Navigation und Service

Thema : Schulsystem

Durchführungsbestimmungen zu den zentralen Abschlussprüfungen zum Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss und zum Mittleren Schulabschluss im Schuljahr 2023/24


Die nachfolgenden Ausführungen regeln ergänzend die praktische Durchführung der zentralen Abschlussprüfungen.

Letzte Aktualisierung: 18.12.2023

Vorbemerkung

Die grundsätzlichen Prüfungsregelungen sind in den Schulartverordnungen dargelegt und verbindlich. Weitere Informationen, die die Abschlussarbeiten betreffen, sind im Internet un­ter https://za.schleswig-holstein.de zu finden. Die nachfolgenden Ausführungen regeln er­gänzend die praktische Durchführung der zentralen Abschlussprüfungen.

1 Zeugnisse - Abschlusszeugnisse für den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss und den Mittleren Schulabschluss

Die Noten der schriftlichen Abschlussarbeiten in Deutsch, Mathematik und Englisch sowie der Projektprüfung und ggf. der mündlichen Prüfung(en) sind im Abschlusszeugnis geson­dert auszuweisen. Die Abschlusszeugnisse sind gem. Erlass vom 6. September 2018 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 471) auszustellen. Im Abschlusszeugnis kann gem. § 14 Abs. 5 S. 1 GemVO die Abschlussnote in Englisch durch die Herkunftssprachenprüfung ersetzt werden. Der im Unterricht erworbene Kenntnisstand in Englisch wird gem. § 14 Abs. 5 S. 2 GemVO gesondert im Abschlusszeugnis bescheinigt.

Beim Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses nach freiwilliger Teilnahme bzw. vorheriger Verpflichtung zur Teilnahme an der Abschlussprüfung werden im Ab­schlusszeugnis alle Noten auf der Anforderungsebene zum Erwerb des Ersten allgemeinbil­denden Schulabschlusses ausgewiesen. Dabei ist ggf. die Übertragungsskala anzuwenden (siehe „Landesverordnung über die Erteilung von Zeugnissen, Noten und anderen ergän­zenden Angaben in Zeugnissen“ vom 18. Juni 2018).

Das Abschlusszeugnis wird erteilt, wenn die Schülerin/der Schüler die Schule verlässt.

Die Note der im ersten Schulhalbjahr oder im Schuljahr zuvor abgelegten Projektprüfung darf nicht im Versetzungszeugnis der vorhergehenden Jahrgangsstufe oder im Halbjahres­zeugnis erscheinen, sondern wird erst im Abschlusszeugnis ausgewiesen.

2 Termine

2.1 Prüfungszeitraum

Die Schulen sollen Klassenfahrten, Wanderfahrten, bewegliche Ferientage, Projekte und andere Vorhaben so planen, dass der Prüfungszeitraum für die Abschlussklassen nicht be­rührt wird. Dies gilt sowohl für die Haupt- als auch für die Nachschreibtermine.

2.2 Termine 2024

Termin/ZeitraumPrüfung
22.03., 25.-26.03., 28.03.2024ESA / MSA Herkunftssprachenprüfung (mündlich)
13.05.2024

ESA / MSA Herkunftssprachenprüfung (schriftlich)

15.05.2024

ESA Englisch / MSA Deutsch

17.05.2024

ESA Deutsch / MSA Mathematik

22.05.2024

ESA Mathematik / MSA Englisch

28.05.-30.05.2024*

Sprachpraktische Prüfung Englisch ESA / MSA, Zeitraum 1

03.06.2024

Nachschreibtermin Deutsch

04.06.2024

Nachschreibtermin Englisch

06.06.2024

Nachschreibtermin Mathematik

05.06.-07.06.2024*

Sprachpraktische Prüfung Englisch ESA / MSA, Zeitraum 2

ab 24.06.2024**

mündliche PrüfungenNBl. MBWFK Schl.-H. 2023 389


* Für die sprachpraktische Prüfung im Fach Englisch stehen den Schulen zwei Prüfungs­zeiträume zur Auswahl. Jede Schule entscheidet selbst über deren Nutzung. Um den sprachpraktischen Teil zu entzerren, können auch beide Zeiträume genutzt werden.

** Die mündlichen Prüfungen, die im Rahmen von Externenprüfungen (gem. ExternenPVO) abgenommen werden, können zwei Wochen früher als die mündlichen Prüfungen zu den regulären Prüfungen beginnen.

