Navigation und Service

Thema : Tiergesundheit

Häufig gestellte Fragen zur Afrikanischen Schweinepest (ASP) (Stand: 17.09.2020)

Letzte Aktualisierung: 17.09.2017

1. Was ist die Afrikanische Schweinepest?

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine Viruserkrankung, die ausschließlich Haus- und Wildschweine befällt. Sie ist eine anzeigepflichtige Tierseuche mit seuchenhaftem Verlauf und hoher Sterblichkeit.


2. Birgt die Afrikanische Schweinepest für den Menschen ein gesundheitliches Risiko?

Mit dem ASP-Virus können sich ausschließlich Schweine (Haus- und Wildschweine) infizieren. Das ASP-Virus stellt keine Gefahr für die Gesundheit von Menschen dar. Der Verzehr von Schweinefleisch und Schweinefleisch-Erzeugnissen ist unbedenklich. Für andere Haus- und Nutztiere als Schweine ist das ASP-Virus ebenfalls ungefährlich, da diese wie der Mensch für den Erreger der Afrikanischen Schweinepest nicht empfänglich sind.


3. Wie wird die Erkrankung übertragen?

Die ASP-Infektion wird von Tier zu Tier durch intensive Kontakte über Körperflüssigkeiten wie Blut, Sekrete, Kot oder Urin übertragen. Besonders effektiv ist die Übertragung über Blut, wovon kleinste Tropfen für eine Infektion ausreichen. Aber auch Gegenstände oder Futtermittel, die mit Blut, Sekreten, Kot oder Urin von infizierten Tieren kontaminiert wurden, können eine Übertragung verursachen. So kann durch die Verwendung von Getreide, Gras, Heu und Stroh, das von Feldern gewonnen wurde, auf denen sich zuvor infizierte Wildschweine aufgehalten haben, die Infektion in einen Schweinestall getragen werden. Auch die Jagdausrüstung, Bekleidung und Fahrzeuge, die bei der Jagd in ASP-Gebieten eingesetzt wurden, können mit ASP-Virus kontaminiert werden. Daher sollte unbedingt auf Jagdreisen in ASP-Regionen verzichtet werden; in allen anderen Fällen ist eine gründliche Reinigung und Desinfektion notwendig. Im Hauptverbreitungsgebiet der Afrikanischen Schweinepest, den afrikanischen Ländern südlich der Sahara und in einigen Mittelmeerländern wird die Infektion auch über Lederzecken übertragen, die in Mitteleuropa jedoch keine Rolle spielen.


4. Wie kann es zu einer Verschleppung der ASP kommen?

Da das ASP-Virus in der Umwelt außerordentlich stabil ist, kann die ASP auch indirekt über viruskontaminierte belebte oder unbelebte Überträger verschleppt werden. Als belebte Überträger kommen in den ASP-Gebieten Hunde, aber auch Ratten und Aasfresser wie Rabenvögel in Betracht, die Kontakt zu infizierten Wildschweinen hatten. Auch der Mensch kann die Infektion durch Kontakt mit infizierten Schweinen ohne anschließende ausreichende Reinigung und Desinfektion der Hände, Schuhe oder Bekleidung weitertragen.

Das Virus kann auch durch kontaminierte Futtermittel wie Getreide, Gras, Heu und Stroh, das in Gebieten mit ASP bei Wildschweinen gewonnen wird, verschleppt werden. Daher wird auch vom Verbringen von Futtermitteln aus ASP-Gebieten nach Deutschland dringend abgeraten.

Schon ein an der Straße oder auf Parkplätzen unachtsam weggeworfenes Wurstbrot mit Fleisch von infizierten Tieren kann ausreichen, um die Seuche unter Wildschweinen weiter zu verbreiten. Das ASP-Virus bleibt in rohem und gefrorenem Fleisch, Würsten oder gepökelten oder geräucherten Fleischwaren von Haus- oder Wildschweinen monatelang haltbar und infektiös. Eine Übertragung auf Haus- und Wildschweine ist daher über die Aufnahme von ASP-kontaminierten Speiseabfällen, Fleisch oder Schweinefleischerzeugnissen möglich. Daher dürfen Fleisch und Fleischerzeugnisse aus den betroffenen Mitgliedsstaaten Osteuropas und der angrenzenden Drittländer wie Russland, Weißrussland und Ukraine keinesfalls hierher verbracht werden. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass keine Speisereste in die Umwelt gelangen oder unzulässiger Weise verfüttert werden. 

