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Thema : Wasserrahmenrichtlinie

Überblick über die Wasserrahmenrichtlinie



Letzte Aktualisierung: 14.12.2015

Mit der WRRL wurden neue Instrumente in die europäische Wasserpolitik eingeführt:

  • eine auf das Flusseinzugsgebiet bezogene Bewirtschaftung der Gewässer,
  • eine ganzheitliche Betrachtung des Grundwassers, der Flüsse, Seen und Küstengewässer,
  • neben chemischen auch strukturelle und biologische Güteziele für die Gewässer,
  • verbindliche und relativ kurze Fristen für das Erreichen dieser Ziele,
  • wirtschaftliche Instrumente, die den sorgsamen Umgang mit Wasser fördern,
  • die umfangreiche Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Planung und Umsetzung der notwendigen Maßnahmenprogramme.

Ziele und Anforderungen

Um Gewässer nachhaltig zu schützen, reichen zukünftig wenige bestimmte Maßnahmen – wie z. die Abwasserreinigung – nicht mehr aus. Die EG-Wasserrahmenrichtlinie verpflichtet daher die Mitgliedsländer, für jedes Einzugsgebiet spezifische Managementpläne zu erstellen, um Bäche, Flüsse, Seen und Küsten als funktionsfähige Ökosysteme zu erhalten und einen nachhaltigen Schutz der Ressource Wasser sicherzustellen.

Das bedeutet konkret:

  • strenger Schutz noch intakter Wasserlebensräume ("Verschlechterungsverbot")
  • Renaturierung von ausgebauten Gewässerabschnitten
  • Verminderung von flächenhaften Nähr- und Schadstoffeinträgen

Für die Umsetzung gibt die WRRL einen straffen Zeitplan vor.

Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme

Nach der Wasserrahmenrichtlinie sind für alle Gewässer Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme unter breiter Beteiligung der Öffentlichkeit bis zum 22.12.2009 aufzustellen und bis 2015 umzusetzen.

Ein Bewirtschaftungsplan enthält neben einer Beschreibung des Flussgebietes eine Zusammenfassung aller wesentlichen Belastungen, der Schutzgebiete und des Überwachungsnetzes, eine Liste der Umweltziele und eine Darstellung der wirtschaftlichen Analyse.

In den Maßnahmenprogrammen wird festgelegt, wie die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie für jedes Gewässer verwirklicht werden sollen.

Aufgaben und Zeitplan

Für die Umsetzung gibt die WRRL einen straffen zeitlichen Ablauf vor. Spätestens im Jahre 2003 hatten die Mitgliedstaaten die Richtlinie durch den Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften in nationales Recht umzusetzen. Danach sollten alle Gewässer bis 2004 einer Bestandsaufnahme und Erstbewertung unterzogen werden. Bis 2006 verlangt die Richtlinie die Aufstellung von Überwachungsprogrammen. Unter breiter Beteiligung der Öffentlichkeit werden bis 2009 Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme verabschiedet, die bis 2015 Erfolge zeigen müssen.

Koordinierung EG-Wasserrahmenrichtlinie

Als oberste Flussgebietsbehörde übernimmt das

Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN)
Mercatorstr. 3
24106 Kiel
Tel: 0431 / 988-0
Fax: 0431 / 988-7152

die Steuerung, Koordinierung und Berichterstattung.

Aufgaben des Ministeriums sind:

  • Sicherstellung der frist- und fachgerechten Aufgabenerledigung
  • Information und Beteiligung der Öffentlichkeit
  • Klärung von grundsätzlichen Fragestellungen
  • Lösung von Konfliktsituationen
  • Koordinierung mit anderen Bundesländern.

Zu diesem Zweck wurden eine interministerielle Arbeitsgruppe und eine Lenkungsgruppe mit den anderen Abteilungen des Ministeriums eingerichtet.

Michael Ahne,
Referat 44 Schutz der Binnengewässer,
Anlagenbezogener Gewässerschutz
Tel.: 0431/988-7071
michael.ahne@mekun.landsh.de

Ansprechpartner für die regionale Umsetzung

Ansprechpartner für die Technische und naturwissenschaftliche Grundlagen

Rechtliche Umsetzung

Die Europäische Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG) wurde mit der Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes in nationales Recht umgesetzt.

In schleswig-holsteinisches Landesrecht wurde die WRRL durch die Änderung des Landeswassergesetzes und durch die Landesverordnung zur Umsetzung der Anhänge II und V der europäischen Wasserrahmenrichtlinie jeweils fristgerecht überführt:

  • Änderung des Landeswassergesetzes (LWG) vom 11. August 2003 (GVOBl. Schl.-H. S.384)
  • Landesverordnung zur Umsetzung der Anhänge II und V der Richtlinie 200/60/EG (EG-Wasserrahmenrichtlinien-Umsetzungsverordnung – WRRLVO) vom 10. November 2003 (GVOBl. Schl.-H S. 567)

Rechtslage

EG-Wasserrahmenrichtlinie

Die EU-Wasserrahmenrichtlinie in der Fassung vom 23.10.2000 wurde, nach vorheriger Zustimmung durch das EU-Parlament im September 2000 vom EU-Ministerrat beschlossen. Am 22.12.2000 ist die Wasserrahmenrichtlinie mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union offiziell in Kraft getreten.

Neu sind u.a. die Forderung des "guten Zustandes" für alle Gewässer (Grundwasser und oberirdische Gewässer). Der Zustand der oberirdischen Gewässer ist nach biologischen, hydromorphologischen und chemischen Kriterien zu beurteilen. Zusätzlich gilt ein Verschlechterungsverbot und die Forderung einer Trendumkehr bei Grundwasserbelastungen.

Landesverordnung zur Umsetzung der Anhänge II und V der Richtlinie 200/60/EG (extern)

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