Registerpflicht für überregionale Veranstaltungen nach §3a Einhufer-Blutarmut-Verordnung
Die Registerpflicht nach §3a Einhufer-Blutarmut-Verordnung wurde zur effektiveren Bekämpfung der Equinen infektiösen Anämie (EIA) eingeführt. Die EIA, auch als ansteckende Blutarmut der Einhufer bezeichnet, ist eine ansteckende Viruserkrankung der Pferde und anderer Equiden. Für andere Tiere oder den Menschen ist das Virus ungefährlich. Die Infektion ist anzeigepflichtig und unterliegt daher behördlichen Bekämpfungsmaßnahmen, die in der Einhufer-Blutarmut-Verordnung geregelt werden.
Einmal infizierte Einhufer bleiben lebenslang Virusträger und stellen eine Ansteckungsquelle für andere Equiden dar. Eine Heilung ist nicht möglich, ein Impfstoff existiert ebenfalls nicht. Im Rahmen der Bekämpfung der EIA müssen alle Kontakttiere des infizierten Tieres ermittelt und auf EIA untersucht werden. Die Einhufer-Blutarmut-Verordnung sieht vor, dass infizierte Tiere eingeschläfert werden müssen.
Im Rahmen bereits bestehender Erfassungssysteme wird in der Regel nur der Besitzer oder Reiter, nicht aber der Haltungsbetrieb der teilnehmenden Einhufer erfasst. Um jedoch im Falle eines Seuchenausbruches möglichst schnell und vor allem ausnahmslos alle Kontakte des infizierten Tieres ermitteln und auf EIA untersuchen zu können, ist vor allem die Kenntnis des Haltungsbetriebes relevant. Sofern nicht alle Kontakte ermittelt und somit alle Ansteckungsmöglichkeiten ausgeschlossen werden besteht die Gefahr, dass sich die Infektion unerkannt weiter ausbreitet.
Gemäß der neuen Regelung im §3a der Einhufer-Blutarmut-Verordnung müssen nun Veranstalter überregionaler Veranstaltungen mit Einhufern, bei denen Tiere aus unterschiedlichen Beständen zusammenkommen, ein Register führen.
Der Registerpflicht unterliegen daher beispielsweise Veranstaltungen wie
- pferdesportliche Wettbewerbe (Spring- und Dressurreiten, Reitpferdeprüfungen, Gewöhnungs- und Eignungsprüfung für Pferde, Gespannfahren),
- Zuchtveranstaltungen, Leistungsprüfungen (Stutenschauen, Körungen),
- Showveranstaltungen, Westernreitturniere und Westernshows (Cutting, Working Cowhorse, Team Penning),
- Trainingsveranstaltungen,
- Freizeitveranstaltungen (Wanderritte und -fahrten, Wattritte),
- Reitjagden (Fuchs-/ Hubertusjagden, Schleppjagden) sowie
- Pferdemärkte, -auktionen, Viehmärkte mit Pferden.
Ein Register muss aber nur dann geführt werden, wenn es sich um eine überregionale Veranstaltung handelt.
Für Schleswig-Holstein bedeutet dies, dass kein Register geführt werden muss, wenn ausschließlich Einhufer an der Veranstaltung teilnehmen, die in dem Kreis oder der kreisfreien Stadt, in dem/der die Veranstaltung stattfindet, oder in einem unmittelbar angrenzenden Kreis/einer unmittelbar angrenzenden kreisfreien Stadt gehalten werden. Darüber hinaus ist das Führen eines Registers ebenfalls nicht erforderlich, wenn die Einhufer aus Haltungsbetrieben stammen, die in einem Bezirk Hamburgs gelegen sind, der direkt an den Kreis in Schleswig-Holstein angrenzt, in dem die Veranstaltung stattfindet. Bei einem darüberhinausgehenden Einzugsbereich teilnehmender Einhufer ist der Führen eines Registers erforderlich.
Das Register muss dabei folgende Angabe enthalten:
- den Namen des Einhufers,
- Transpondernummer (wenn kein Transponder vorhanden Lebensnummer gemäß Equidenpass)
- den Namen und die Anschrift des Halters,
- den Standort der Haltung oder des Betriebes
Das Register kann in elektronischer oder mit fortlaufenden Seitenzahlen in handschriftlicher Form im Rahmen einer gebundenen oder Loseblattsammlung geführt werden. Die Erfassung der oben aufgeführten Angaben kann dabei beispielsweise über eine entsprechende Erweiterung der Rubriken im bisherigen Anmeldesystem erfolgen. Es müssen dabei alle Equiden, die zu der Veranstaltung gebracht werden in dem Register geführt werden. Hierbei ist es unerheblich ob die zur Veranstaltung gebrachten Einhufer aktiv an der Veranstaltung teilnehmen oder beispielsweise als Reserve- oder Begleittier mitgeführt werden. Es müssen auch alle Einhufer erfasst werden, die in dem Kreis oder der kreisfreien Stadt gehalten werden in dem die Veranstaltung stattfindet, sowie auch diejenigen, die direkt am Ort der Veranstaltung gehalten werden.
Einen Vordruck für ein solch handschriftliches Register können Sie hier herunterladen.
Das Register ist drei Jahre lang durch den Veranstalter aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Veterinärbehörde vorzulegen.
Dieses Merkblatt dient im Rahmen der größtmöglichen Transparenz der Information der Halter beziehungsweise der Haltungsbetriebe. Eine zusätzliche Informationspflicht durch den Veranstalter besteht nicht (Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe c der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Des Weiteren sind die Anforderungen gemäß § 4 (1) Viehverkehrsverordnung (ViehVerkVO) auch für Equiden anzuwenden, da diese im Tiergesundheitsrecht unter die Definition "Vieh" fallen. Demnach müssen Viehausstellungen, Viehmärkten, Viehschauen, Wettbewerben mit Vieh und Veranstaltungen ähnlicher Art mindestens vier Wochen vor der jeweiligen Veranstaltung unabhängig vom Einzugsbereich der teilnehmenden Pferde beim zuständigen Veterinäramt angezeigt werden.
Weitere Informationen
Vordruck für ein handschriftliches Register gemäß §3a der Einhufer-Blutarmut-Verordnung