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Thema : Tourismus

Fragen und Antworten


FAQ zur Förderung von Vorhaben im Kommunalen Straßenbau

Letzte Aktualisierung: 27.03.2023

Zwei Männer arbeiten an der Asphaltierung einer Straße. Im Hintegrund steht eine Straßenwalze.
Eine gute Straßeninfrastruktur ist ein wichtiger Faktor für die Wirtschaft.

Fördervoraussetzungen

Welche Straßenbaumaßnahmen können nach dem GVFG-SH gefördert werden?

Gefördert werden können verkehrswichtige Innerorts- und Außerortsstraßen mit maßgeblicher Bedeutung für den Durchgangsverkehr in der gesetzlichen Baulast der Kommunen (Gemeinde, Städte und Kreise). Hierunter fällt auch der Bau und Ausbau von Radverkehrsanlagen an diesen Straßen.

Förderfähige Ausbauvorhaben beinhalten in der Regel eine Verbreiterung oder eine Verstärkung der vorhandenen Fahrbahn.

Bauliche Erhaltungsmaßnahmen (Deckenbaumaßnahmen) können gefördert werden, soweit es sich um Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen in kommunaler Baulast handelt. Dies gilt auch für die an diesen Straßen vorhandenen Radwege.

Seit 2021 gelten auch Grunderneuerungen von verkehrswichtigen Straßen in kommunaler Baulast (inklusive deren straßenbegleitende Radwege) als Ausbau und können somit gefördert werden.

Wann sind Neubauvorhaben förderfähig?

Neubauvorhaben können nur gefördert werden, sofern sie eine verkehrliche Verbesserung begründen, in kommunaler Baulast liegen und regelkonform hergestellt werden.

Wann sind Umbauvorhaben nach dem GVFG-SH förderfähig?

Förderfähige Umbauvorhaben beinhalten in der Regel eine Umgestaltung der vorhandenen Fahrbahn bzw. des vorhandenen Knotenpunktes, die eine verkehrliche Verbesserung begründet.

Welche Radwegmaßnahmen können nach dem GVFG-SH gefördert werden?

Gefördert werden können verkehrswichtige Innerorts- und Außerortsstraßen mit maßgeblicher Bedeutung für den Durchgangsverkehr in der gesetzlichen Baulast der Kommunen. Hierunter fällt auch der Bau und Ausbau von Radverkehrsanlagen an diesen Straßen, sofern der Bedarf nachgewiesen werden kann.

Seit 2021 fallen auch grundhafte Erneuerungen von verkehrswichtigen Straßen (inklusive deren straßenbegleitender Radwege in Bestandsbreiten von mindestens 2,00 m) unter den Fördertatbestand des Ausbaus.

Frei geführte Radwege, die nicht im Zusammenhang mit verkehrswichtigen Straßen stehen, sind grundsätzlich nicht nach dem GVFG-SH förderfähig.

Besonderheit:
Zuwendungen können auch für innerörtliche Radwege im Zuge von Hauptverbindungen des Schul- und Alltagsradverkehrs (z. B. Velorouten), die nicht im Zusammenhang mit verkehrswichtigen Straßen stehen, gewährt werden, sofern sie in einem Flächennutzungsplan bzw. einem zur Beurteilung gleichwertigen Plan ausgewiesen sind (mindestens aber einen Beschluss, der den politischen Willen für diese Maßnahme dokumentiert; Landesweites Radverkehrsnetz, Verkehrsentwicklungspläne, Gesamtverkehrspläne oder Masterpläne können hier also durch aus als gleichwertig gelten). Dieses trifft in der Regel nur auf größere Kommunen zu, die entsprechende Bedarfe bzw. Nutzerpotentiale belegen können.

Können Gehwege nach dem GVFG-SH gefördert werden?

Gehwege können immer dann gefördert werden, wenn sie im Zusammenhang mit einer verkehrswichtigen und förderfähigen Straße stehen, die sich in kommunaler Baulast befindet. Auch hier ist das Ziel eine verkehrliche Verbesserung zum vorherigen Zustand.

Fördereigenschaften

Was versteht man unter einer verkehrlichen Verbesserung?

Im Fokus einer Förderung nach dem GVFG-SH muss stets eine verkehrswichtige kommunale Straße mit maßgebender Verbindungsfunktion stehen mit dem Ziel, durch den Bau oder Ausbau dieser Straße eine Verbesserung des Verkehrsflusses für den durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder den überörtlichen Durchgangsverkehr zu erreichen.

Des Weiteren ist bei der Bewertung darauf zu achten, dass die verkehrliche Verbesserung des Vorhabens sich überwiegend im kommunalen Straßennetz wiederfindet, um nicht in eine Diskussion zu gelangen, dass ggf. zu größeren Teilen andere nicht kommunale Baulastträger durch die Maßnahme partizipieren. 

