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Thema : Verbraucherschutz

Produktbezeichnung: Verschiedene Lebensmittel in Konserven und Folienbeuteln


Letzte Aktualisierung: 01.03.2024

Produktbezeichnung im Detail:

  1. Lammfleischerzeugnisse in ca. 2.500 Konservendosen;
  2. Kräutermischung als Zutat zur Verarbeitung, in ca. 2.200 Folienbeuteln à 400 g;
  3. Dill als Zutat zur Verarbeitung, in ca. 300 Folienbeuteln à 400 g

Chargen-Nr. / MHD

zu 1: Mindesthaltbarkeitsdatum „BEST BEFORE 30.11.2025“ Chargen-Nr. 30322; zu 2 und 3: Mindesthaltbarkeitsdatum „BEST BEFORE at -18° *** until 30.10.2023“

Hersteller / Herkunft Inverkehrbringer:

B. T. Food, Inhaber: Herr Hamed Arab, Hauptstraße 22, 25578 Neuenbrook

Verstoß:

In der Betriebsstätte wurden Teile geschlachteter Lämmer gewerbsmäßig verarbeitet, in Konservendosen als Verkaufseinheiten verpackt und in dieser Form als Lebensmittel in den Verkehr gebracht. Für diese Tätigkeiten fehlt dem Betrieb die erforderliche amtliche lebensmittelrechtliche Zulassung. Die baulich-konzeptionelle Beschaffenheit der Betriebsstätte und die Betriebsorganisation erfüllen nicht die Voraussetzungen, um den Betrieb nachträglich lebensmittelrechtlich zuzulassen:

  • Der Kühlraum ist nicht so gestaltet/konzipiert, dass reine und unreine Bereiche voneinander getrennt sind und Kontaminationen zwischen und während den Arbeitsgängen vermieden werden können.
  • Der Gefrierraum ist nicht ausreichend groß bemessen, um eine gute Lebensmittelhygiene gewährleisten und Kontaminationen zwischen und während den Arbeitsgängen vermeiden zu können.
  • Am Fenster des Produktionsraumes fehlt ein zu Reinigungszwecken leicht entfernbares Gitter, um Fluginsekten fernzuhalten. Die Wände und in Teilen die Elektroinstallation sind in diesem Raum beschädigt.
  • Es werden keine betrieblichen Eigenkontrollen durchgeführt, und die Herstellungsprozesse sind nicht schriftlich hinterlegt. Für die zur Verarbeitung bezogenen Lebensmittel tierischen und pflanzlichen Ursprungs konnten anlässlich der amtlichen lebensmittelrechtlichen Kontrolle am 29. Januar 2024 keine Lieferscheine vorgelegt werden. Deshalb konnte die Herkunft dieser Ausgangserzeugnisse nicht zurückverfolgt werden.
  • Bei den amtlichen Kontrollen am 29. Januar 2024 und 5. Februar 2024 wurden Konservendosen-Deckel vorgefunden, die mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum „30.11.2025“ vorgekennzeichnet waren. Durch die Vorwegnahme dieser Kennzeichnung war die Richtigkeit des angegebenen Mindesthaltbarkeitsdatums nicht gewährleistet.
  • Zur Kennzeichnung der Lebensmittel in den Konservendosen wurden Etiketten verwendet, die mit dem Identitätskennzeichen eines fremden, im Land Hessen ansässigen Lebensmittelunternehmens versehen waren. Auf diese Weise wurde dem Endverbraucher vorgetäuscht, die Erzeugnisse seien in jenem Lebensmittelunternehmen und dort im Einklang mit dessen amtlicher Zulassung hergestellt worden.

Das Handwaschbecken im Produktionsraum war derart zugestellt, dass es nicht leicht erreichbar ist. Zwischen den Arbeitsgängen beim Herstellen, Verarbeiten und Inverkehrbringen der Lebensmittel konnte keine Händereinigung stattfinden. Dadurch wurden die Lebensmittel in vermeidbarer Weise der konkreten Gefahr einer Kontamination ausgesetzt.

Im Kühlraum wurden Lamm-Zungen, die als leichtverderbliches Lebensmittel einzuordnen sind, in einer offenen Satte ohne Abdeckung gelagert. Das Lebensmittel war dabei nicht ausreichend physisch vor Kontamination geschützt.

Im Kühlraum befanden sich ferner Lebensmittelabfälle: Lamm-Ohren in einer E2-Satte und zwei Sammelbehälter (Tonnen), die mit Lebensmittelabfällen befüllt waren. Diese Lebensmittelabfälle waren nicht alsbald entsorgt worden waren, um eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel, mit denen in diesem Raum umgegangen wurde, auszuschließen.

Im Gefrierraum war eine Kartonage direkt auf leichtverderblichen Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Schlachterzeugnisse vom Lamm) abgestellt. Durch den unmittelbaren Kontakt der Außenhaut der Kartonage mit den Lebensmitteln waren eine Kontamination und eine anderweitige nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel begünstigt.

In der Betriebsstätte wurden Kräutermischungen in Folienbeuteln tiefgekühlt gelagert, die nach dem Auftauen wieder eingefroren worden waren. Sämtliche Kräutermischungen – je ca. 50 Folienbeutel à 400 g in zweiundvierzig E2-Satten im Tiefkühlraum und ca. 100 Folienbeutel à 400 g im Tiefkühlschrank im Verpackungsraum - waren mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum „BEST BEFORE at -18° *** until 30.10.2023“ gekennzeichnet. In gleicher Weise gekennzeichnet waren alle Folienbeutel – ca. 300 Stück à 400 g – mit Dill, wovon je 25 dieser Verpackungseinheiten in jeweils einem von insgesamt 8 Kartongebinden im Tiefkühlraum sowie ca. 100 Folienbeutel in einer Tiefkühltruhe im Verpackungslager gelagert wurden. Am Tag der amtlichen Feststellung war das Mindesthaltbarkeitsdatum um mehr als dreizehn Wochen überschritten. Die Kräutermischung und der Dill wurden zur Verwendung als Zutaten für die Verarbeitung von Lammfleisch vorgehalten, ohne dass auf den Verkaufsverpackungen (Konservendosen) darauf hingewiesen wurde, dass infolge des zweimaligen Einfrierens von Kräutermischungen und wegen der erheblichen Überschreitung des Mindesthaltbarkeitsdatums bei sämtlichen Kräutern einschließlich Dill mit einer geminderten Qualität des verzehrfertigen Lebensmittels zu rechnen sei. Auf diese Weise wurde der Endverbraucher über wertbestimmende Eigenschaften des fertigen Lebensmittels getäuscht.

Rechtsgrundlage:

Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002; Artikel 4 Absatz 2 und Anhang II Kapitel II Nummer 1, Kapitel VI Nummer 1, Kapitel IX Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004; Artikel 4 Absatz 2 Halbsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004; Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011; § 12 LFGB; § 3 Satz 1 LMHV

Maßnahmen / Bemerkung:

Die Feststellungen zum Sachverhalt beruhen auf den amtlichen Kontrollen in der Betriebsstätte am 29. Januar 2024 und 5. Februar 2024. Dem Lebensmittelunternehmer wurden am 29. Januar 2024 das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit sofortiger Wirkung und bis auf Weiteres behördlich untersagt.

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