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Thema : Verbraucherschutz

1. Puten-Brustfilet, 1.000 g, im Tiefkühlschrank;
2. Putengeschnetzeltes, 2 x 400 g, tiefgefroren;
3. Putenschinken halal, 1.000 g, tiefgekühlt;
4. Burger Patties, tiefgefroren;
5. Köfte, tiefgefroren;
6. Chicken Wings, tiefgefroren;
7. Chicken Nuggets, tiefgefroren;
8. Kartoffelspalten, tiefgefroren;
9. diverse Lebensmittel in der Zubereitung

Letzte Aktualisierung: 19.07.2024

Chargen-Nr./ MHD:

zu 1: Verbrauchsdatum 22.06.2024; zu 2: Verbrauchsdatum 12.06.2024 bzw. 13.06.2024; zu 3: Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) 21.06.2024

Hersteller/ Herkunft Inverkehrbringer:

Gaststätte „Happy Cem“ – Inhaberin: Frau Fatos Aslan –, Op de Göten 1, 25554 Wilster

Verstoß:

Die Gaststätte wurde am Montag, den 24. Juni 2024 amtlich lebensmittelrechtlich kontrolliert. Dabei wurden in der Küche Abweichungen von Anforderungen des öffentlichen Lebensmittelrechts festgestellt.

In einem Tiefkühlschrank wurde am 24. Juni 2024 eine Packung Puten-Brustfilet à 1.000 g gelagert, die mit dem Verbrauchsdatum 22.06.2024 gekennzeichnet war. Das Lebensmittel war im Zeitpunkt der amtlichen Kontrolle noch nicht auf Gefriertemperatur heruntergekühlt, was darauf schließen ließ, dass es erst kurz zuvor – und somit nach Ablauf des Verbrauchsdatums [22.06.2024] – in die Tiefkühlung gegeben worden war. Das Lebensmittel war seit dem Ablauf des Verbrauchsdatums nicht mehr für den menschlichen Verzehr geeignet und hätte zu diesem Zweck am 24. Juni 2024 nicht gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden dürfen.

In einer Tiefkühltruhe wurden eine Packung Putengeschnetzeltes à 400 g mit dem Verbrauchsdatum 12.06.2024 und eine Packung Putengeschnetzeltes à 400 g mit dem Verbrauchsdatum 13.06.2024 gelagert und so für eine spätere Zubereitung und Abgabe an Endverbraucher zum menschlichen Verzehr vorgehalten. In dem Betrieb war nicht dokumentiert, dass die Lebensmittel noch vor dem Ablauf ihres Verbrauchsdatums eingefroren worden waren. Sie hätten deshalb am 24. Juni 2024 nicht mehr gewerbsmäßig als Lebensmittel vorgehalten und auf diese Weise in den Verkehr gebracht werden dürfen.

Ebenfalls in der Tiefkühltruhe wurde am 24. Juni 2024 eine Packung Putenschinken halal, Kaliber 120, à 1.000 g gelagert. Das Lebensmittel war auf der Verpackung mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum 21.06.2024 gekennzeichnet. In dem gastronomischen Betrieb war nicht dokumentiert, dass das Lebensmittel noch vor Überschreiten des Mindesthaltbarkeitsdatums eingefroren worden war. Infolge der Lagerdauer, die sich über das Mindesthaltbarkeitsdatum hinaus erstreckte, wich das Lebensmittel von der Verkehrsauffassung ab, und es hätte dem Endverbraucher deshalb nicht feilgeboten werden dürfen, ohne deutlich darauf hinzuweisen, dass wegen der erheblichen Dauer der Lagerung mit einer minderen als der verkehrsüblichen Qualität zu rechnen war.

In der Tiefkühltruhe, die im Inneren Verunreinigungen aufwies, wurden Burger Patties, Chicken Nuggets, Chicken Wings, Kartoffelspalten und Köfte unverpackt oder in offenen Verpackungen gelagert. Die Lebensmittel waren dabei der vermeidbaren Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch Verunreinigung und Gefrierbrand ausgesetzt.

In der Küche, wo Lebensmittel offen verarbeitet und zubereitet werden, waren Insektenklebefallen, an denen tote Insekten in großer Anzahl anhafteten, oberhalb des beweglichen Inventars so aufgehängt, dass eine unbemerkte Kontamination von Lebensmitteln durch niedergehende Teile oder Ausscheidungen von Insekten nicht auszuschließen war. Dabei waren die Lebensmittel während ihrer offenen Handhabung in der Küche der vermeidbaren Gefahr einer Kontamination ausgesetzt.

Rechtsgrundlage:

  1. Artikel 14 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 24 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
  2. Artikel 4 Absatz 2 und Anhang II Kapitel I Nummer 1, Kapitel IX Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004
  3. § 12 LFGB
  4. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. § 2 LMHV Abs. 1 Nr. 1

Maßnahmen/ Bemerkung:

Dem Betriebspersonal wurde im Verlauf der amtlichen Kontrolle am 24. Juni 2024 aufgegeben, die Lebensmittel, deren Verbrauchsdatum abgelaufen oder deren Mindesthaltbarkeitsdatum überschritten war, sowie die unsachgemäß in der Tiefkühltruhe gelagerten Lebensmittel unschädlich zu beseitigen. Eine amtliche Nachkontrolle wurde vorgesehen.

 

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