Was versteht man unter einer verkehrswichtigen Straße?

Eine verkehrswichtige Straße wird entweder anhand der Verkehrsbelastung oder aber anhand der Funktion, die die Straße im gesamten Straßennetz hat, dargelegt.

Diese Straße dient entweder überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr.

Kreisstraßen können aufgrund ihrer Netzfunktion grundsätzlich als verkehrswichtig angesehen werden, wobei es hier im Einzelfall auch zu Ausnahmen kommen kann. Ansonsten können typischerweise Hauptverkehrsstraßen im innerörtlichen oder Gemeindeverbindungsstraßen im außerörtlichen Gebiet für eine GVFG-SH-Förderung in Betracht kommen.

Was versteht man unter einem eigenen Verkehrswert?

Ein eigener Verkehrswert ist immer dann gegeben, wenn die Maßnahme isoliert betrachtet zu einer verkehrlichen Verbesserung führt und den Verkehrsfluss optimiert.

Was bedeutet bau- und verkehrstechnisch einwandfrei?

Dies bedeutet, dass das Vorhaben dem Stand der Technik, der in Normen, Richtlinien und Empfehlungen dokumentiert ist, entsprechen muss.

Förderfähigkeit

Sind Anlieger- und Erschließungsstraßen nach dem GVFG-SH förderfähig?

Nein, Anlieger- und Erschließungsstraßen sind ausdrücklich von einer Förderung ausgenommen.

Sind Mehrkosten förderfähig?

Nein, die Förderung von Mehrkosten bleibt nur möglich für kommunale Kostenbeteiligungen an Gemeinschaftsvorhaben aus einer gesetzlichen Verpflichtung nach beispielweise dem FStrG, StrWG, EKrG oder WaStrG heraus, sofern deren Beantragung frühzeitig erfolgt und der Zuwendungsempfänger nicht für die Abwicklung der Gemeinschaftsmaßnahme verantwortlich zeichnet. Ansonsten handelt es sich bei der GVFG-SH-Förderung um eine Höchstbetragsförderung, deren Grundlage das jeweilige Ausschreibungsergebnis ist.

Können Planungskosten gefördert werden?

Nein, Planungskosten sind bei der Förderung im kommunalen Straßenbau nach dem GVFG-SH nicht zuwendungsfähig.

Sind Entwässerungseinrichtungen förderfähig?

Ja, im Zusammenhang mit Neu- und Ausbaumaßnahmen ist die Straßenentwässerung grundsätzlich förderfähig.

Ist die Entsorgung von pechbelastetem Material förderfähig?

Ja, die Entsorgung von teer-/pechhaltigem Material im Zusammenhang mit Fördervorhaben nach dem GVFG-SH ist zuwendungsfähig.

Förderumfang

In welchem Umfang kann eine Straßenbaumaßnahme nach dem GVFG-SH gefördert werden?

Zuwendungsfähig sind die Kosten für alle Bauteile, Einrichtungen und Anlagen, die nach dem Stand der Technik für eine verkehrsgerechte, betriebssichere und umwelt-verträgliche Ausführung notwendig sind und den Standard, den das Land für seine Baumaßnahmen ansetzt, nicht überschreitet. Hierzu zählen insbesondere die Baukosten für den Straßenkörper und das Zubehör. Diese umfassen auch die Kosten für:

  • Geh- und Radwege,
  • Lärmschutzmaßnahmen an Verkehrswegen und baulichen Anlagen aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung,
  • die Bepflanzung des Straßenkörpers sowie Aufwendungen für gesetzliche Ausgleichmaßnahmen,
  • Entwässerungseinrichtungen.

Der für das Vorhaben erforderliche Grunderwerb, sofern er nicht vor dem 01.01.2000 getätigt worden ist, ist im Rahmen ortsüblicher bzw. angemessener Preise zuwendungsfähig. Zuwendungsfähig sind ebenfalls die Gestehungskosten für den notwendigen Grunderwerb (Kaufpreis, Vermessungskosten und Kosten für Gutachten durch vereidigte Sachverständige).

Wie hoch sind die aktuellen Förderquoten?

Die Förderquote beträgt bei Aus-, Um- und Neubaumaßnahmen (einschließlich der Grunderneuerungen) grundsätzlich 70% der zuwendungsfähigen Kosten. Bei einer nachgewiesenen Finanzschwäche des Antragstellers kann eine Aufstockung auf 75% erfolgen.

