Schwerbehinderte Menschen, die wegen der Art und des Umfanges ihrer anerkannten Behinderung nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln, zu Fuß oder mit dem Fahrrad zur Arbeit gelangen können, bekommen Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes.
Die Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes sind Leistungen für die
Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,
behinderungsbedingte Zusatzausstattung bzw. den Umbau eines Kraftfahrzeuges
Erlangung des Führerscheins.
Die Kosten für einen behinderungsbedingte Zusatzausstattung bzw. den Umbau werden – unabhängig vom Einkommen des schwerbehinderten Menschen – in voller Höhe übernommen. Auch die Reparatur der behindertengerechten Einbauten wird ganz übernommen.
Für den Führerschein oder den Kauf eines Autos gewährt das Integrationsamt einen Zuschuss. Dieser Zuschuss hängt vom Einkommen des schwerbehinderten Menschen ab. In einzelnen Fällen werden auch andere Kosten übernommen, zum Beispiel für ein Taxi.
Das Integrationsamt ist nur bei Beamten und Selbstständigen für die Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes zuständig. Für alle anderen schwerbehinderten ArbeitnehmerInnen ist der jeweilige Rehabilitationsträger zuständig. Das kann zum Beispiel die Rentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit sein.
Für die Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes ist ein schriftlicher Antrag vor der Anschaffung oder Beantragung eines Beförderungsdienstes erforderlich.
Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: