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Thema : Gesundheitsvorsorge

Umsetzung des Cannabisgesetzes: Verfahren auf Landesebene festgelegt



Letzte Aktualisierung: 14.06.2024

Der Bundesgesetzgeber hatte erste Teile des Cannabisgesetzes (CanG), die insbesondere den Besitz und Konsum von Konsumcannabis betreffen, zum 1. April 2024 in Kraft gesetzt. Ein zweiter Teil des Gesetzes, der sich auf sogenannte Anbauvereinigungen bezieht, tritt zum 1. Juli 2024 in Kraft. Der Bundesgesetzgeber hatte das Inkrafttreten dieses Teils zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen, um den Ländern eine entsprechende Vorbereitung zu ermöglichen. Nachdem sich Land und Kommunen in Schleswig-Holstein dazu abgestimmt haben, hat das Land nun die für die Umsetzung des CanG jeweils zuständigen Stellen bestimmt.

Überblick über neue Regelungen  

  • Oberste fachlich zuständige Landesbehörde für Angelegenheiten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) – das ein Teil des CanG ist – ist grundsätzlich das für den Verbraucherschutz zuständige Ministerium (Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz, MLLEV).
  • Die Vollzugsaufgaben hinsichtlich der Anbauvereinigungen, dazu gehören insbesondere die Prüfung und Erteilung von Erlaubnissen sowie die Überwachung, übernimmt das Landeslabor Schleswig-Holstein (LSH), eine dem MLLEV nachgeordnete Behörde. Damit trägt die Landesebene eine der Hauptaufgaben bei der Umsetzung des zweiten Teils des Bundesgesetzes und wird für den Vollzug und die entsprechenden Untersuchungen nach derzeitiger Planung rund 20 Stellen schaffen sowie entsprechende technische Ausstattung erwerben müssen.
  • Bei Medizinalcannabis handelt es sich um Arzneimittel. Fachlich zuständige oberste Landesbehörde für die Angelegenheiten nach dem Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG), das ebenfalls Teil des Cannabisgesetzes ist, ist das für Gesundheit zuständige Ministerium (Ministerium für Justiz und Gesundheit).
  • Für die Überwachung des Verkehrs mit Cannabis zu medizinischen und zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken, jeweils durch Apotheken, ist mit dem Landesamt für soziale Dienste (LAsD) die Behörde zuständig, die bereits insgesamt für die Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln und Betäubungsmitteln zuständig ist.
  • Für Ärztinnen und Ärzte (sowohl in ärztlichen Praxen als auch in Krankenhäusern) sind die Kreise und kreisfreien Städte zuständig, wie es auch bisher nach dem Betäubungsmittelgesetz der Fall war.

Die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten folgt den jeweiligen Vollzugszuständigkeiten. Das Landeslabor ist zuständig für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf die Anbauvereinigungen (nach § 36 Absatz 1 Nr. 5 bis 36 KCanG). Ordnungswidrigkeiten (nach § 27 Absatz 1 MedCanG) in Bezug auf Apotheken verfolgt das LAsD, in Bezug auf Arztpraxen die Kreise und kreisfreien Städte. Dies entspricht im Wesentlichen der bisherigen Rechtslage. Für Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Konsum (nach § 36 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 KCanG sowie verbleibende Ordnungswidrigkeiten nach § 27 Absatz 1 MedCanG) sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig, die bereits allgemein für die präventive Gefahrenabwehr zuständig sind.

Fragen und Antworten

Ist der Handel mit Cannabis legal?

Nein, laut Bundesgesetz (§2) ist es grundsätzlich weiterhin verboten, Cannabis zu besitzen oder mit Cannabis Handel zu treiben, abzugeben oder weiterzugeben. Erlaubt (§3) zum Eigenkonsum ist Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen. Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist abweichend davon an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt der Besitz von Cannabis von bis zu 50 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial und von bis zu drei lebenden Cannabispflanzen erlaubt.

Unbeschadet davon ist Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ein darüberhinausgehender Besitz von Cannabis nur erlaubt innerhalb des befriedeten Besitztums einer Anbauvereinigung mit einer Erlaubnis.

Welche Einschränkungen gibt es außerdem beim Konsum?