Die Förderquote bei Deckenerneuerungen auf klassifizierten Straßen und Radwegen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) in kommunaler Baulast beträgt 50% der zuwendungsfähigen Kosten. Eine weitere Aufstockung ist hier nicht möglich.

Welcher Standard kann nach dem GVFG-SH gefördert werden?

Förderfähig nach dem GVFG-SH sind nur anerkannte Bauweisen, die dem Stand der Technik, der in Normen, Richtlinien und Empfehlungen (z.B. Richtlinien für die Anlage von Landstraßen – RAL, Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen – RASt, Empfehlungen für Radverkehrsanlagen – ERA) dokumentiert ist, entsprechen. Innovative Bauweisen, deren Einsatzfähigkeit noch nicht hinreichend untersucht ist, sind als nicht zuwendungsfähig zu werten.

Förderablauf

Wann muss die Zustimmung zu einem förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginn beantragt werden?

Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn muss vor Baubeginn beantragt werden, sofern der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung noch nicht gestellt bzw. bearbeitet werden konnte. Ansonsten können im Nachhinein keine Fördergelder für das Vorhaben bewilligt werden.

Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn kann nur für Vorhaben erteilt werden, die sich im aktuellen Förderprogramm befinden.

Außerdem kann die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn nur erfolgen, sofern hierfür unmittelbarer Handlungsbedarf besteht (der Baubeginn also unmittelbar bevorsteht). Für bauvorbereitende Maßnahmen (z.B. Rodungsarbeiten, etc.) ist hingegen keine Zustimmung zum förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginn einzuholen.

Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten.

Bedürfen bauvorbereitende Maßnahmen der Zustimmung?

Nein, bauvorbereitende Maßnahmen (Planung, Grunderwerb, Gebäudeabbruch, Rodungsarbeiten, etc.) bedürfen keiner Zustimmung zum förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginn.

Besondere Fördertatbestände

Was versteht man unter einer Deckenerneuerung?

Nach dem GVFG-SH können Deckenerneuerungen von klassifizierten Straßen - Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen - in kommunaler Baulast gefördert werden. Dies gilt auch für die an diesen Straßen vorhandenen Radwege.

Bei Deckenbaumaßnahmen werden bauliche Erhaltungsmaßnahmen im Sinne großflächiger Instandsetzung (z.B. Oberflächenbehandlung, Dünnschichtbelag, Ersatz der Deckschicht) und die Erneuerung der Fahrbahndecke gefördert, wozu auch eine Binderschicht gehören kann, sofern diese für die rechnerisch nachgewiesene Belastungsklasse erforderlich ist.

Was versteht man unter einer Grunderneuerung?

Grunderneuerungen beinhalten mindestens den vollständigen Austausch der gebundenen Asphaltschichten, können aber auch noch den Austausch der ungebundenen Schichten beinhalten.

Zur Grunderneuerung können auch Teile der Entwässerung gehören (u.a. Straßenabläufe, Borde und Rinnen). Sofern Teile der Entwässrung im Zuge einer Grunderneuerung ebenfalls erneuert werden müssen, so werden diese Teile ebenfalls mit gefördert. Immer unter der Voraussetzung, dass die betroffenen Entwässerungen in der Baulast des Antragstellers liegen.

Grunderneuerungen müssen stets einen regelkonformen Straßenaufbau zur Folge haben.

Können Verkehrsleitsysteme gefördert werden?

Ja, Verkehrsleitsysteme in kommunaler Baulast sind förderfähig. Hierbei ist insbesondere darauf zu achten, dass es sich um in der Praxis bereits bewährte Systeme handelt 

Können Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungs- bzw. Bundeswasserstraßengesetz gefördert werden?

Ja, der Bau oder Ausbau von Kreuzungen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) kann nach dem GVFG-SH gefördert werden. Gefördert werden kann der auf den kommunalen Straßenbaulastträger gesetzlich entfallende Kostenanteil, unabhängig von der Verkehrsbedeutung der kreuzenden Straßen. Im EKrG ist hier im Wesentlichen der § 12 maßgebend.

Der Bau oder Ausbau von Kreuzungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) kann nach dem GVFG-SH gefördert werden. Gefördert werden kann der auf den kommunalen Straßenbaulastträger gesetzlich entfallende Kostenanteil, unabhängig von der Verkehrsbedeutung der kreuzenden Straßen. Im WaStrG ist hier im Wesentlichen der § 41 maßgebend.

Grundlage für die Förderung der kreuzungsbedingten Kosten ist in beiden Fällen eine entsprechende Kreuzungsvereinbarung zwischen den unterschiedlichen Baulastträgern. Die Bestimmung der zuwendungsfähigen Kosten erfolgt grundsätzlich im Rahmen der Antragsstellung.

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