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Thema : Verbraucherschutz

Bäckereierzeugnisse aus eigener Herstellung

Letzte Aktualisierung: 20.03.2025

Chargen-Nr./ MHD:

keine Angaben

Hersteller/ Herkunft Inverkehrbringer:

Bäcker Soth, Inhaber: Markus Hoppe, Kieler Straße 48, 25551 Hohenlockstedt

Verstoß:

Bei der planmäßigen lebensmittelrechtlichen Routinekontrolle am 13. Februar 2025 wurden in der Betriebsstätte der Bäckerei in Hohenlockstedt, Kieler Straße 48, Abweichungen von Anforderungen des öffentlichen Lebensmittelrechts festgestellt.

Bäckerei im Erdgeschoss

Hinter der Frontblende im Sockelbereich des Ofens in der Backstube waren Anzeichen eines Befalls mit Schadnagern (Ratten) vorhanden. Dort befand sich auch loses Schadnagerstreu.

Lebensmittel (Backzutaten) wurden offen gelagert und für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht, obwohl die Betriebsstätte mit Ratten befallen war und die Gefahr bestand, dass die Lebensmittel bei einem unmittelbaren Kontakt mit den Ratten durch deren Speichel, Urin, Exkremente oder Einträge aus dem Fellkleid der Tiere oder durch Schmutzanhaftungen an den Tieren kontaminiert werden.

Die Armatur an der Spüle für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen war defekt. Der Defekt war geeignet, die Reinigung von Arbeitsgeräten und Ausrüstungen zu erschweren, so zu einer Ansammlung von Verschmutzungen an diesen Gegenständen beizutragen und bei der Behandlung von Lebensmitteln mit den Utensilien eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel durch Schmutzpartikel zu begünstigen.

Der Innenraum der Haubenspülmaschine war mit alten Rückständen verunreinigt. Infolgedessen waren eine Verunreinigung von Lebensmittelbedarfsgegenständen und – bei deren späterem Kontakt mit Lebensmitteln – eine Kontamination von Lebensmitteln durch Einträge von Schmutz begünstigt.

Mehrere Utensilien (Mehlbesen), die zum Reinigen von Arbeitsflächen mit Lebensmittelkontakt bestimmt sind, waren verschmutzt.

Lagerraum für Lebensmittelzutaten neben der Bäckerei sowie Blechraum im Erdgeschoss

In dem Lagerraum wurden Lebensmittel in offenen Behältnissen gelagert, obwohl die Betriebsstätte einschließlich des Erdgeschosses mit Ratten befallen war. In dem Blechraum im Erdgeschoss waren Klebefallen zur Rattenbekämpfung ausgelegt, was auf Rattenbefall schließen ließ, aber für eine effektive Bekämpfung der Schädlinge nicht geeignet war.

Reinigungsraum im Erdgeschoss

Links neben dem Backofen befand sich in der Wand auf Höhe des Schnittpunkts mit dem gefliesten Fußboden ein Loch, das augenscheinlich durch Ratten verursacht war. Das Loch war mit Rattengift bestückt. Infolge des Befalls mit Ratten bei gleichzeitigem Einsatz von Rattengift waren Lebensmittel in der Betriebsstätte der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht allein durch mögliche Einträge von Speichel, Urin und Exkremente von Ratten ausgesetzt, sondern auch durch mögliche Einträge von Rattengift, wenn eines der Tiere zuerst mit dem Gift und sodann mit einem Lebensmittel in Berührung kommen würde. Ebenfalls nicht ausgeschlossen war, dass lose ausgelegtes Rattengift unbeabsichtigt und unbemerkt über das Schuhwerk betriebsangehörigen Personals in Räume weitergetragen wird, in denen offen mit Lebensmitteln umgegangen wird.

Gärraum im Erdgeschoss

Der Gärraum befand sich in einem hygienisch nicht einwandfreien Zustand. Die Oberfläche mehrerer Einrichtungsgegenstände war verstaubt. Der Fußboden war verunreinigt.

Alter Konditorraum

Mehrere Ausrüstungsgegenstände – textile wiederverwendbare Spritzbeutel und andere Geräte –, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch mit Lebensmitteln in Berührung kommen, waren verunreinigt.

Der Fußboden war – insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den ortsbeweglichen Einrichtungsgenständen – verunreinigt. Die Wände waren teilweise verunreinigt.

Geräte, die für die Nassreinigung von Oberflächen bestimmt sind, waren auf dem Fußboden abgestellt. Infolge dieser Art der Aufbewahrung war ein rasches vollständiges Abtrocknen der Geräte nach ihrer Benutzung nicht möglich. Dadurch waren Fäulnis, Keimbefall und die Entstehung von unerwünschten Gerüchen begünstigt.

Vorraum/Flur Konditorei

Hinter den Kühleinrichtungen war zur Rattenbekämpfung eine defekte Schlagfalle auf dem Fußboden platziert. Diese betriebliche Maßnahme war nicht geeignet, dem Befall mit Ratten effektiv zu begegnen.

Der Fußboden war verunreinigt.