3 Bereitstellung der schriftlichen Prüfungsaufgaben für die Schulen

Für den Haupttermin werden die Prüfungsaufgaben sowie die Lösungs- und Bewertungshinwei­se für die Lehrkräfte zentral gedruckt und die Audiodateien für den Prüfungsteil „Hörverstehen“ im Fach Englisch als mp3-Dateien zum Download und auf CD (nur Haupttermin) bereitgestellt.

3.1 Erhalt der Prüfungsunterlagen

Die Schulen erhalten Ende Januar 2024 vom Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bil­dung, Wissenschaft, Forschung und Kultur ein Passwort für den Prüfungsdurchgang 2023/24.

Vom 01.02. bis 14.02.2024 sind dem Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur über die Internetanwendung die Zahlen der teilneh­menden Prüflinge zu melden.

Die Anlieferung der ID-Karte erfolgt in der 12. Kalenderwoche.

Die Prüfungsunterlagen für den Haupttermin werden am 29.04.2024 zwischen 8 und 12 Uhr gegen Vorlage der ID-Karte ausgeliefert.

Die Prüfungsunterlagen für den Haupttermin sind unmittelbar nach Erhalt des Paketes von der Schulleiterin oder vom Schulleiter oder einem von dieser oder diesem beauftragten Mitglied der Schulleitung auf Vollständigkeit zu kontrollieren. Ein beiliegender Packzettel lis­tet den vorgesehenen Inhalt auf. Der beiliegende Tonträger für den Prüfungsteil „Hörverste­hen“ im Fach Englisch wird auf Funktionsfähigkeit in den schulischen Abspielgeräten getes­tet. Danach ist das Paket erneut mit den mitgelieferten Siegeln (Aufkleber) zu verschließen.

Für den Nachschreibtermin und den sprachpraktischen Prüfungsteil im Fach Englisch werden die Prüfungsaufgaben sowie die Korrekturanweisungen für die Lehrkräfte ein­schließlich der Tondateien elektronisch zum Download bereitgestellt. Der Download erfolgt durch die Schulleiterin/den Schulleiter oder eine von dieser/diesem beauftragten Lehrkraft der Schule von einem geschützten Server des Landesnetzes bzw. vom Schulrechner. Wei­tergehende Hinweise und Erläuterungen zur elektronischen Übermittlung (sowie die Be­kanntgabe des Termins des elektronischen Downloads) erfolgen rechtzeitig vor der Prüfung.

3.2 Verwahrung der Prüfungsunterlagen

Die Prüfungsunterlagen für den Haupt- und den Nachschreibtermin werden durch die Schul­leiterin bzw. den Schulleiter bis zum Prüfungstag unter Verschluss verwahrt. Den Fachlehr­kräften werden die Prüfungsunterlagen erst am jeweiligen Prüfungstag frühestens um 7 Uhr morgens im Dienstzimmer der Schulleiterin/des Schulleiters von einem Mitglied der Schul­leitung übergeben. Eine Einsicht der Fachlehrkräfte in die Prüfungsunterlagen vor dem ge­nannten Zeitpunkt ist nicht zulässig.

Die Öffnung der Pakete beim Haupttermin, die Kontrolle der Unterlagen und die Einsicht durch die Fachlehrkräfte sind im Protokoll festzuhalten. Gravierende, die Prüfung beein­trächtigende Abweichungen sind zu protokollieren und unverzüglich dem Ministerium für All­gemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur mitzuteilen.

3.3 Geheimhaltung

Die Prüfungsunterlagen für den Haupt- und den Nachschreibtermin verbleiben bis zum Prü­fungstag in der Schule vollständig unter Verschluss. Am Morgen des Prüfungstages werden 390 NBl. MBWFK Schl.-H. 2023

die Prüfungsunterlagen den Fachlehrkräften ausgehändigt.

Die Schulleiterin/der Schulleiter gewährleistet, dass die Geheimhaltung der Prüfungsunterla­gen von der Anlieferung bzw. vom Zeitpunkt des Downloads bis zur Ausgabe an die Prü­fungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer gewahrt bleibt. Werden Prüfungsaufgaben vorzeitig bekannt oder wird auf Prüfungsaufgaben vorzeitig hingewiesen, ist dies unverzüg­lich der zuständigen Schulaufsicht zu melden.

Nach dem Prüfungstermin dürfen die Prüfungsaufgaben im laufenden Schuljahr nicht im re­gulären Unterricht verwendet werden.