Auch andere indirekte Übertragungswege sind möglich: So sollten landwirtschaftliche Mitarbeiter, die aus ASP-Regionen in Osteuropa stammen, keinesfalls (fleischhaltige) Lebensmittel von dort mitbringen. Auch landwirtschaftliche Geräte, Maschinen, Ausrüstungsgegenstände und Kleidung, die hierher verbracht werden, können eine ASP-Verschleppung über weite Distanzen verursachen. Landwirtschaftliche Arbeitskräfte aus den betroffenen Gebieten Osteuropas sollen daher auf das Mitbringen von Arbeitskleidung, Gegenständen oder Lebensmitteln unbedingt verzichten. 

Auch von Jagdreisen in die betroffenen Regionen ist unbedingt abzusehen, da das ASP-Virus mit Waffen, Ausrüstung, Bekleidung und Fahrzeugen ebenso verschleppt werden kann.


5. Welche Folgen kann die Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest für Deutschland haben?

Am 10. September 2020 ist in Brandenburg bei einem Wildschwein die schon länger in Osteuropa kursierende Afrikanische Schweinepest nachgewiesen worden. Wenige Tage darauf, am 16. September 2020, hat sich der Verdacht auch bei fünf weiteren toten Wildschweinen bestätigt - auch sie sind an der Schweinepest verendet. Die Einschleppung der Tierseuche nach Deutschland hat voraussichtlich sehr schwerwiegende wirtschaftliche Folgen für die schweinehaltenden landwirtschaftlichen Betriebe, die angeschlossene Lebensmittelproduktion, den Handel und die Wildschweinbestände. Drastische Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen, die primär die schweinehaltenden Betriebe in den Sperr- und Beobachtungsgebieten treffen, wären die Folge, sollte es zu einer Einschleppung in die Hausschweinebestände oder die Wildschweinpopulation kommen. Daher ist eine erhöhte Wachsamkeit gegenüber der ASP von größter Bedeutung. 


6. Was muss jeder Bürger bei der Rückkehr von Reisen aus Osteuropa beachten?

Aus Gebieten von Mitgliedsstaaten, in denen die ASP festgestellt wurde, darf kein Schweinefleisch, Wildschweinefleisch oder Erzeugnisse daraus mitgeführt werden, siehe Durchführungsbeschluss 2014/709 (EU).

Auch aus den angrenzenden Drittländern wie Russland, Weißrussland, Ukraine darf kein Fleisch oder Fleischerzeugnisse von Haus- oder Wildschweinen mitgeführt werden. Dies gilt von dort auch für andere Fleisch oder Fleischerzeugnisse sowie Milch und Milcherzeugnisse.

Keinesfalls dürfen mitgebrachte Speisereste in die Umwelt gelangen. Auf Grenzübergangsstellen, Flughäfen, Autobahnraststätten stehen verschließbare Müllbehälter, in denen diese Erzeugnisse zu entsorgen sind.


7. Gibt es einen Impfstoff zum Schutz der Schweinebestände vor der ASP?

Gegen die Afrikanische Schweinepest gibt es keinen Impfstoff und es ist mittelfristig nicht mit der Entwicklung und Zulassung eines Impfstoffs zu rechnen.


8. Wie sieht die Erkrankung bei Wildschweinen aus?

Bei europäischem Schwarzwild führt die Infektion zu sehr schweren, aber unspezifischen Allgemeinsymptomen wie Fieber, Schwäche, Fressunlust, Bewegungsstörungen und Atemproblemen. Durchfall und Blutungsneigung (Nasenbluten, blutiger Durchfall, Hautblutungen) können ebenfalls auftreten. Erkrankte Tiere zeigen mitunter eine verringerte Fluchtbereitschaft ("Liegenbleiben in der Suhle") oder andere Auffälligkeiten wie Bewegungsunlust und Desorientiertheit. Die Erkrankung betrifft alle Altersklassen und Geschlechter gleichermaßen und führt in nahezu allen Fällen zum Tod des Tieres innerhalb einer guten Woche.

