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Finanzamt Kiel : Thema: Ministerien & Behörden

Alles rund um die Erbschaft- und Schenkungsteuer in Schleswig-Holstein



Letzte Aktualisierung: 06.09.2023

Hier finden Sie hilfreiche Antworten auf die häufigsten Fragen:

Welche Anzeigepflichten sind zu erfüllen?

Jeder der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegende Erwerb ist vom Erwerber (bei Schenkungen auch vom Schenker) innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Vermögensanfall dem für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

Einer Anzeige bedarf es jedoch nicht, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht oder Notar eröffneten Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) beruht und sich aus der Verfügung das (Verwandtschafts-)Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt. Diese Befreiung von der Anzeigepflicht gilt aber nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, nicht zum amtlichen Börsenhandel zugelassene Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen gehören.

Einer Anzeige bedarf es auch nicht, wenn eine Schenkung unter Lebenden gerichtlich oder notariell beurkundet ist.

Zur Anzeige einer Erbschaft oder Schenkung kann dieses Formularmuster verwendet werden.

Welches Finanzamt ist zuständig?

Zuständig ist grundsätzlich das Finanzamt, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes oder der Schenker zurzeit der Ausführung der Schenkung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes oder der Schenker zurzeit der Ausführung der Schenkung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Schleswig-Holstein, so ist das Finanzamt Kiel zuständig.

Was unterliegt der Erbschaft/-Schenkungsteuer?

Bei einer Erbschaft:

  1. der Erwerb durch Erbanfall (gesetzliche, testamentarische oder erbvertragliche Erbfolge)
  2. der Erwerb durch Vermächtnis
  3. der Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruch
  4. Leistungen aus einer Lebensversicherung

Bei einer Schenkung:

  1. jede freigebige Zuwendung/Schenkung
  2. eine Abfindung für den Erbverzicht

Welche Besonderheiten gibt es bei Erwerben mit Auslandsbezug?

Unbeschränkte Steuerpflicht

Hinterlässt der Erblasser Vermögenswerte im Ausland, muss ein in Deutschland lebender Erbe für den gesamten Nachlass Erbschaftssteuern nach deutschem Recht bezahlen. Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob der Erblasser noch in Deutschland lebte oder nicht und unabhängig davon, in welchem Land sich das Vermögen befindet.

Hat der Erblasser ausländisches Vermögen hinterlassen, wird der Erbe bei unbeschränkter Steuerpflicht regelmäßig auch im Ausland zur Erbschaftsteuer herangezogen. Im Ergebnis tritt eine Doppelbesteuerung ein.

Mit der Anrechnungsvorschrift des § 21 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) soll diese doppelte Belastung vermieden werden, indem der Erbe die gezahlte ausländische Steuer bei der deutschen Erbschaftsteuer in Anrechnung bringen kann.

Die Vorschrift des § 21 ErbStG findet für die ausländische Erbschaftsteuer wie auch für die ausländische Schenkungsteuer gleichermaßen Anwendung (§ 1 Abs. 2 ErbStG).

Die Anrechnung erfolgt nur auf Antrag (nicht von Amts wegen). Der Antrag kann bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung gestellt werden. Wird die ausländische Erbschaftsteuer erst nach der deutschen festgesetzt, ist der deutsche Erbschaftsteuerbescheid insoweit änderbar. Voraussetzung ist jedoch, dass zwischen der Entstehung der deutschen Steuer und der ausländischen Steuer ein Zeitraum von nicht mehr als fünf Jahren liegt.

Anrechenbar ist nur eine der deutschen Erbschaftsteuer entsprechende ausländische Steuer. Eine ausländische Steuer entspricht immer dann der deutschen Erbschaftsteuer, wenn sie auf den Übergang des Nachlasses ausgelegt ist, sei es als Erbanfallsteuer, sei es als Nachlasssteuer.

Beschränkte Steuerpflicht

Beschränkte Steuerpflicht tritt ein, wenn weder der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Schenker bei Ausführung der Schenkung noch der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer Inländer ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG).