4 Gewährung und Anwendung des Nachteilsausgleichs

4.1

Allen Schülerinnen und Schülern mit einer lang andauernden oder vorübergehenden erheblichen Beeinträchtigung der Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustel­len, die an der Prüfung teilnehmen, hat die Schule bei Aufrechterhaltung der fachlichen An­forderungen gem. der Landesverordnung über die Gewährung von Nachteilsausgleich und Notenschutz (NuNVO vom 16.02.2022) der Beeinträchtigung angemessen Rechnung zu tragen (Nachteilsausgleich). Über Art und Umfang eines zu gewährenden Nachteilsausglei­ches entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. In die Bewertung von Leistungen dürfen Hinweise auf einen gewährten Nachteilsausgleich nicht aufgenommen werden.

Im Falle besonderer Schwierigkeiten im Umgang mit der Unterrichtssprache Deutsch bei Schülerinnen und Schülern nicht deutscher Herkunftssprache kann die Schulleiterin oder der Schulleiter gem. Erlass vom 31.08.2020 (NBl.MBWK.Schl.-H. 2020, S. 352) Ausgleichs­maßnahmen im Sinne eines Nachteilsausgleichs beschließen. Einzelheiten zur Anwendung sind o. g. Erlass zu entnehmen.

Für Schülerinnen und Schüler, die die Voraussetzungen in Abschnitt 3 des o. g. Erlasses er­füllen, stellt das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, For­schung und Kultur zusätzlich Wortlisten in den Fächern Deutsch und Mathematik zur Verfü­gung. Die Wortlisten enthalten Erläuterungen zu schwierigen Begriffen und werden zur Prü­fung als zusätzliches Hilfsmittel mit ausgeteilt. Die Benutzung anderer oder schülereigener Wortlisten ist nicht erlaubt.

Außerdem sind bei förmlich festgestellter Lese-Rechtschreib-Schwäche bzw. bei Lese- Rechtschreib-Schwierigkeiten gem. §§ 2 ff. der Nachteilsausgleichs- und Notenschutzver­ordnung Ausgleichsmaßnahmen im Sinne eines Nachteilsausgleichs bei den Abschlussprü­fungen zu gewähren. Nachteilsausgleich wegen Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten darf von der Schulleiterin oder dem Schulleiter nur mit Zustimmung der Klassenkonferenz ge­währt werden. Einzelheiten zur Anwendung sind der o. g. Verordnung zu entnehmen.

4.2

Die Gestaltung des Nachteilsausgleichs, sofern er die Gestaltung der zentralen Ab­schlussarbeiten betrifft, erfolgt in der Regel durch das Ministerium für Allgemeine und Be­rufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur in Zusammenarbeit mit den entspre­chenden Landesförderzentren. Hierzu melden Schulen, die für Prüflinge einen Nachteils­ausgleich aufgrund einer nachgewiesenen Seh- oder Hörschädigung gewähren, dies den entsprechenden Landesförderzentren. Prüflinge mit einem nachgewiesenen Förderschwer­punkt autistisches Verhalten oder einer entsprechenden Diagnose aus dem Bereich des Au­tismus-Spektrums, die im Rahmen eines gewährten Nachteilsausgleichs die zentral ange­passten Prüfungsarbeiten verwenden sollen, werden bei der allgemeinen Schülerzahlerfas­sung vom 01.02. bis 14.02.2024 mit angemeldet (vgl. 3.1 Absatz 1). Die angepassten Aufga­ben werden den Schulleiterinnen und Schulleitern der betroffenen Schulen vom Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur überstellt. Die Verwahrung dieser Aufgaben erfolgt gem. Abschnitt 3.2. Sollte darüber hinaus in Einzelfäl­len eine individuelle Anwendung des Nachteilsausgleichs auf die Aufgabenstellung erforder­NBl. MBWFK Schl.-H. 2023 391

lich sein, erfolgt diese in der Regel einen Tag vor der Prüfung durch Lehrkräfte der Schule in den Räumen der Schule.

5 Prüfungsvorbereitungen in den Schulen

5.1

Die Schulleiterin/Der Schulleiter sorgt dafür, dass die Lage der Prüfungsräume und die Anordnung der Plätze für die Schülerinnen und Schüler ein ungestörtes und eigenständiges Arbeiten ermöglichen.

5.2

Die Schule stellt sicher, dass liniertes bzw. kariertes Reinschriftpapier sowie Konzept­papier in ausreichender Anzahl zur Verfügung steht. Alle Blätter müssen mit dem Schul­stempel versehen sein.

5.3

Die Schule stellt sicher, dass die unter den fachspezifischen Regelungen (Ziff.10) aufge­führten Hilfsmittel bereitstehen und keine anderen verwendet werden. Für den Prüfungsteil „Hörverstehen“ ist je Prüfgruppe ein Abspielgerät bereitzustellen.