Weitere Informationen für Jäger


9. Was fällt beim Aufbrechen eines erlegten Wildschweines auf?

Beim Aufbrechen der Stücke sollte auf vergrößerte "blutige" Lymphknoten, eine vergrößerte Milz und feine, punkt- oder flächenförmige Blutungen in den Organen, der Haut oder Unterhaut geachtet werden. Die Lunge und die Atemwege sind häufig mit Schaum gefüllt.

Das Fehlen solcher Auffälligkeiten schließt jedoch nicht aus, dass es sich dennoch um Afrikanische Schweinepest handelt.

Weitere Informationen für Jäger


10. Welche Maßnahmen können Jäger vorbeugend ergreifen?

  • Jäger sollten von Jagdreisen in Länder mit ASP-Vorkommen oder ASP-Verdacht absehen. Auch bei gründlichster Desinfektion der gesamten Jagdausrüstung (Schuhwerk, Bekleidung, Jagdmesser u. a.), Verzicht auf das Mitbringen von Jagdtrophäen (auch Wildschweinschwarten), der Beachtung des Verbots der Verbringung von Fleischprodukten (auch Wurst, Schinken usw.) aus den betroffenen Gebieten, stellen diese Reisen ein hohes Verschleppungsrisiko bei der Rückkehr nach Deutschland dar
  • Zur Begrenzung und Reduzierung der hiesigen Wildschweinbestände sollen insbesondere Frischlinge und Überläufer verstärkt bejagt werden
  • Organisation von revierübergreifenden Jagden
  • Ordnungsgemäße Entsorgung des Aufbruchs von Schwarzwild; keine Verwendung zur Kirrung
  • Kontinuierliche Beteiligung an Überwachungsprogrammen mit Probenahmen (Monitoring) entsprechend der amtlichen Vorgaben
  • Jedes als Fallwild gefundene Stück Schwarzwild einschließlich Unfallwild, abgekommene Stücke oder auffällige erlegte Stücke sind zu beproben. Besonders geeignet sind Blutproben (Probenröhrchen sind beim Veterinäramt kostenlos erhältlich) oder Tupferproben. Die Tupfer können mit Blut oder bluthaltigen Gewebeflüssigkeiten aus Brust- oder Bauchhöhle getränkt, bei stark verwesten Tieren auch aus dem roten Knochenmark entnommen und anschließend in der Tupferhülle eingesendet werden. Auch Stücke, die bereits deutliche Verwesungserscheinungen zeigen oder bereits skelettiert sind, können noch untersucht werden, da das Virus außerordentlich widerstandsfähig ist.
  • Weiterhin geeignet sind Lymphknoten sowie Mandeln und Organe (Milz, Lunge, Nieren oder bei skelettierten Stücken ganze Knochen, die rotes Knochenmark enthalten wie das Brustbein oder Röhrenknochen. Ganze Tierkörper sind nur nach Absprache mit dem zuständigen Veterinäramt einzusenden
  • Keine Speiseabfälle, Schlachtreste oder Aufbruch von Schwarzwild usw. auf die Kirrung bringen
  • Bei Auffälligkeiten im Revier (mehrere Stücke Fallwild, abgekommene Tiere, mangelnde Scheu, besondere Merkmale an erlegten Stücken usw.) unverzüglich die Jagdbehörde und das Veterinäramt informieren.

Weitere Informationen für Jäger


11. Was müssen Schweinehalter, die auch Jäger sind, zur Seuchenvorsorge beachten?

  • Konsequentes Hygienemanagement auf dem Betrieb, Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen gemäß Schweinehaltungshygieneverordnung
  • Auf keinen Fall mit Jagdbekleidung, Ausrüstung oder Hund in den Stall gehen, sondern Betreten des Stalles nach der Jagd erst nach gründlicher Reinigung (Dusche) und Kleiderwechsel
  • Striktes Fernhalten von lebenden wie erlegten Wildschweinen vom Betrieb
  • Bei Wildkammern in Betriebsnähe: dort kein Schwarzwild versorgen oder aufnehmen
  • Kein Wildschwein auf dem Betrieb aufbrechen; keine Entsorgung von Aufbruch über die Kadavertonne des Betriebes; kein Kontakt von Hausschweinen zu Wildschweinblut beziehungsweise blutverunreinigten Gegenständen
  • Besondere Vorsicht beim Aufbrechen und Zerwirken von Schwarzwild: nicht verwertbaren Anteile sollten über die in den Kreisen und kreisfreien Städte eingerichteten Sammelplätze entsorgt werden
  • Kein Schwarzwild anderer Jäger in die eigene Wildkammer aufnehmen
  • Bereits bei Verdacht auf eine Infektion sofort Kontakt zum Hoftierarzt bzw. Veterinäramt aufnehmen