Bei der Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer bedeutet "beschränkte Steuerpflicht", dass nur der Vermögensanfall, der in Inlandsvermögen im Sinne des § 121 des Bewertungsgesetzes (BewG) besteht, der deutschen Erbschaftsteuer unterworfen wird.“

Zu welchem Zeitpunkt fallen bei einer Erbschaft/ Schenkung Steuern an?

  1. bei einem Erbanfall grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers
  2. bei einem Pflichtteilsanspruch mit der Geltendmachung
  3. bei einer Schenkung grundsätzlich mit der Ausführung
  4. bei einer Grundstücksschenkung mit der Auflassung i.S.v. § 925 BGB

Welche Steuerklassen gibt es und wie hoch sind die persönlichen Freibeträge?

Jedem Erwerber steht ein persönlicher Freibetrag zu. Dessen Höhe richtet sich bei unbeschränkter Steuerpflicht nach der jeweiligen Steuerklasse, die sich aus dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser/Schenker ergibt.

Die Freibeträge gelten jeweils für die Erwerbe von einer Person innerhalb von 10 Jahren.

Tabelle über die Steuerklassen und Freibeträge:

SteuerklasseErwerberFreibetrag in Euro
IEhepartner und eingetragene Lebenspartner500.000
Kinder und Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder400.000
Enkelkinder200.000
Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen100.000
II

Eltern und Voreltern bei Schenkungen, Geschwister, Abkömmlinge 1. Grades von Geschwistern, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten, Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft

20.000
IIIalle übrigen Erwerber20.000

Beispiel 1:
Der Vater schenkt seinem Kind 400.000 . Die Mutter schenkt dem Kind ebenfalls 400.000 . Der Erwerb des Kindes ist auf Grund der Freibeträge steuerfrei.

Beispiel 2:
Der Vater schenkt seinem Kind 100.000 . Die Mutter schenkt dem Kind 500.000 . Die Schenkung des Vaters ist auf Grund des Freibetrags steuerfrei. Die Schenkung der Mutter an das Kind ist nur in Höhe des Freibetrages von 400.000 steuerfrei. Der übersteigende Betrag von 100.000 unterliegt der Schenkungsteuer. Der beim Vater nicht ausgenutzte Freibetragsanteil i. H. v. 300.000 kann nicht auf die Mutter übertragen werden.

Was ist der Versorgungsfreibetrag?

Dem überlebenden Ehepartner, dem überlebenden Lebenspartner und den Kindern unter 27 Jahren wird zusätzlich ein besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt:
Dieser beträgt

  • für den überlebenden Ehepartner 256.000 ,
  • für den überlebenden Lebenspartner 256.000
  • für die Kinder je nach ihrem Alter zwischen 10.300 und 52.000 .

Werden aus Anlass des Todes an diese Hinterbliebenen Versorgungsbezüge gezahlt, die nicht der Erbschaftsteuer unterliegen (z. B. Renten aus der Sozialversicherung, Beamtenpensionen, betriebliche oder berufsständische Versorgungsbezüge), so mindern diese den Versorgungsfreibetrag mit ihrem Kapitalwert.

Welche Steuerbefreiungen gibt es noch?

Es gibt zahlreiche sachliche Steuerbefreiungen (§§ 13ff. ErbStG), z.B.:

