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Thema : Verbraucherschutz

Produktbezeichnung: Fleisch verschiedener Art


Letzte Aktualisierung: 28.03.2024

Produktbezeichnung im Detail:

Fleisch für Schweinehack, Merguez (Rindbratwurst), Hähnchenschenkel, Hähnchenfleischteile, Hähnchenkeulen Mariniert/Gewürzt, Leberwurst Grob, Fleischrotwurst, Leberrotwurst im Pfeffermantel, Schweinefleisch (angetaut), Zwiebelwurst, Rinderhack, gemischtes Hack, Schweinemett und Rinder Tatar

Chargen-Nr./ MHD:

keine

Hersteller/ Herkunft Inverkehrbringer:

EDEKA Appel, Waldhof 3 in 25474 Ellerbek

Verstoß:

1. Im Rahmen der Kontrollen am 08.08. sowie 09.08.2023 wurde festgestellt, dass Lebensmittel mit einem überschrittenen Verbrauchsdatum in den Verkehr gebracht wurden:

  • ca. 14 kg "Fleisch für Schweinehack" in Auftauwasser ZVB bist 14.04.23
  • ca. 500 g Merguez (Rindbratwurst) ZVB 07.08.2023
  • ca. 2,8 kg Hähnchenschenkel ZVB 04.08.2023

2. Zudem wurden Lebensmittel in den Verkehr gebracht, bei welchen eine Rück-verfolgbarkeit nicht möglich war:

  • ca. 5 kg Hähnchenfleischteile
  • ca. 500 g Merguez (Rindbratwurst)
  • ca. 6kg Hähnchenkeulen Mariniert/Gewürzt

Die Rückverfolgbarkeit der Lebensmittel war trotz Rückfrage bei den Mitarbeitern nicht gegeben, da diese für eine eindeutige Zuordnung weder ein Mindesthaltbarkeitsdatum, Verbrauchdatum oder das Herstellungs-/ Schlachtdatum oder Chargennummern benennen konnten.

3. Es wurden Lebensmittel abgegeben, ohne auf deren überschrittenes Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) hinzuweisen:

  • ca. 1,8 kg Leberwurst Grob MHD 24.07. und 28.07.2023
  • ca. 1 kg Fleischrotwurst MHD 03.08.2023
  • ca. 1 kg Leberrotwurst im Pfeffermantel MHD 03.08.2023
  • ca. 1,5 kg Zwiebelwurst MHD 08.08.2023

4. Es wurden Lebensmittel in den Verkehr gebracht, welche durch die Nutzung des verschmutzten Fleischwolfes nicht mehr zum Verzehr geeignet waren:

  • ca. 3,5 kg Rinderhack
  • ca. 3 kg gemischtes Hack
  • ca. 1,5 kg Schweinemett
  • ca. 1 kg Rinder Tatar

5. Der Fleischwolf war verunreinigt. Beim Öffnen der Fleischwolfschnecke wurde bei dem Verschluss anhaftendes graues Fleisch festgestellt. Nach dem Entfernen der Fleischwolfschnecke war zu sehen, dass der Gewindekopf ein verkrustetes und altverschmutztes Inneres aufweist. Mit dem Finger wurden Fleischreste mit schwarzen Verfärbungen herausgelöst. Auch der Fleischwolf-schlüssel hatte alte Anhaftungen von Fleisch. Zudem war die Knochenband-säge verunreinigt. Der Innenraum sowie das Bandsägeblattlauf war alt verschmutzt. Keramikschalen, welche für das darbieten von Produkten wie Fleischsalat oder Ähnliches vorgesehen sind, waren mit Stockflecken beziehungsweise Schwarzschimmel verunreinigt. Auch Keramikschüsseln, welche für Lebensmittel verwendet werden, waren mit Stockflecken behaftet.

Rechtsgrundlage:

  1. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 i.V.m. § 60 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 59 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a LFGB
  2. Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 i.V.m. § 60 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b LFGB
  3. § 11 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 59 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 60 Abs. 1 Nr. 2 LFGB
  4. § 12 LFGB i.V.m.. § 59 Absatz 1 Nummer 9 LFGB i.V.m. § 60 Absatz 1 Nr. 1 LFGB
  5. Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a i.V.m.. § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a LFGB i.V.m. § 2 Nr. 5 LMRStV

Maßnahmen/ Bemerkung:

Die Lebensmittel wurden unschädlich beseitigt. Zudem wurde die Reinigung der verschmutzten Gegenstände und das hygienische Aufbewahren von den Bedarfsgegenständen angeordnet.

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