Vertraulichkeit und Rechtssicherheit
Der normale E-Mail-Verkehr ist hinsichtlich Vertraulichkeit und Rechtssicherheit unzulänglich und wird daher in Verwaltungsverfahren, in denen die Schriftform durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, nicht ermöglicht.
Tierhalterangaben und Meldungen zum Tierseuchenfonds
Dies betrifft auch die Tierhalterangaben und Meldungen zum Tierseuchenfonds nach § 1 Absatz 4 bis 6 der Tierseuchenfondsverordnung. Diese können nur schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift auf den amtlichen Meldeunterlagen oder elektronisch durch die Nutzung der angebotenen Dienste und Formulare auf der Internetplattform des Tierseuchenfonds (www.tsf-sh.de) abgegeben werden.
Verfahrensanträge, Rechtsbehelfe wie Widersprüche oder sonstige Erklärungen
Sonstige Verfahrensanträge, Rechtsbehelfe wie Widersprüche oder sonstige Erklärungen können rechtswirksam ausschließlich durch die Übersendung per Post oder Fax oder durch Versendung einer De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz eingereicht werden.
Sollten Sie eine entsprechende Meldung oder einen solchen Schriftsatz abgeben wollen, ist eine fristgerechte Übermittlung in oben genannter Schriftform unbedingt erforderlich.