiel Fahrkarten der benutzten öffentlichen Verkehrsmittel, Quittung über die Betreuung von Kleinkindern). Wenn Sie die Reise von einem anderen als dem Ort, unter dem Sie geladen worden sind, antreten müssen oder, wenn Sie bis zum Tag des Termins unter Ihrer Ladungsanschrift nicht erreichbar sind, teilen Sie dies oder eine anderweitige Adresse bitte umgehend dem Gericht mit. Anderenfalls können Ihnen entstehende Mehrkosten nicht erstattet werden.

Benutzen Sie ein Kraftfahrzeug, erhalten Sie für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückwegs 0,35 Euro, zuzüglich barer Auslagen wie Parkgebühren. Die Kosten für die Nutzung öffentlicher, regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel, also Bus und Bahn, werden erstattet, soweit deren Benutzung erforderlich war. Auf Antrag wird Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen für die zu erwartenden Reisekosten ein Gutschein zum Beispiel für eine Fahrkarte zur Verfügung gestellt.

Nähere Einzelheiten können Sie der Ladung entnehmen. Gegebenenfalls wenden Sie sich bitte an das Gericht, welches Sie geladen hat, oder an das Amtsgericht Ihres Wohn- oder Aufenthaltsortes.

Welche Besonderheiten gibt es, wenn ich Verletzte oder Verletzter einer Straftat bin?

Wenn Sie selbst Verletzte oder Verletzter einer Straftat sind, haben Sie in bestimmten Fällen Anspruch auf eine sogenannte psychosoziale Prozessbegleitung. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

Bei bestimmten Straftaten können Sie schon im Ermittlungsverfahren durch eine Richterin oder einen Richter vernommen werden. Diese Vernehmung kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Sind Sie durch eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung verletzt worden, ist dafür Ihre Zustimmung erforderlich. Genauere Informationen hierzu erhalten Sie von dem Gericht, das Sie als Zeugin oder Zeuge geladen hat.

Wo bekomme ich weitere Informationen?

Bei den nachfolgend aufgeführten schleswig-holsteinischen Gerichten sind Zeugeninformationsstellen eingerichtet:

Landgericht Kiel
Telefon: 0431 604-1204
schleswig-holstein.de - Landgericht Kiel (schleswig-holstein.de)

Landgericht Lübeck (gemeinsame Zeugeninformationsstelle von Amts und Landgericht Lübeck)
Telefon: 0451 371-1563
schleswig-holstein.de - Landgericht Lübeck (schleswig-holstein.de)

Amtsgericht Neumünster
Telefon: 04321 260-268
schleswig-holstein.de - Amtsgericht Neumuenster - Amtsgericht Neumünster (schleswig-holstein.de)

Amtsgericht Pinneberg
Telefon: 04101 503-0


Ergänzende Informationen

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