Weitere Informationen für Unternehmen


12. Was können Schweinehalter vorbeugend tun?

  • Speise- oder Küchenabfälle dürfen nicht an Schweine (Haus- und Wildschweine) verfüttert und müssen ordnungsgemäß entsorgt werden
  • Sauberkeit und strikte Hygiene auf dem Betrieb sind gemäß Schweinehaltungshygieneverordnung einzuhalten: das sind insbesondere Zugangsbeschränkungen zu den Ställen; Trennung von reiner und unreiner Seite des Betriebs; betriebseigene Schutzkleidung; Desinfektionsmatten usw.
  • Zukauf von Tieren nur aus Betrieben mit bekanntem Gesundheitsstatus
  • Reinigung und Desinfektion der Transportfahrzeuge und Gerätschaften
  • Abholung toter Tiere außerhalb des Betriebsgeländes; Reinigung und Desinfektion der Lagerstätten
  • Schädlings- und Schadnagerbekämpfung
  • Sichere Verhinderung des direkten oder indirekten Kontaktes von Hausschweinen zu Wildschweinen (wildschweinsichere Umzäunung des Betriebsgeländes und unzugängliche Lagerung von Futtermitteln und Einstreu)
  • Die Biosicherheitsmaßnahmen sollten auch von Hobbyschweinehaltern eingehalten werden, da diese im Falle eines Ausbruchs ebenfalls von Restriktionen betroffen sind (sichere Umzäunung, Hygiene usw.). Biosicherheitsmaßnahmen sollten hier ebenfalls eingehalten werden. Es gilt immer, den Kontakt zu Wildschweinen zu verhindern. Das Verfütterungsverbot von Speiseresten muss ebenfalls konsequent eingehalten werden
  • Kein Mitbringen von tierischen Lebensmitteln aus den betroffenen osteuropäischen Regionen. Das gilt insbesondere auch für Betriebsmitarbeiter aus Osteuropa, die sich in ihrer Heimat aufgehalten haben.
  • Bei Betriebsteilen im osteuropäischen Raum: Kein Verbringen von Gegenständen, die Kontakt mit Schweinen/Wildschweinen gehabt haben können; kein Verbringen von Futtermitteln
  • Bereits bei Verdacht auf eine ASP-Infektion sofort Kontakt zum Hoftierarzt bzw. Veterinäramt aufnehmen
  • Bei unklaren Krankheitsgeschehen, gehäuften fieberhaften Erkrankungen oder Todesfällen ist der Hoftierarzt zu verständigen. Gemäß Schweinehaltungshygieneverordnung sind Abklärungsuntersuchungen unter anderem auf Schweinepest durchzuführen.

Weitere Informationen für Unternehmen


13. Was müssen Transportunternehmen beachten, wenn sie aus den von der ASP betroffenen Ländern kommen?

Das ASP-Virus ist sehr widerstandsfähig in der Umwelt und kann über Transportfahrzeuge, die Schweine in die von der ASP betroffenen Regionen bzw. Mitgliedsstaaten transportiert haben und von dort zurückkehren, verschleppt werden. Insbesondere betrifft das Schweinetransportfahrzeuge, die dort landwirtschaftliche Betriebe insbesondere mit Schweinehaltung angefahren haben. Eine anschließende gründliche Reinigung und Desinfektion der Fahrzeuge ist daher von höchster Wichtigkeit.

Für Transportfahrzeuge, die in einem gemäß EU-Vorschrift (Durchführungsbeschluss 2014/709/EU) in Bezug auf die ASP reglementierten Gebiet zum Einsatz gekommen sind, besteht gemäß Schweinepest-Verordnung die Pflicht zur Reinigung und Desinfektion. Diese hat grundsätzlich unverzüglich nach Verlassen des Betriebes zu erfolgen. Sofern sich der Betrieb in einem anderen Mitgliedsstaat befindet, muss die Reinigung und Desinfektion durchgeführt werden bevor das Transportfahrzeug nach Deutschland gelangt. Nur in Ausnahmefällen kann die Reinigung und Desinfektion in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Erreichen des Inlandes durchgeführt werden. Spätestens muss die Reinigung und Desinfektion erfolgt sein, bevor im Inland ein Betrieb angefahren wird. Über diese Reinigung und Desinfektion muss der Transportunternehmer einen Nachweis führen.