Neuer Konditorraum

Das Handwaschbecken wurde zweckfremd zum Abstellen/Lagern von befüllten Säcken und anderen Gegenständen genutzt. Es war infolgedessen komplett mit solchen Gegenständen zugestellt und nicht bestimmungsgemäß benutzbar. Die zweckwidrige Nutzung des Handwaschbeckens begünstigte Defizite in der persönlichen Hygiene (Händewaschen nach den Arbeitsgängen) und damit eine nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln, weil Anhaftungen an den Händen des Personals, die aus der Handhabung eines Lebensmittels resultierten, erleichtert auf ein anderes, nachfolgend gehandhabtes Lebensmittel gelangen konnten.

Die Wände waren stellenweise verunreinigt.

Umkleideraum/Personal-WC Herren

Die Fensterlaibung war schimmelähnlich, der Fußboden anderweitig verunreinigt.

Raum Silo

Der Betriebsteil war mit Ratten befallen. Bei der amtlichen lebensmittelrechtlichen Kontrolle lag ein verwester Kadaver einer Ratte auf dem Fußboden.

Der Raum war derart verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war.

Lagerraum Backwaren, Obergeschoss links, großer Raum

Der Deckenanstrich war verbraucht und teilweise abgängig. An der Decke waren Verfärbungen vorhanden, der Farbanstrich löste sich stellenweise ab. Lebensmittel waren bei ihrer Lagerung in dem Raum der vermeidbaren Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch einen möglichen Eintrag von Farbpartikeln aus dem Deckenanstrich ausgesetzt.

Zutaten für Bäckereierzeugnisse wurden in geöffneten Säcken à 50 kg gelagert, obwohl der Lagerraum von Ratten befallen war. Die Lebensmittel waren der vermeidbaren Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch Speichel, Urin und Exkremente von Ratten sowie durch Einträge aus dem Fellkleid und aus Schmutzanhaftungen von Ratten ausgesetzt.

Lagerraum Backwaren Obergeschoss rechts, kleiner Raum

In den Holzdielen des Fußbodenbelags befanden sich zwei Löcher, die augenscheinlich durch Ratten verursacht waren. In diese Löcher war Rattengift eingestreut. Lebensmittel und Bedarfsgegenstände wie Kunststoff-Stapelboxen für Backwaren und Behälter für Lebensmittelzutaten waren der vermeidbaren Gefahr ausgesetzt, durch Körperkontakt von Ratten, Körperflüssigkeiten und Exkremente von Ratten sowie durch Rattengift kontaminiert zu werden.

Material-Lagerraum im Obergeschoss

Auf dem Fußboden des Raumes befanden sich Exkremente, die auf Rattenbefall hindeuteten. In demselben Raum wurden Lebensmittelbedarfsgegenstände wie Backbleche, aber auch sonstige Gegenstände wie Türblätter, Kunststoffbehälter und Farbeimer gelagert. Die Lebensmittelbedarfsgegenstände waren der vermeidbaren Gefahr einer Verunreinigung mit Ausscheidungen von Ratten und mit Partikeln aus dem Material der anderweitigen Gegenstände ausgesetzt.

Allgemein: Schädlingsmonitoring und -bekämpfung, Personalhygiene

Ein Köderplan mit allen eingesetzten Köderboxen/Detektoren konnte am 13. Februar 2025 nicht vorgelegt werden. Die Wirksamkeit des Verfahrens zur Früherkennung von Schädlingen konnte nicht nachgewiesen werden. Die eingesetzten Köderboxen/Detektoren im Lagerraum vor der neuen Konditorei waren defekt und deshalb zur Erreichung ihres Zwecks ungeeignet. Anstatt funktionsfähige Schlagfallentunnel zu platzieren, war in der Betriebsstätte Rattengift offen ausgelegt.


Auf einem Regal neben den Spinden für die persönlichen Ausrüstungsgegenstände des Personals war stark verschmutztes Schuhwerk abgestellt. Beim vorangegangenen Tragen dieses Schuhwerks war eine Verbreitung von Schmutzpartikeln über die Verkehrswege in alle von der jeweiligen Person aufgesuchten Funktionsräume begünstigt.

Rechtsgrundlage:

Artikel 4 Absatz 2 und Anhang II Kapitel I Nummer 1, Nummer 2, Kapitel V Nummer 1 Buchstabe a, Kapitel VIII Nummer 1, Kapitel IX Nummern 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004; § 12 LFGB, auch in Verbindung mit § 3 Satz 1 LMHV; § 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 1 LMHV

Maßnahmen/ Bemerkung:

Am 13. Februar 2025 wurde mit sofortiger Wirkung die vorläufige Einstellung der gewerblichen Tätigkeiten in dem Lebensmittelunternehmen behördlich angeordnet. Dem Lebensmittelunternehmer wurde aufgegeben, die offen gelagerten Lebensmittel, die für Ratten zugänglich waren, einer unschädlichen Beseitigung zuzuführen.

Bis vor der amtlichen Nachkontrolle vom 14. Februar 2025 war die Betriebsstätte grundgereinigt. Unternehmensseitig waren Sofortmaßnahmen getroffen worden, um ein Eindringen von Ratten in die Betriebsstätte zu verhindern und um die Schadnager zu bekämpfen. Dem Lebensmittelunternehmer wurde behördlich aufgegeben, die Lebensmittel in der Betriebsstätte physisch vor jedwedem Kontakt mit Ratten zu schützen und die Bekämpfung der Schädlinge zu intensivieren. Die Wiederaufnahme des gewerblichen Herstellens, Behandelns und Inverkehrbringens von Lebensmitteln wurde am 14. Februar 2025 behördlich gestattet.

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