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Thema : Verkehr (Sicherheit)

Wahlplakate: Hinweise zur Wahlwerbung an Straßen

Für Wahlwerbung gelten andere Regeln als für gewerbliche Werbung. Im Hinblick auf Wahlen finden Sie hier Hinweise zur Wahlwerbung an Straßen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen.

Letzte Aktualisierung: 25.11.2024

Das Aufstellen von Wahlplakaten stellt, trotz der Entwicklung der elektronischen Medien und modernen Kommunikationsformen in den letzten Jahren, eine der Hauptwerbeformen politischer Parteien im Wahlkampf dar. In der Regel werden sie im öffentlichen Straßenraum aufgestellt, um eine möglichst breite Öffentlichkeit zu erreichen.

Die Parteien haben gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes die besondere Aufgabe an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Aus diesem Grund gilt für Wahlwerbung ein anderer Maßstab als für Werbung von Industrie, Handel und Gewerbe.

Verkehrssicherheit geht vor

An den Bundesautobahnen und außerhalb der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen (freie Strecke) ist im Interesse der Verkehrssicherheit allerdings von jeder Plakatwerbung abzusehen.

Städte und Gemeinden stellen Flächen zur Verfügung

Nach Absprache bzw. auf Antrag stellen Städte und Gemeinden für Zwecke der politischen Wahlwerbung Flächen innerhalb der Ortsdurchfahrten zur Verfügung.

Zulässig (nach Absprache mit bzw. Antrag bei der Stadt/Gemeinde/dem LBV.SH)

  • innerhalb der Ortsdurchfahrt nach StrWG, FStrG (weiße Steine/Tafel „OD“)
    • Zuständigkeit bei Gemeinde/Stadt
  • im Bereich zwischen OD und Ortstafeln (VZ 310, gelb), wenn die angeordnete Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt
    • Zuständigkeit bei der Straßenbauverwaltung (LBV.SH)
  • An freier Strecke von Landes- und Kreisstraßen nur nach Erteilung einer Ausnahmegenehmigung unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 Satz 4 StrWG (keine Beeinträchtigung der Sicherheit des Verkehrs und der Sichtverhältnisse)
    • Zuständigkeit bei der Straßenbauverwaltung (LBV.SH). Diese Zuständigkeit gilt nicht für die Kreisstraßen der selbstverwaltenden Kreise Herzogtum Lauenburg, Segeberg, Pinneberg, Steinburg und die kreisfreien Städte Flensburg, Kiel, Neumünster und Lübeck.
  • sechs Wochen vor der Wahl
  • zwei Wochen nach der Wahl

Nicht zulässig

  • im Bereich des Straßenkörpers gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrWG
  • an Verkehrszeichen (Schilder u.a.)
  • an Verkehrsanlagen (Lichtsignalanlagen, auf Kreisverkehrsplätzen u.a.)
  • an Verkehrsleiteinrichtungen (Schutzplanken, Leitpfosten u.a.)
  • an Brücken
  • an Bäumen
  • an Schutzgeländern
  • innerhalb des Lichtraumprofils der Straße und der Rad- und Gehwege (Werbung darf nicht in den Raum über der Straße und/oder dem Rad-/Gehweg ragen)
  • innerhalb der Sichtdreiecke an Kreuzungen und Zufahrten (Werbung darf die Sicht auf die Straße aus Zufahrten u.ä. heraus nicht behindern)

Gesetzliche Grundlagen

  • §§ 20, 21, 29 und 30 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
  • §§ 8 und 9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
  • § 33 Straßenverkehrsordnung (StVO)
  • Erlass Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport vom 20.11.2024 IV 314-75443/2024

Zum Herunterladen

Wahlwerbung: Alles auf einen Blick (PDF, 81KB, Datei ist barrierefrei)

Wahlwerbung zur Bundestagswahl 2025: Wahl zum 21. Deutschen Bundestag: Wahlwerbung von Parteien (PDF, 165KB, Datei ist barrierefrei)

Die Landeswahlleitung

Informationen zum Landeswahlleiter

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