Der besondere Kündigungsschutz soll mögliche Nachteile, die schwerbehinderten Menschen wegen ihrer Behinderung auf dem Arbeitsmarkt drohen, ausgleichen. Er besteht zusätzlich zum allgemeinen Kündigungsschutz.
Der besondere Kündigungsschutz verhindert nicht grundsätzlich, dass schwerbehinderten Beschäftigten gekündigt werden kann. Er ist vor allem bei Kündigungen relevant, die im Zusammenhang mit der Behinderung stehen.
Die Kündigung ist nur wirksam, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber vorher die Zustimmung der Fürsorgestelle eingeholt hat. Kündigt sie oder er ohne diese vorherige Zustimmung, kann der schwerbehinderte Mensch innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht gegen die Kündigung klagen.
Für wen gilt der besondere Kündigungsschutz?
In welchen Fällen ist eine Zustimmung zur Kündigung erforderlich?
Wie kann ich mir das Verfahren vorstellen?
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Titel der Downloadtabelle
In Schleswig-Holstein sind die örtlichen Fürsorgestellen der Kreise und kreisfreien Städte für die Wahrnehmung des besonderen Kündigungsschutzes zuständig. Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit ist der Sitz des Betriebes bzw. der Dienststelle.
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