  • Es gibt einen Freibetrag für den Erwerb von Hausrat usw. Jede Person der Steuerklasse I kann Hausrat bis zum Wert von 41.000 und andere bewegliche körperliche Gegenstände, z. B. Kunstgegenstände und Sammlungen, Pkw, Schmuck bis zum Wert von 12.000  steuerfrei erwerben. Jede Person der Steuerklassen II und III erhält für Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände einen zusammengefassten Freibetrag von 12.000 . Die Befreiung gilt jedoch nicht für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen (§ 13 ErbStG).
  • Die Übertragung des Eigentums oder Miteigentumsanteils an einer im Inland, in der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums gelegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung (Haus) an den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner im Wege der Schenkung ist steuerfrei. Gleiches gilt beim Übergang eines Familienheims im Erbfall. Das Objekt muss im Erbfall aber die nächsten 10 Jahre weiter zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Die Befreiung gilt nicht für Ferienwohnungen (§ 13 ErbStG).
  • Die Vererbung einer selbst genutzten Wohnimmobilie an Kinder bzw. an Kinder verstorbener Kinder (das sind Enkel, deren Elternteil bereits verstorben ist) ist bis zu einer Wohnfläche von 200 qm steuerfrei. Auch hier ist Voraussetzung, dass der Erwerber das Objekt zehn Jahre lang selbst zu Wohnzwecken nutzt.
  • Schenkungen zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten bleiben steuerfrei (§ 13 ErbStG).
  • Steuerfrei bleiben auch die üblichen Gelegenheitsgeschenke (§ 13 ErbStG)
  • Für die Übertragung von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichen Vermögen Anteilen an Personen- und Kapitalgesellschaften kann eine Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG gewährt werden. Hierbei ist die Wahl zwischen der Regelverschonung und der Optionsverschonung möglich.
  • Bei der Regelverschonung wird das begünstigte Vermögen in Höhe von 85 % freigestellt. Soweit der verbleibende Wert einen Betrag von 150.000 Euro nicht übersteigt, kann dieser ebenso freigestellt werden (sog. Abzugsbetrag). Die Gewährung der Regelverschonung erfolgt von Amts wegen.
  • Bei der Optionsverschonung wird das begünstigte Vermögen in Höhe von 100 % freigestellt. Die Wahl dieser Verschonungsoption bedarf jedoch eines unwiderruflichen Antrages.
  • Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiungen im Sinne von § 13a ErbStG ist, dass es sich bei dem übertragenden Vermögen um begünstigtes Vermögen im Sinne von § 13b ErbStG handelt.
  • Der jeweilige Verschonungsabschlag bzw. der Abzugsbetrag fallen mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn das begünstigte Vermögen innerhalb von 5 Jahren bei der Regelverschonung bzw. 7 Jahren bei der Optionsverschonung z.B. veräußert, aufgegeben oder entnommen wird bzw. dem ursprünglichen Zweck nicht mehr dient (Behaltensfrist) oder die Mindestlohnsumme unterschritten wird.
  • Der Erwerber ist verpflichtet die schädliche Handlung innerhalb von einem Monat nach Vollzug der Handlung, bei Unterschreiten der Mindestlohnsumme innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Lohnsummenfrist dem Erbschaftsteuerfinanzamt anzuzeigen.
  • Wenn eine Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, Betriebsvermögen oder Anteilen an Personen- bzw. Kapitalgesellschaften erfolgen soll, wird die Hinzuziehung eines Steuerberaters empfohlen, da dieses Vermögen im Sinne des BewG gesondert bewertet werden muss.
  • Beim Erwerb von im Inland, in der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums gelegenen und zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücken wird der Wert um 10 % gemindert (§ 13d ErbStG).
  • Darüber hinaus sind auch Nachlassverbindlichkeiten (Schulden des Erblassers, Beerdigungskosten) bzw. übernommene Verpflichtungen bei einer Schenkung (z.B. Übernahme von Hypothekenverbindlichkeiten) nach § 10 ErbStG wertmindernd zu berücksichtigen.

Werden mehrere Erwerbe beim Steuerfreibetrag zusammengefasst?

Da die Freibeträge für einen Zeitraum von 10 Jahren nur einmal in Anspruch genommen werden können, werden alle innerhalb von 10 Jahren anfallende Erwerbe von derselben Person bei der Besteuerung des jeweils letzten Erwerbs mit dem früheren Erwerb zusammengerechnet (unter Anrechnung der Steuer, die für die früheren Erwerbe zu entrichten war bzw. zu zahlen gewesen wäre).

Wie hoch ist die Steuer bei einer Erbschaft oder Schenkung?

Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs und der Steuerklasse.

Tabelle über die Steuersätze

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs
bis einschließlich Euro
Prozentsatz
in der
Steuerklasse
I
Prozentsatz
in der
Steuerklasse
I
I
Prozentsatz
in der
Steuerklasse
I
II
75.00071530
300.000112030
600.000152530
6.000.000193030
13.000.000233550
26.000.000274050
über 26 Mio.304350

 

Beispiel 1:
A schenkt seinem Bruder B 150.000 . Nach Abzug des Freibetrags von 20.000 beträgt die Steuer 20 v. H. (Steuerklasse II) von 130.000 = 26.000 .

