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Thema : Wald

Jagd

Letzte Aktualisierung: 24.07.2024

Allgemeines

Aufwandsentschädigung

Richtlinie für die Entschädigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Fallwildsuche und im Seuchenfall der Erlegung von Schwarzwild in Schleswig-Holstein

Richtlinie

Antragsformular

Erklärung zur Datenschutz-Grundverordnung

Informationen zur Afrikanischen Schweinepest

Die rund 22.000 JägerInnen in Schleswig-Holstein sind kompetente PartnerInnen im Natur- und Umweltschutz. In ihren Revieren kümmern sie sich um eine nachhaltige Sicherung des ökologischen Gleichgewichts, im Rahmen der Hege leisten sie wertvolle Beiträge zur Erhaltung, Pflege und Wiederherstellung von Biotopen. Durch Schonungs- und Sicherungsmaßnahmen schützen sie seltene Arten. Sie helfen mit bei der Bekämpfung gefährlicher Tierseuchen wie Tollwut und Schweinepest. Wichtige Grundlagen sind und bleiben das Reviersystem, die Hochwildhegegemeinschaften sowie die Jagdgenossenschaften als Vertretungsorgane für die Grundeigentümer.

Mit den Leitlinien für eine naturnahe Jagd in Schleswig-Holstein bietet die Landesregierung den JägerInnen, Grundbesitzerinnen und Grundbesitzern, dem Natur- und Tierschutz, den politischen EntscheidungsträgerInnen sowie allen Interessierten einen Orientierungs- und Handlungsrahmen an. Das Ziel ist eine Jagd, die sich an ökologischen Zusammenhängen, den Belangen des Natur- und Tierschutzes und den Zielsetzungen der naturnahen Waldbewirtschaftung orientiert (naturnahe Jagd).

Die freilebende Tierwelt ist als Teil unserer belebten Umwelt zu erhalten und in ihrer Mitgeschöpflichkeit zu respektieren. Die Lebensgrundlagen des Wildes und die Vernetzung der Lebensräume wildlebender Tiere sind zu sichern und zu verbessern. Die natürliche Entwicklung der verschiedenen Waldgesellschaften und die Erhaltung der Knicks ist durch angepasste Schalenwildbestände sicherzustellen.

Alle Jägerinnen und Jäger sind dazu aufgerufen, an der Umsetzung und Weiterentwicklung der naturnahen Jagd aktiv mitzuwirken. Dabei soll die Möglichkeit zur Ausübung der Jagd breiten Schichten, insbesondere der örtlichen Bevölkerung, offen stehen.

Weitere Informationen

Die Reviere

Das Jagdrecht ist an das Eigentum von Grund und Boden gebunden. Bei einer Mindestfläche von 75 Hektar entsteht ein Eigenjagdbezirk. Grundflächen mehrerer Eigentümerinnen oder Eigentümer kleinerer Grundstücke bilden ab 250 Hektar einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk. In Schleswig-Holstein gibt es 1.433 Eigenjagdbezirke mit einer Gesamtgröße von 330.846 Hektar sowie 1.682 gemeinschaftliche Jagdbezirke mit einer Gesamtgröße von 1.084.268 Hektar (Stand 2018).

Die JägerInnen

Voraussetzung für die Ausübung der Jagd in Schleswig-Holstein ist der Besitz eines gültigen Jagdscheines, der nach Ableistung einer umfangreichen Ausbildung sowie einer Prüfung erworben werden kann. Die Jagd kann durch Eigenjagdinhaber, Revierpächter, Inhaber von Jagderlaubnisscheinen oder als Jagdgast ausgeübt werden.

Die Statistik

Die Statistik über die Jagdstrecken sowie eine Dokumentation über den Artenschutz wird jährlich im Bericht zur biologischen Vielfalt (Jagd- und Artenschutz) des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt, Natur veröffentlicht.

Ansprechpartner

Henrik Schwedt
Telefon: 0431 988 7311
E-Mail: henrik.schwedt@mllev.landsh.de

Wildbestände in Schleswig-Holstein

Schleswig-Holstein hat einen artenreichen Wildbestand. Zu den jagdbaren Arten gemäß Paragraph 2 des Bundesjagdgesetzes zählen die Arten mit Jagdzeiten sowie die ganzjährig geschonten Arten. Mit der Jagdzeitenverordnung hat das Land abweichende Regelungen und Einschränkungen gegenüber der Bundesregelung vorgenommen. Die Schalenwildarten wie Rot-, Dam-, Sika- und Muffelwild werden nach behördlich festgesetzten Abschussplänen bejagt. Auch für die übrigen bejagbaren Arten richtet sich die Nutzung nach dem Gebot der Nachhaltigkeit mit dem Ziel der Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes der Wildarten. Für einige ganzjährig geschonte, teilweise sogar bedrohte Arten wie Seeadler, Birkhuhn, Fischotter und Wiesenweihe werden Artenschutzmaßnahmen durchgeführt. Die Finanzierung derartiger Programme erfolgt aus der von den Jägern aufgebrachten Jagdabgabe.

