Der Bebauungsplan ist unmittelbar mit Rechtskraft zur Einsichtnahme bereitzuhalten (§ 10 Absatz 3). Das Recht auf Einsicht für jedermann gilt auch für den Flächennutzungsplan gemäß § 6 Absatz 5 nach dem Wirksamwerden.
Flächennutzungspläne (§ 6a Absatz 2) und Bebauungspläne (§ 10a Absatz 2) sollen zusammen mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung zusätzlich ins Internet eingestellt werden.
Der Gesetzgeber hat mit der Ausstattung dieser Normen als „Soll“ Vorschrift zum Ausdruck gebracht, dass ein Bauleitplan nicht an einem beachtlichen Verfahrensmangel leidet, wenn er aufgrund einer technischen Störung nicht verfügbar ist oder nicht zeitgleich mit der logischen Sekunde der Bewirkung der Bekanntmachung des Planes ins Internet eingestellt wird. Im Hinblick auf die europarechtliche Vorgabe der Bereitstellung der Pläne im Internet soll der Bauleitplan möglichst zeitgleich im Internet zur Verfügung stehen. Nach Auffassung des Innenministeriums ist es ausreichend, eine elektronische Fassung ins Netz zu stellen, wenn die eingescannte Originalurkunde nicht zur Verfügung steht. In der elektronischen Fassung ist die Authentizität mit der beschlossenen Planzeichnung. Dies kann beispielsweise durch die Nennung einer verantwortlichen Person in der Verwaltung geschehen (z.B. f.d.R der Angaben Beschäftigter Max Muster).