In Schleswig-Holstein werden Hunde nicht mehr aufgrund ihrer Rasse als gefährlich eingestuft. Was das für Hundehalterinnen und Halter bedeutet, erfahren Sie hier.
Letzte Aktualisierung: 08.01.2018
Allgemeine Pflichten für Hundehalter
Grundsätzlich gilt, dass Hunde so zu halten sind, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen.
Zu beachten sind u.a.:
Leinenpflichten in bestimmten öffentlichen Bereichen, z.B. Fußgängerzonen, Märkte, öffentliche Gebäude und Verkehrsmittel
Mitnahmeverbote in bestimmten Einrichtungen, z.B. Kirchen, Theater, Badeanstalten oder auf Kinderspielplätze
Anhand eines Halsbandes oder ähnlicher Kennzeichnung muss der Hundehalter erkennbar oder ablesbar sein. Eine Handynummer würde als einzige Angabe zum Beispiel nicht ausreichen.
Verbot der Ausbildung von Hunden mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität
Pflicht, Verunreinigungen durch den Hund unverzüglich zu entsorgen
Keine Rasseliste in Schleswig-Holstein
In Schleswig-Holstein werden Hunde als gefährlich eingestuft, wenn sie auffällig geworden sind - etwa durch Beißattacken. Eine sogenannte Rasseliste gibt es nicht mehr.
Wann gelten Hunde als gefährlich?
Wenn Hunde
einen Menschen gebissen haben,
Menschen wiederholt in gefahrdrohender Weise angesprungen oder ein anderes aggressives Verhalten gezeigt haben,
ein anderes Tier (auch einen anderen Hund) gebissen haben oder
unkontrolliert Tiere gehetzt oder gerissen hat
prüft die zuständige Gemeinde oder das zuständige Amt, in der die Halterin oder der Halter des Hundes wohnt, ob sich durch den Vorfall der Verdacht bestätigt, dass von dem Hund eine Gefahr für Menschen und Tiere besteht. Bestätigt sich der Verdacht, stuft die Gemeinde oder das Amt den Hund als gefährlich ein. Die Haltung des Hundes ist dann nur noch mit ausdrücklicher Erlaubnis der Behörde zugelassen.
"Resozialisierung" möglich
Sind Hunde einmal auffällig geworden, dann kann die Einstufung als gefährlicher Hund nach zwei Jahren zurückgenommen werden, wenn
die Hunde erfolgreich einen Wesenstest bestanden haben
und sie durch einen Fachtierarzt für Verhaltenskunde bzw. -therapie begutachtet worden sind.
Ausnahmen für Hunde mit besonderen Aufgaben
Im Rahmen ihres Einsatzes gelten Ausnahmen für Diensthunde von Behörden, Hunde des Such- und Rettungsdienstes sowie des Katastrophenschutzes, Blindenführhunde, Assistenz- und Therapiehunde, Herdengebrauchshunde und Jagdhunde.
Einfuhrverbot für Hunde bestimmter Rassen
Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden dürfen nach Bundesrecht nicht zum dauerhaften Halten des Hundes nach Deutschland eingeführt werden. Hierzu gibt es für diese Hunde keine Ausnahmen.
Informationen zum Hundegesetz in Schleswig-Holstein
Ein neues Hundegesetz ist Anfang 2016 in Schleswig-Holstein Kraft getreten. Seitdem heißt das Gesetz nicht mehr "Gesetz zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren" (GefHG) sondern "Gesetz über das Halten von Hunden" (Hundegesetz).
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Kennzeichnungspflicht
Hunde, die älter als drei Monate sind, müssen elektronisch gekennzeichnet werden. Die Tierärztin oder der Tierarzt setzt dafür einen etwa reiskorngroßen Mikrochip unter der Haut des Hundes ein. Der Transponder muss dem ISO-Standard 11784 entsprechen und mit einem der ISO-Norm 11785 entsprechenden Lesegerät abgelesen werden können.
Gefährliche Hunde
Hunde werden als gefährlich eingestuft, wenn sie auffällig geworden sind, z.B. weil sie Menschen oder Tiere verletzt haben oder unkontrolliert Tiere hetzen oder reißen.
Aufgrund ihrer Rasse dürfen Hunde nicht mehr als gefährlich eingestuft werden.
Sachkundeprüfung
Halter, deren Hund als gefährlich eingestuft wurde, müssen u.a. eine theoretische und praktische Sachkundeprüfung mit dem Hund ablegen, um diesen weiterhin halten zu dürfen.
Für alle anderen Hundehalter ist die Sachkundeprüfung keine Pflicht. Sie können diese aber freiwillig ablegen, um ggf. eine Ermäßigung der Hundesteuer zu erhalten. Ob eine Ermäßigung gewährt wird, legen die Gemeinden und Ämter mit einer Gebührensatzung fest.
Wer darf eine Sachkundeprüfung abnehmen?
Sachkundeprüfungen können alle Personen und Institutionen abnehmen, die eine Erlaubnis zur gewerblichen Ausbildung von Hunden nach den Vorschriften des Tierschutzgesetzes besitzen.
Der Hundehalter soll für sein Tier eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sachschäden abschließen. Das bedeutet: Wer die Möglichkeit hat, muss seinen Hund versichern.
Halter von als gefährlich eingestuften Hunden sind in jedem Fall verpflichtet eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Tierärztliche Begutachtung
Funktion der tierärztlichen Begutachtung nach dem neuen Hundegesetz
Das zum 1. Januar 2016 in Kraft getretene Hundegesetz (HundeG) erweitert die Möglichkeiten für die zuständigen Behörden, mit ihren Entscheidungen auf einer tierärztlichen Begutachtung eines Hundes aufzusetzen.