Der Jahresbericht zur biologischen Vielfalt (Jagd und Artenschutz) enthält hierzu weitere Informationen.

Aus der Jagdabgabe werden auch Forschungsvorhaben zu jagdlichen Fragestellungen finanziert.
Im Jahre 2009 hat beispielsweise das Institut für Wildbiologie Göttingen und Dresden e.V. das Lebensraumgutachten "Der Rothirsch in Schleswig-Holstein" vorgelegt.

Das Jagdrecht

Das Jagdwesen wird durch das Bundesjagdgesetz und das Landesjagdgesetz sowie ergänzende Vorschriften, aufgeführt im Anhang des Jahresberichtes zur biologischen Vielfalt (Jagd und Artenschutz), geregelt. Für die Durchführung sind die oberste Jagdbehörde im Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung sowie die unteren Jagdbehörden bei den Kreisen und kreisfreien Städten zuständig.

Mit dem Landesjagdgesetz hat Schleswig-Holstein eine Weiterentwicklung des Jagdwesens vorgenommen. Das Gesetz berücksichtigt die fortentwickelten Ansprüche der Gesellschaft an die Jagd sowie neue wildbiologisch-ökologische Erkenntnisse. Es setzt neue Schwerpunkte im Hinblick auf eine naturnahe Jagd, die auch Belange des Natur- und Tierschutzes stärker einzubeziehen hat.

Schießübungsnachweis

Seit Ende Januar 2024 wird durch das Landesjagdgesetz festgelegt, dass bei Gesellschaftsjagden auf Schalenwild ein Schießübungsnachweis vorgezeigt werden muss. Eine Gesellschaftsjagd ist eine Jagd, an der mehr als drei Schützinnen oder Schützen räumlich und zeitlich zusammenwirken. Die Jagdleiterin oder der Jagdleiter sind verpflichtet, den Nachweis vor Beginn der Gesellschaftsjagd zu kontrollieren.

Durch die Landesverordnung über die Erlangung des Schießübungsnachweises vom 16. Juli 2024 werden die Einzelheiten geregelt.

Demnach muss der Schießübungsnachweis mit Büchsenpatronen in einem auf Schalenwild (E100 von mindestens 1.000 Joule) zugelassenen Kaliber auf den laufenden Keiler oder im Schießkino durchgeführt werden. Es sind mindestens fünf Schüsse abzugeben.

Der Nachweis hat schriftlich zu erfolgen. Er enthält neben der Bestätigung über die Erbringung der Anforderungen zum Erhalt eines Schießübungsnachweises auch mindestens Angaben zum Datum des Nachweises, den Stempelabdruck einer Schießstätte und den Namen sowie Unterschrift der verantwortlichen Standaufsicht.

Die Schießstände im Land werden mit entsprechenden Nachweisheften ausgestattet. Anbei finden Sie das Schießnachweisheft zusätzlich zum selber ausdrucken.

Schießübungsnachweise aus anderen Ländern, die auf Grundlage einer jeweiligen landesgesetzlichen Regelung erbracht wurden, werden ebenso als gleichwertig anerkannt wie die vollständige Teilnahme an einer Kreis-, Landes- oder Bundesmeisterschaft im jagdlichen Schießen innerhalb der letzten zwölf Monate zum Zeitpunkt der Gesellschaftsjagd.

Meeressäugerschutz

Seit 1974 wird der Seehund, der dem Jagdrecht unterliegt, nicht mehr bejagt. Mit zunehmendem Bestand der Kegelrobben stellte sich später auch die Frage nach dem Umgang mit Kegelrobben-Heulern. Die Richtlinie zur Behandlung von erkrankt, geschwächt oder verlassen aufgefundenen Robben von 1997 nimmt deshalb Bezug auf beide Arten. Seit vielen Jahren setzt das Land Schleswig-Holstein im Wattenmeer und an der Ostseeküste sogenannte Seehundjäger ein. Sie sind bestellte Jagdaufseher in den landeseigenen Jagdbezirken. In der Praxis fungieren sie vor Ort als Ansprechpartner, wenn verlassene Jungtiere oder verletzte Tiere aufgefunden werden. Grundsätze des Robbenmanagements bzw. Informationen zur Rehabilitation von Robben in Schleswig-Holstein können Sie hier entnehmen. Weitere Informationen zum Thema Meeressäuger finden Sie hier.

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