5.4

Für den Nachschreibtermin werden die zu fertigenden Kopien und die Tonträger in der be­nötigten Anzahl vor Ort hergestellt und in verschlossenen Umschlägen sicher verwahrt. (Die Tonträger sind auf ihre Abspielbarkeit hin zu kontrollieren.) Ein nur für die Fachlehrkraft bestimm­ter Umschlag enthält jeweils ein Exemplar der Prüfungsaufgaben und die Korrekturanweisungen für die Lehrkraft. Die Lehrkraft erhält diesen Umschlag am Morgen des Prüfungstages.

5.5

Die Schule informiert die Schülerinnen und Schüler rechtzeitig, mindestens aber vier Wochen vor den Prüfungen über die fachspezifischen Regelungen.

6 Schriftliche Prüfungen

6.1

Die schriftlichen Prüfungen beginnen in der Regel mit der ersten Stunde, spätestens um 9.00 Uhr.

6.2

Vor Beginn der Prüfungen sind die Schülerinnen und Schüler zu befragen, ob sie sich gesund fühlen. Das Ergebnis ist im Protokoll festzuhalten.

6.3

Für das Verfahren bei Krankheit gilt im Übrigen § 18 GemVO.

6.4

Die Schülerinnen und Schüler sind über erlaubte und nicht erlaubte Hilfsmittel zu infor­mieren. Das Mitführen sämtlicher kommunikationstechnischer Medien einschließlich Mobil­telefonen in der Prüfung ist verboten.

6.5

Der Ablauf der schriftlichen Prüfung ist mittels des vorgegebenen Protokollformulars (siehe Anlage) zu dokumentieren.

6.6

Die Schulleiterinnen und Schulleiter und die zuständige Schulaufsicht sind an den Prü­fungstagen von 7.30 bis 13:00 Uhr erreichbar.

Die Schulen kontrollieren ihr E-Mail-Postfach am Morgen der Prüfung regelmäßig, auf jeden Fall aber um 8.00 Uhr, 8.30 Uhr und um 9.00 Uhr auf Nachrichten vom Ministerium für All­gemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur.

6.7

Die Fachlehrkraft bespricht mit den Schülerinnen und Schülern die in den Aufgabensät­zen enthaltenen Hinweise zum Ablauf der Prüfung und klärt eventuelle Nachfragen vor Be­ginn der Bearbeitungszeit.

6.8

Vorbehaltlich pandemie-bedingter Anpassungen beträgt die Bearbeitungszeit in

FachBearbeitungszeit
Deutsch135 Minuten
Mathematik135 Minuten
Englisch105 Minuten

und beginnt erst nach der Klärung eventueller Fragen zum Ablauf und der Einlesezeit.392 NBl. MBWFK Schl.-H. 2023

6.9

Jede Schülerin und jeder Schüler hat den Aufgabensatz und das von der Schule bereit­gestellte Papier mit Namen zu versehen. Am Ende der schriftlichen Prüfung gibt die Schüle­rin oder der Schüler alle Blätter der Prüfungsarbeit, das Reinschriftpapier und das Konzept­papier ab.

6.10

Der Prüfungsraum darf von den Schülerinnen und Schülern nur einzeln und nur für kurze Zeit verlassen werden. Name und Uhrzeit sind im Protokoll zu vermerken (vgl. § 20 GemVO). Es ist dafür zu sorgen, dass während dieser Zeit keine Täuschungen begangen werden können.

7 Korrektur

7.1

Die in den Korrekturanweisungen enthaltenen Hinweise zur Korrektur und Bewertung sind zu beachten. Dem Sinn nach gleichartige Schülerantworten und Lösungswege sind als richtig zu bewerten.

7.2

Bei der Benotung der Abschlussarbeiten dürfen nur ganze Noten gegeben werden. Die Tendenzzeichen (+) und (-) sind nicht zugelassen.

8 Ergebnisse der schriftlichen Abschlussarbeiten

8.1

Die Ergebnisse der schriftlichen Abschlussarbeiten werden den Schülerinnen und Schülern sieben Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfungen mitgeteilt (vgl. § 15 Abs. 2 GemVO). Entsprechendes gilt für die Teilergebnisse aus dem sprachpraktischen Teil der Englischprüfung, der nach § 13 Absatz 2 GemVO zur schriftlichen Prüfung gehört.

8.2

Die Ergebnisse der schriftlichen Abschlussarbeiten des Haupt- und des Nachschreib­termins werden elektronisch erhoben. Die Erfassung der Ergebnisse der zentralen Ab­schlussarbeiten sowie der Vornoten ist bis zum 18.07.2024 abzuschließen.

