Ja. Der Versorgungsabschlag entfällt, sofern Sie
1. zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand auf Antrag (ohne Schwerbehinderung)
• das 65. Lebensjahr vollendet haben und
• anzurechnende Zeiten von mindestens 45 Jahren zu berücksichtigen sind
oder
2. zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
• das 63. Lebensjahr vollendet haben und
• anzurechnende Zeiten von mindestens 35 Jahren zu berücksichtigen sind. (bei einem Ruhestandsbeginn ab dem 01.01.2024 = 40 Jahre)
Anzurechnende Zeiten sind:
• ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10 SHBeamtVG (ohne Teilzeitfaktor)
• berücksichtigungsfähige rentenrechtliche Pflichtbeitragszeiten (keine Arbeitslosigkeit)
• Kindererziehungszeiten (bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres)
• Zeiten nach § 60 SHBeamtVG (Pflegezeiten)
Besonderer Hinweis: Der Versorgungsrechner berücksichtigt die vorstehenden Ausnahmen nicht; es wird ein Versorgungsabschlag ausgewiesen.