Als solches gilt gemäß Artikel 2 Absatz 14 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 ein Unternehmen, auf das mindestens einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:
a) Bei Gesellschaftsformen mit beschränkter Haftung:
Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zurechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht.
b) Bei Gesellschaften, in denen mindestens einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften:
Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmitteln ist infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen.
c) Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder es erfüllt die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.
d) Das Unternehmen hat eine staatliche Rettungsbeihilfe erhalten, der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen bzw. das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten. Es unterliegt noch einem Umstrukturierungsplan.
Ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist nur zu den Kosten der Tierkörperbeseitigung beihilfeberechtigt, vorausgesetzt der Melde- und Beitragspflicht wurde fristgerecht und vollständig nachgekommen.