9 Nachprüfung

Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler den Haupt- und den Nachschreibtermin aus Gründen, die sie oder er nicht selbst zu vertreten hat, so erhält sie oder er die Möglichkeit, die Prüfung zeitnah nachzuholen. Die Termine für die Nachprüfungen werden durch die zu­ständige Schulaufsicht festgelegt. Die Prüfungsarbeiten hierfür werden von der unterrichten­den Lehrkraft erstellt und von der zuständigen Schulaufsicht genehmigt.

10 Fachspezifische Regelungen

10.1 Deutsch

Die Schulen stellen Wörterbücher (z. B. den Duden) in ausreichender Zahl für die Prüfung zur Verfügung. Die Benutzung schülereigener Wörterbücher ist zulässig, sofern sicherge­stellt ist, dass diese keine zusätzlichen Eintragungen enthalten.

Schülerinnen und Schülern nicht deutscher Herkunftssprache ist es erlaubt, die vom Minis­terium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur ausge­händigte Wortliste zu benutzen, wenn sie die in dem Erlass „Ausgleichsmaßnahmen für Schülerinnen und Schüler nicht deutscher Herkunftssprache in den Abschlussprüfungen für den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss und den Mittleren Schulabschluss“ (NBl. MBWK.Schl.-H. 2020, S. 352) beschriebenen Voraussetzungen unter Abschnitt 3 erfüllen. Die Benutzung anderer oder schülereigener Wortlisten ist nicht erlaubt.

Weitere Hilfestellungen zu den Aufgaben sind nicht gestattet.

Für die Bearbeitung der Schreibaufgabe (Teil C) stellen die Schulen mit dem Schulstempel gekennzeichnetes, liniertes Papier in ausreichender Menge zur Verfügung. Die Schreibauf­gabe wird ausschließlich auf dem bereitgestellten Papier bearbeitet. Text und Notizen müs­sen eindeutig voneinander zu unterscheiden sein. Alle anderen Aufgaben werden aus­schließlich im Prüfungsheft bearbeitet.NBl. MBWFK Schl.-H. 2023 393

Vor der Bearbeitung werden eventuelle Fragen zum organisatorischen Ablauf geklärt. Es folgt eine Einlesezeit von 15 Minuten. Danach beginnt die Bearbeitungszeit; sie beträgt 135 Minuten.

Die Arbeiten zum Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss und zum Mittleren Schulab­schluss enthalten in den Bereichen Leseverständnis und Sprache ausschließlich Pflichtauf­gaben, der Bereich Schreiben enthält zwei Schreibaufgaben, von denen die Schülerin oder der Schüler eine Schreibaufgabe zur Bearbeitung auswählt. Die nicht gewählte Schreibauf­gabe muss nicht bearbeitet werden. Werden beide Schreibaufgaben bearbeitet, so ist die punktbeste Schreibaufgabe zu werten. Nach der Bearbeitung der Schreibaufgabe werden alle Wörter gezählt, die in Teil C geschrieben worden sind.

Das Zählen der Wörter findet außerhalb der Bearbeitungszeit statt.

Die Gesamtzahl der Wörter wird unter der Textproduktion zur Schreibaufgabe eingetragen.

Die Bewertung erfolgt anhand der vom Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur zur Verfügung gestellten Korrekturanweisungen.

10.2 Mathematik

Die Schulen stellen die vom Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissen­schaft, Forschung und Kultur veröffentlichten Formelsammlungen in ausreichender Zahl für die Prüfung zur Verfügung. Die Benutzung anderer oder schülereigener Formelsammlungen ist nicht erlaubt.

Schülerinnen und Schülern nicht deutscher Herkunftssprache ist es erlaubt, die vom Minis­terium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur ausge­händigte Wortliste zu benutzen, wenn sie die in dem Erlass „Ausgleichsmaßnahmen für Schülerinnen und Schüler nicht deutscher Herkunftssprache in den Abschlussprüfungen für den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss und den Mittleren Schulabschluss“ (NBL. MBWK.Schl.-H. 2020, S. 352) beschriebenen Voraussetzungen unter Abschnitt 3 erfüllen. Die Benutzung anderer oder schülereigener Wortlisten ist nicht erlaubt.

Die schriftlichen Prüfungsarbeiten zum Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss und zum Mittleren Schulabschluss bestehen jeweils aus zwei Teilen, die den Schülerinnen und Schü­lern in zwei getrennten Prüfungsheften nacheinander vorgelegt werden. Teil 1 umfasst Kurzformaufgaben, Teil 2 umfasst Komplexaufgaben. Die Kurzformaufgaben werden im Aufgabenheft 1 gelöst. Die Bearbeitung der Komplexaufgaben erfolgt im Aufgabenheft 2 und auf zusätzlich von der Schule zur Verfügung gestelltem, mit dem Schulstempel gekenn­zeichnetem Papier.