Tiertransporter, die aus Russland, Weißrussland, der Ukraine oder anderen Drittländern in das Gebiet der Europäischen Union zurückkehren und die nach EU-Recht vorgeschriebene Reinigung und Desinfektion des Fahrzeuges nicht nachweisen können, müssen dies spätestens an der EU Außengrenze nachholen.


14. Wie sehen die Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest aus?

Erster Ansprechpartner beim Verdacht auf die Afrikanische Schweinepest ist das jeweilige Veterinäramt des Kreises oder der kreisfreien Stadt. Die Maßnahmen zur Bekämpfung der ASP sind in Deutschland in der "Schweinepest-Verordnung" geregelt. Bei einem ASP-Ausbruch bei Hausschweinen sind neben der Tötung und unschädlichen Beseitigung aller Schweine des betroffenen Betriebs sowie seiner Kontaktbetriebe Sperrbezirke und Beobachtungsgebiete mit strengen Handels- und Transportverboten für Schweine, Schweinefleisch und Erzeugnisse vorgesehen.

Bei einem ASP-Ausbruch bei Wildschweinen wird ebenfalls ein Sperrbezirk, das sogenannte gefährdete Gebiet eingerichtet. Dort sind bei Wildschweinen Maßnahmen zur Eindämmung der ASP vorgesehen, wie die Untersuchung erlegter und verendeter Tiere und die unschädliche Beseitigung von infizierten Wildschweinen oder Tierischen Nebenprodukten. Für Hausschweine gelten im gefährdeten Gebiet ebenfalls Restriktionsmaßnahmen.

15. Was passiert, wenn bei einem (verendeten) Wildschwein in Schleswig-Holstein die Afrikanische Schweinepest nachgewiesen werden sollte?

In diesem Fall werden zur Bewältigung der Lage Krisenstäbe auf Ebene der betroffenen Kreise beziehungsweise kreisfreien Städte sowie des Landes eingerichtet.

Um den Fundort des positiv getesteten Wildschweins wird zunächst ein vorläufiges gefährdetes Gebiet mit einem Radius von etwa 10 Kilometern festgelegt. Dieser Radius wird an die lokalen Gegebenheiten angepasst.

Zum Feststellen einer möglichen bereits erfolgten Verbreitung und Verhinderung der Ausbreitung werden in diesem Gebiet verschiedene Maßnahmen angeordnet und durchgeführt. 

  • Jagdverbot für alle Tierarten, um Schwarzwild, das möglicherweise infiziert ist, nicht aufzuschrecken
  • Intensive Fallwildsuche mit vorher in Biosicherheitsmaßnahmen unterwiesenen Personen, um eine Verschleppung des Virus aus dem Gebiet zu vermeiden. Hierbei können auch ASP-Suchhunde mit ihren Führern zum Einsatz kommen
  • Beprobung, Bergung und unschädliche Beseitigung aller Wildschweinkadaver über Sammelplätze unter Einhaltung von Hygieneregeln
  • Einrichtung eines Kerngebiets innerhalb des gefährdeten Gebiet mit einer Umzäunung
  • Überprüfung der Schweinehaltungen hinsichtlich der Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen
  • Untersagung von Veranstaltungen mit Schweinen
  • Information und Schulung von Jägern  

Schleswig-Holstein hat außerdem 50 Kilometer Elektrozaun beschafft und eingelagert, weitere 30 Kilometer sind kurzfristig abrufbar. Außerdem sind zum Verstärken kritischer Zaunabschnitte 10 Kilometer herkömmlicher Wildschutzzaun beschafft worden.  

Seit Mitte 2018 sind rund 450.000 Euro für ASP-Präventionsmaßnahmen durch das Land aufgewendet worden. Auch die Kreise und kreisfreien Städte haben finanzielle Mittel für die ASP-Prävention im Rahmen des gemeinsamen Maßnahmenpakets mit dem Land sowie weiteren Maßnahmen aufgewendet.  

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link:

Datenschutz

Auswahl bestätigen