Laut Bundesgesundheitsministerium gelten folgende Beschränkung des öffentlichen Konsums von Cannabis: kein Konsum in unmittelbarer Nähe von Personen unter 18 Jahren; kein Konsum in Anbauvereinigungen und in Sichtweite zum Eingangsbereich von Anbauvereinigungen; kein Konsum in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr; kein Konsum in Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen sowie öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite.

Können Anbauvereinigungen ab dem 1. Juli 2024 starten?

Nein, mit Inkrafttreten der zweiten Stufe des Bundesgesetzes ab 1. Juli 2024 hat der Bundesgesetzgeber vorgesehen, dass Anträge auf Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen bei der zuständigen Behörde gestellt werden können. Die zuständige Behörde soll dann innerhalb von drei Monaten nach Eingang aller erforderlichen Angaben und Nachweise über den Antrag auf Erlaubnis entscheiden.

Ab wann können Anträge für eine Erlaubniserteilung gestellt werden?

Anträge können ab dem 1. Juli 2024 gestellt werden.

Wo können diese Anträge gestellt werden?

Anträge können ab dem 1. Juli 2024 beim Landeslabor Schleswig-Holstein (LSH) gestellt werden. Weitere Informationen zur Antragsstellung finden Sie hier.

Das Antragsformular für Anbauvereinigungen für Schleswig-Holstein steht bereits jetzt zum Herunterladen bereit.

Die erforderlichen Unterlagen zur Antragsstellung senden Sie bitte per Mail an das Landeslabor Schleswig-Holstein (LSH): anbauvereinigung@lsh.landsh.de

Kontakt: 04321-904 555

Welche Vorraussetzungen müssen zur Erteilung einer Erlaubnis vorliegen?

Diese sind umfangreich in §11 des Gesetzes geregelt.

Ist der Konsum von Cannabis schädlich?

Laut Robert-Koch-Institut (RKI) gehört Cannabis zu den psychoaktiven Substanzen, die oftmals im Jugendalter zum ersten Mal ausprobiert und im späteren Leben weiter konsumiert werden. Die gesundheitlichen Folgen eines regelmäßigen Cannabiskonsums sind laut RKI gravierend. Gerade im Jugendalter bis zum 25. Lebensjahr ist der Konsum von Cannabis mit besonderen Risiken verbunden. Das Gehirn kann laut Bundeszentrale für Gesundheitliche Aufklärung (BzgA) durch den Cannabiskonsum in der Entwicklung geschädigt werden.

Warum ist dann der Cannabiskonsum bereits ab 18 Jahren gesetzlich möglich und wie soll durch eine Teillegalisierung besser vor den schädlichen Folgen von Cannabiskonsum geschützt werden?

Diese Fragen sind an das Bundesgesundheitsministerium oder den Bundesgesetzgeber zu richten, der das Gesetz beschlossen hat. Fragen und Antworten des Bundesgesundheitsministeriums dazu finden Sie hier.

Welche Präventionsangebote gibt es in Schleswig-Holstein?

Cannabisprävention gehört zum Spektrum der allgemeinen Suchtprävention und ist fester Bestandteil der Präventionsarbeit in Schleswig-Holstein. Vorrangig wird diese in Schulen umgesetzt z.B. mit dem „Cannabis-Präventions-Parcours“ oder dem „Grünen Koffer“. Informationen zum Thema Sucht und insbesondere zu Kontaktmöglichkeiten mit der Suchtberatung finden Sie hier.

Informationen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) zur Cannabisprävention finden Sie hier.

Eine der zentralen Aufgaben des erzieherischen Jugendschutzes ist es, Kinder und Jugendliche zu befähigen, sich gegen Gefährdungen zu schützen. Als landesweiter Träger klärt die Aktion Kinder- und Jugendschutz (AKJS) über die nicht zu unterschätzenden Gefahren des Cannabiskonsums im Kindes- und Jugendalter auf und wirkt darauf hin, Kinder stark zu machen gegen legale und illegale Drogen.



Weitere Informationen

Cannabisgesetz (CanG) | BMG (bundesgesundheitsministerium.de)

Fragen und Antworten zum Cannabisgesetz | BMG (bundesgesundheitsministerium.de)

Infos-Cannabis.de

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