Erlaubte Hilfsmittel sind

  • die vom Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur veröffentlichte Formelsammlung,
  • ein Geo-Dreieck und Zeichengeräte (keine Parabelschablone),
  • ein Zirkel,
  • ein nicht grafikfähiger Taschenrechner (nur für Teil 2),
  • die vom Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur ausgehändigte Wortliste (nur unter den in Abschnitt 4.1 beschriebenen Bedingungen).

Die Bearbeitungszeit beträgt 135 Minuten (davon maximal 45 Minuten für Teil 1) und beginnt erst nach Klärung eventueller Fragen zum Ablauf. Der Bearbeitungszeit ist eine Einlesezeit von 20 Minuten (Erster allgemeinbildender Schulabschluss) bzw. von 30 Minuten (Mittlerer Schulabschluss) voranzustellen.

Die Bewertung erfolgt anhand der vom Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur zur Verfügung gestellten Korrekturanweisungen. Die 394 NBl. MBWFK Schl.-H. 2023

Bepunktung erfolgt ganzzahlig. Der Lösungsweg muss in den Komplexaufgaben entspre­chend der Operatorenliste nachvollziehbar sein, um bewertet zu werden.

Heft 1 enthält ausschließlich Pflichtaufgaben. Heft 2 enthält in der Prüfung zum Ersten all­gemeinbildenden Schulabschluss zwei Komplexaufgaben mit einem jeweiligen Pflicht- und Wahlteil. Die Schülerinnen und Schüler bearbeiten zusätzlich zu den Pflichtteilen der beiden Komplexaufgaben den Wahlteil einer der beiden Komplexaufgaben; der Wahlteil der ande­ren Komplexaufgabe muss nicht bearbeitet werden. Werden beide Wahlteile bearbeitet, so ist der punktbeste Wahlteil zu werten. In der Prüfung zum Mittleren Schulabschluss enthält Heft 2 vier Komplexaufgaben mit einem jeweiligen Pflicht- und Wahlteil. Die Schülerinnen und Schüler bearbeiten zusätzlich zu den Pflichtteilen aller vier Komplexaufgaben zwei der Wahlteile der vier Komplexaufgaben; die Wahlteile der beiden anderen Komplexaufgaben müssen nicht bearbeitet werden. Werden mehr als zwei Wahlteile bearbeitet, so sind die beiden punktbesten Wahlteile zu werten.

Bei den Kurzformaufgaben (Heft 1) wird in der Regel keine Darstellung der Lösungswege ver­langt, es sei denn die Operatoren verlangen dies im konkreten Fall (siehe https://za.schleswig-holstein.de). Grundsätzlich gilt, dass alle Rechenvarianten, die über einen nachvollziehbar rich­tigen Lösungsweg zu einem richtigen Ergebnis führen, mit voller Punktzahl bewertet werden.

Bei Prozent- und Zinsrechnungsaufgaben sind Lösungswege mit der Formel oder über den Dreisatz gleichwertig. Planskizzen werden nur dann erwartet und bepunktet, wenn dies aus­drücklich in der Aufgabenstellung angegeben ist.

Antwortsätze werden nur dann bepunktet, wenn sie gegenüber dem berechneten Ergebnis eine weitergehende Information enthalten.

Beim Rechnen mit Maßeinheiten können die Einheiten entweder in der gesamten Rechnung mitgeführt oder weggelassen werden. Wenn in einer Aufgabenstellung eine Einheit vorge­geben ist, führt das Fehlen der Einheit in der Antwort nicht zu einem Punktabzug.

Die Ergebnisse sind entsprechend den Sachzusammenhängen sinnvoll zu runden, wenn nicht in den Aufgabenstellungen eine spezifische Rundungsweise gefordert wird. Dabei orientieren sich die Schülerinnen und Schüler an den an der Schule üblichen Regeln.

Den Schülerinnen und Schülern wird für die Einlesezeit (Erster allgemeinbildender Schulab­schluss: 20 Minuten; Mittlerer Schulabschluss: 30 Minuten) zunächst Heft 2 ausgehändigt. In dieser Zeit darf noch nicht mit der Lösung der Aufgaben begonnen werden. Ein Stift und ein Marker dürfen beim Lesen verwendet werden.