Beispiel 2:
A verstirbt und hinterlässt 100.000 . Alleinerbe ist sein Bruder B, der die Beerdigungskosten trägt. Neben dem persönlichen Freibetrag von 20.000  wird B auch der Pauschbetrag für Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von 10.300  gewährt. Nach Abzug der Freibeträge hat B für den verbleibenden Erwerb von 69.700  eine Erbschaftsteuer i. H. v. 10.455  zu zahlen (= 15 v. H. von 69.700 )

Beispiel 3:
Sohn A schenkt seinem Vater V 200.000 . Nach Abzug des Freibetrages von 20.000 fällt bei der Steuerklasse II Schenkungsteuer i. H. v. 36.000 (20 v. H. von 180.000 ) an.

Beispiel 4:
Sohn A verstirbt. Alleinerbin ist seine Mutter (die auch die Beerdigungskosten trägt). Sohn A hinterlässt ein Sparguthaben von 185.000 . Der persönliche Freibetrag in Todesfällen beträgt hier 100.000 . Ferner ist der Pauschbetrag für Nachlassverbindlichkeiten i. H. v. 10.300 abzuziehen. Die Steuer wird nach Steuerklasse I bemessen und beträgt 7 v. H. von 74.700 = 5.229 .

Wie wird das zugewendete Vermögen bewertet?

Für die Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer wird das zugewendete Vermögen grundsätzlich mit dem Verkehrswert bewertet.

Für bestimmte Vermögensgegenstände (Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Personen- oder Kapitalgesellschaften) sieht das Bewertungsgesetz eigenständige Bewertungsverfahren zur Ermittlung des Verkehrswertes vor.

Gibt es eine Stundungsmöglichkeit für die Steuer auf Grundvermögen?

Beim Erwerb von vermieteten Wohnimmobilien oder eines selbst genutzten Ein- oder Zweifamilienhauses bzw. von Wohneigentum kann die darauf entfallende Erbschaft- oder Schenkungsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahre gestundet werden, wenn andernfalls zur Entrichtung der Steuer diese Immobilie veräußert werden müsste. Bei Erwerben von Todes wegen erfolgt die Stundung zinslos. Bei Schenkungen unter Lebenden sind auf den gestundeten Betrag 0,5 % Zinsen pro Monat zu entrichten.

In welchen Fällen ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung notwendig und wer erteilt sie?

Ist an einem Erbfall ein ausländischer Erwerber beteiligt, haften die Banken für die Erbschaftsteuer, wenn sie das von ihnen verwaltete oder verwahrte Vermögen vor Entrichtung der Erbschaftsteuer einem ausländischen Berechtigten auszahlen oder zur Verfügung stellen. Zur Vermeidung der Haftung fordern die Banken in diesen Fällen eine erbschaftsteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung an.

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt, sobald nach Prüfung der Unterlagen die gegen den ausländischen Erwerber festgesetzte Erbschaftsteuer bezahlt ist oder festgestellt wird, dass keine Erbschaftsteuer anfällt.

Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung kann erst und nur erteilt werden, sobald feststeht, dass keine Erbschaft- bzw. Schenkungssteuerpflicht besteht oder aber die Entrichtung der Steuer sichergestellt ist.
Damit der Antrag der Bank auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung bearbeitet werden kann, ist es aus Gründen des Steuergeheimnisses und des Datenschutzes erforderlich, dass alle beteiligten ausländischen Erwerber dem Finanzamt zuvor eine entsprechende Einwilligungserklärung erteilen.

Was sind die geltenden Rechtsgrundlagen?

Rechtsgrundlage für die Erbschaft- und Schenkungsteuer:

ErbStG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)

Wie wird die Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer festgesetzt?

Die Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt. Der Steuerfestsetzung geht in der Regel eine Aufforderung des Finanzamts zur Abgabe einer Erbschaftsteuer- / Schenkungsteuererklärung voraus.

Wo bekomme ich die Vordrucke für Erbschaft- und Schenkungsteuererklärungen?

Vordrucke und Anleitungen zur Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer erhalten Sie auf dieser Website.

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