Waren nach altem Recht solche Begutachtungen nur zur Feststellung der Rassezugehörigkeit eines Hundes (§ 3 Abs. 2 GefHG) oder zur Feststellung der körperlichen Merkmale eines Hundes nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 GefHG möglich, kann die zuständige Behörde nach neuem Recht generell zur Bewertung der Gefährlichkeit eines Hundes eine Begutachtung anordnen (§ 7 Abs. 3 HundeG). Die Verwaltungsvorschrift-HundeG wird das in der gesetzlichen Regelung vorgesehene Ermessen der zuständigen Behörde dahingehend auslegen, dass eine tierärztliche Begutachtung der Regelfall sein sollte (Ziffer 7.3 Verwaltungsvorschrift).
Rückstufung
Über diese Fälle hinaus ist die tierärztliche Begutachtung eine der Voraussetzungen für die nach § 7 Abs. 4 HundeG nunmehr mögliche Entscheidung der Behörde über eine Rückstufung eines gefährlichen Hundes. Eine tierärztliche Begutachtung von besonders ausgebildeten Tierärzten für Verhaltenskunde bzw. –therapie ist nach Ziffer 15 Verwaltungsvorschrift möglich und angezeigt, bei der Bewertung der Behörde, ob im Einzelfall eine Aggressionszucht anzunehmen ist.
Was wird bei einer tierärztlichen Begutachtung geprüft?
Die Bedeutung der tierärztlichen Begutachtung nach HundeG ist gegenüber der Vorgängerregelung damit erheblich gestiegen. Die Begutachtung wird Grundlage für weitreichende Entscheidungen der Behörde darüber, ob ein Hund nach einem Vorfall als gefährlich einzustufen ist oder nicht bzw. ob diese Einstufungsentscheidung rückgängig gemacht werden kann. Der Umfang der Begutachtung muss daher u.a. die Verhaltensweise des zu begutachtenden Hundes und des Hund-Halter-Gespanns in möglichst allen denkbaren nicht gestellten Alltagssituationen umfassen. Nur wenn für alle geprüften Alltags-Situationen festgestellt wird, dass der Hund nach fachlichem Ermessen nicht gefährlich ist, kann die Behörde entsprechend entscheiden. Die Begutachtung muss demnach im natürlichem Umfeld u.a. umfassen:
Verhalten gegenüber Kindern und Kinderwagen,
Verhalten in freier Flur im Kontakt mit Wildtieren bzw. Wildtierfährten,
Verhalten in großen Menschenansammlungen (Bahnhof, Kaufhaus, etc…)
Verhalten gegenüber anderen Hunden,
Verhalten gegenüber im Auftreten forschen Menschen,
Verhalten gegenüber alten oder behinderten Menschen,
Verhalten gegenüber dem Halter/Führer
und jeweils mit und wo bzw. wenn möglich, ohne Leine.
Damit steht der Ordnungsbehörde neben dem Instrument des Wesenstests nach § 13 HundeG, mit dem von der Maulkorbpflicht befreit aber nicht die Gefährlichkeitsvermutung widerlegt werden kann, ein weiteres Instrument zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen zur Verfügung.
Zugelassene Tierärztinnen und Tierärzte
Die tierärztliche Begutachtung können nur speziell qualifizierte Veterinäre durchführen. Eine Übersicht finden Sie hier:
Hunde, die aktuell - unabhängig von ihrer Rasse - als gefährlich eingestuft sind, können von fachkundigen Spezialisten erneut beurteilt werden.
Nach positiver Bewertung können die Ordnungsbehörden die Gefährlichkeitseinstufung zurücknehmen. Die zuständige Behörde kann auf Antrag feststellen, dass die Gefährlichkeit eines Hundes nicht mehr vorliegt. Voraussetzung dafür ist ein bestandener Wesenstest sowie die Einschätzung eines Tierarztes, dass kein weiteres gefährliches Verhalten des Tieres mehr zu befürchten ist.
Der Antrag kann frühestens zwei Jahre nach Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes und ein Jahr nach bestandenem Wesenstest gestellt werden. Zwischen Wesenstest und tierärztlicher Begutachtung muss somit mindestens ein Jahr liegen.
Hundesteuer
Den Kommunen steht es frei, Hundehaltern, die eine Sachkundeprüfung nachweisen, Ermäßigungen bei der Hundesteuer zu gewähren.
Die für die Erhebung der Hundesteuer zuständigen Behörden müssen als Satzungsgeber prüfen, ob und wenn ja in welcher Höhe erhöhte Hundesteuersätze für Hunde bestimmter Rassen erhoben werden sollen.
Für Hunde, die nach dem neuen Gesetz als gefährlich eingestuft werden, können die Kommunen weiterhin höhere Steuern verlangen.
Zuchtverbot
Es ist verboten, Hunde - egal welcher Rasse - mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität gegenüber Menschen und Tieren zu züchten. Ein Zuchtverbot für einzelne Rassen gibt es in Schleswig-Holstein nicht.
Geldbußen
Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Darunter fallen u.a. Verstöße gegen die besonderen Pflichten für das Halten und Führen gefährlicher Hunde, aber auch Verstöße gegen die allgemeinen Pflichten, wie die Anleinpflicht oder die Pflicht zur Kennzeichnung oder zur Entsorgung des Hundekotes.
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