Nach der Einlesezeit wird das Heft 2 geschlossen und auf den Fußboden gelegt. Die For­melsammlung und Heft 1 werden ausgeteilt; für dessen Bearbeitung stehen maximal 45 Mi­nuten zur Verfügung. Für das Heft 1 gibt es keine Einlesezeit. Spätestens nach Ablauf der 45 Minuten wird Heft 1 abgegeben. Gibt ein Prüfling die Kurzformaufgaben vor dem be­kannt gegebenen Zeitpunkt ab, so darf er mit der Bearbeitung von Heft 2 beginnen. Die Ge­samtarbeitszeit verkürzt sich dadurch nicht.

Mit Beginn der Bearbeitungszeit wird der jeweils späteste Zeitpunkt für die Abgabe der Kurzformaufgaben sowie für die Abgabe der Komplexaufgaben bekannt gegeben und für die Schülerinnen und Schüler sichtbar notiert.

10.3 Englisch

Die Abschlussprüfung in Englisch besteht aus einem schriftlichen und einem sprachprakti­schen Prüfungsteil.

  • Die Bearbeitungszeit des schriftlichen Teils beträgt 105 Minuten und beginnt erst nach Klärung eventueller Fragen zum Ablauf. Alle Aufgaben werden im Prüfungsheft in schrift­licher Form beantwortet. NBl. MBWFK Schl.-H. 2023 395
  • Die Dauer des sprachpraktischen Prüfungsteils beträgt 30 Minuten.

Die Bewertung beider Prüfungsteile erfolgt anhand der vom Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur zur Verfügung gestellten Korrektur­anweisungen. Die Bepunktung in den Bereichen Listening und Reading erfolgt pro Teilauf­gabe stets ganzzahlig, ebenso die Bewertung im sprachpraktischen Teil. Im Bereich Writing können auch halbe Punkte vergeben werden.

10.3.1 Schriftlicher Prüfungsteil

Die Schülerinnen und Schüler erhalten Aufgaben aus den Fertigkeitsbereichen

  • Hörverstehen
  • Leseverstehen
  • Schreiben

Die Schulen stellen ein- oder zweisprachige Wörterbücher in ausreichender Zahl für die schriftliche Prüfung zur Verfügung. Die Benutzung schülereigener Wörterbücher ist zuläs­sig, sofern sichergestellt ist, dass diese keine zusätzlichen Eintragungen enthalten.

Es können ggf. elektronische Wörterbücher anstelle gedruckter Wörterbücher zum Einsatz kommen. Dafür gelten folgende Voraussetzungen:

  • Auf den Geräten dürfen sich keine individuell abgespeicherten Inhalte befinden.
  • Ein etwaiger Internetzugang darf nicht aktiviert sein.
  • Das elektronische Wörterbuch muss bereits in den Klassenarbeiten des Abschlussjahr­gangs eingesetzt worden sein.
  • Prüflinge verwenden entweder ein elektronisches oder ein gedrucktes Wörterbuch. Die Aufsicht führende Lehrkraft hält gedruckte Wörterbücher vor, die bei Ausfällen der elekt­ronischen zum Einsatz kommen können.
  • In den Prüfungen sind alle parallelen Lerngruppen im Fach Englisch an einer Schule gleich zu behandeln.
  • Werden in einer Klasse elektronische Wörterbücher anstelle der gedruckten Wörterbü­cher verwendet, so muss für jeden Prüfling paralleler Lerngruppen ein elektronisches Wörterbuch mit vergleichbarem Funktionsumfang zur Verfügung stehen.
  • Ein Thesaurus darf nicht zur Verfügung gestellt werden (weder in gedruckter Form noch als Funktion eines elektronischen Wörterbuchs).

Weitere Hilfestellungen zu den Aufgaben sind nicht gestattet.

Die Höraufgaben werden ohne Wörterbuch zuerst bearbeitet. Die Präsentation der Hörtexte erfolgt durch einen Tonträger (Audio-CD bzw. Audio-Datei). Alle notwendigen Bearbeitungs­zeiten und Wiederholungen sind in der Audio-Datei berücksichtigt. Sie wird daher ohne Pause abgespielt. Die Tracks können nur im Sinne des Nachteilsausgleiches einzeln wie­derholt werden.

Die Schülerinnen und Schüler entscheiden selbst, in welcher Reihenfolge sie die weiteren Aufgaben der Bereiche Lesen und Schreiben bearbeiten.

10.3.2 Sprachpraktischer Prüfungsteil

Die Schülerinnen und Schüler erhalten Aufgaben aus den Fertigkeitsbereichen

  • Sprechen: an Gesprächen teilnehmen
  • Sprechen: zusammenhängendes Sprechen
  • Sprachmittlung (Englisch - Deutsch / Deutsch - Englisch)396 NBl. MBWFK Schl.-H. 2023

Die Prüfungsunterlagen zum sprachpraktischen Prüfungsteil bestehen aus jeweils einer Auf­gabensammlung pro Prüfungszeitraum (Zeitraum 1 bzw. 2) und werden in elektronischer Fassung zum Download zur Verfügung gestellt. Die Fachlehrkraft stellt daraus die Prüfungs­unterlagen rechtzeitig als Farbausdruck für ihre Lerngruppe zusammen.

Die sprachpraktische Prüfung findet in der Regel als Zweierprüfung statt (bei ungerader Schülerzahl kann eine Dreierprüfung stattfinden, deren Prüfungszeit sich dann um 15 Minu­ten erhöht). Es gibt keine zusätzliche Vorbereitungszeit am Prüfungstag. Den Schülerinnen und Schülern wird während der Prüfung Gelegenheit gegeben, sich kurz in die Aufgaben einzulesen. Die Prüfungskommission besteht aus zwei Lehrkräften (prüfende Lehrkraft und Beisitz), davon mindestens eine Englischlehrkraft.

Die Prüfung beginnt mit einer Warming up-Phase, in der die prüfende Lehrkraft mit jedem Prüfling ein vertrauensbildendes Gespräch über alltägliche Dinge führt.

Die Reihenfolge der weiteren Prüfungsphasen kann sich an den Wünschen der Schülerin­nen und Schüler orientieren:

Prüfungsphasen beim Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss

  • Es gibt zwei verschiedene Dialogtypen (Level 1 und 2). Sowohl von den Aufgaben Level 1 als auch von den Aufgaben Level 2 wählt die prüfende Lehrkraft pro Prüfgruppe eine Aufgabe aus. Es ist darauf zu achten, dass jeder Prüfling als Fragesteller und auch als Antwortgeber gefordert ist.
  • Zur Vorbereitung des zusammenhängenden Sprechens erhalten die Schulen mindestens 14 Tage vor Beginn der Prüfungsperiode eine Liste mit einer Auswahl von Themen zum zusammenhängenden Sprechen (frühere Bezeichnung: Monologthemen). Die Schülerin­nen und Schüler wählen ein Thema aus und bereiten eine individuelle Präsentation für die Prüfung vor. Die Schülerinnen und Schüler sollen mit Hilfe des mitgebrachten Materi­als frei sprechen. Es ist nicht erlaubt, fertige schriftliche Texte mitzubringen. Auch die An­schauungsmaterialien dürfen keine Sätze enthalten, sondern lediglich einzelne Stichwor­te. Es ist erlaubt, dass die prüfende Lehrkraft Nachfragen stellt, um die Sprachproduktion anzuregen.
  • Die prüfende Lehrkraft wählt für jeden Prüfling eine Sprachmittlungsaufgabe aus. Die Sprachmittlung verläuft vom Englischen ins Deutsche und vom Deutschen ins Englische. Die prüfende Lehrkraft und der Mitprüfling übernehmen dabei assistierende Rollen.

Prüfungsphasen beim Mittleren Schulabschluss

  • Die prüfende Lehrkraft wählt eine Dialogaufgabe je Prüfgruppe aus und legt die Rollen­zuweisung fest.
  • Die prüfende Lehrkraft wählt eine Aufgabe zum zusammenhängenden Sprechen (long-term-speaking) je Prüfling aus. Es ist den Prüflingen nicht erlaubt, schriftliche Aufzeich­nungen anzufertigen. Die Prüflinge sollen nach einer kurzen Einlesezeit in die Aufgaben­stellung frei sprechen. Es ist erlaubt, dass die prüfende Lehrkraft Nachfragen stellt, um die Sprachproduktion anzuregen.
  • Die Sprachmittlungsaufgabe wird pro Prüfling von der prüfenden Lehrkraft ausgewählt. Die Sprachmittlung verläuft vom Englischen ins Deutsche und vom Deutschen ins Engli­sche. Die prüfende Lehrkraft und der Mitprüfling übernehmen dabei assistierende Rollen.

Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Erlasses tritt der Erlass „Durchführungsbestimmungen zu den zentralen Abschlussprüfun­gen zum Ersten allgemeinbildenden

Schulabschluss und zum Mittleren Schulabschluss im Schuljahr 2022/23“ vom 10. Novem­ber 2022 (NBI. MBWFK Schl.-H. 2022 S. 459) außer Kraft.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link:

Datenschutz

Auswahl bestätigen