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Thema : Bauen

Ergänzende Hinweise anlässlich des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 03.07.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176)

Rundschreiben vom 08.07.2024, Az. IV 526 – 35340/2024

Letzte Aktualisierung: 08.07.2024

Sehr geehrte Damen und Herren,

aus aktuellem Anlass möchte ich nochmals auf mein Rundschreiben vom 03.04.2024 (Az. IV 526 – 19465/2024) im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften (Digitalisierungsstärkungsgesetz) am 07.07.2023 aufmerksam machen.

Mit dem Rundschreiben hatte ich den Muster-Einführungserlass der Fachkommission Städtebau zu vorstehend benanntem Änderungsgesetz übersandt und außerdem als Handreichung im Sinne einer Hilfestellung die aktualisierten Musterbekanntmachungen (Anlagen 5 und 6: Bekanntmachung der Veröffentlichung im Internet des Entwurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB) sowie ein unverbindliches Bestätigungsmuster zur Verfügung gestellt.

Aufgrund aktueller Sachverhalte, die dem Referat für Städtebau und Ortsplanung, Städtebaurecht, zur Beurteilung vorlagen, wird ergänzend zu meinem Rundschreiben vom 03.04.2024 u.a. infolge der Neufassung des § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 03.07.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) geändert worden ist, auf Folgendes hingewiesen:

1. Zeitpunkt der förmlichen Verfahrenseinleitung als maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtslage

Das Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen ist i.d.R. förmlich i.S.v. § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB eingeleitet mit dem Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB. Wenn ein solcher Beschluss nicht gefasst ist, kommt als förmlich einleitendes Ereignis auch der Beginn anderer Verfahrensschritte (z.B. frühzeitige Öffentlichkeits- oder Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB oder § 4 Abs. 1 BauGB, förmliche Öffentlichkeits- oder Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB oder § 4 Abs. 2 BauGB) in Betracht.

Nach § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden Verfahren nach dem BauGB, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nichts Anderes bestimmt ist.

Es bleibt der Gemeinde jedoch unbenommen, das Verfahren erneut einzuleiten bzw. sich nach Maßgabe des § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB durch Ausübung ihres diesbezüglichen Wahlrechts zur Anwendung der neuen Rechtslage zu entschließen; eine Rückkehr zur alten Rechtslage wäre damit jedoch ausgeschlossen.

Es wird darauf hingewiesen, dass – soweit ersichtlich – eine Überleitung nach der bisherigen Rechtsprechung bundesrechtlich keinen förmlichen Beschluss der Vertretungskörperschaft zwingend voraussetzt, sondern prinzipiell auch bereits durch konkludentes Handeln (z.B. durch entsprechende Rechtsanwendung durch die Verwaltung) möglich wäre. Soweit die Gemeinde ihr Wahlrecht i.S.v. § 233 Abs. 1 BauGB ausübt und noch nicht begonnene gesetzlich vorgeschriebene einzelne Schritte von Verfahren, die vor dem 07.07.2023 begonnen worden sind, in die neue Rechtslage zur Durchführung überleitet, wird es dennoch als empfehlenswert und sachdienlich erachtet, diese Entscheidung jedenfalls möglichst nachvollziehbar in der Verfahrensakte (z.B. Aktenvermerk o.ä.) zu dokumentieren.

Die Anwendung einer unzutreffenden Rechtslage ist grundsätzlich dazu geeignet, einen beachtlichen Fehler (§ 214 BauGB) zu begründen. Insoweit bitte ich um besondere Sorgfalt bei der Ermittlung der maßgeblichen Rechtslagen, die im Bauleitplanverfahren jeweils zur Anwendung zu bringen sind.

2. Verwendung alter Bekanntmachungsmuster bzw. deren Formulierungen

Als Handreichung zum Rundschreiben vom 03.04.2024 übersandte ich im Sinne einer Hilfestellung die aktualisierten Musterbekanntmachungen (Anlagen 5 und 6: Bekanntmachung der Veröffentlichung im Internet des Entwurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB) zur weiteren Verwendung.

In diesem Zusammenhang möchte ich vorsorglich darauf hinweisen, dass eine (Weiter-)Verwendung von Formulierungen in den ortsüblichen Bekanntmachungen, die den schematischen Aufbau und Gesetzeswortlaut der alten Rechtslage (öffentliche Auslegung als Hauptform der Beteiligung, zusätzliches Einstellen in das Internet) zugrunde legen, insbesondere für Verfahren, die wegen förmlicher Einleitung nach dem 06.07.2023 begonnen oder wegen Ausübung des Wahlrechts der Gemeinde (vgl. § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB) der Rechtslage nach Inkrafttreten des Digitalisierungsstärkungsgesetzes unterliegen, in einem besonderen Maße rechtsfehleranfällig sein dürfte.

Die Gemeinde sollte daher vor allem in den Fällen, in denen die Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB (bzw. auch die erneute Beteiligung nach § 4a Abs. 3 BauGB) nach neuer Rechtslage hätte erfolgen müssen, sorgfältig prüfen, ob die gesetzlich bestimmten Mindestinhalte im Sinne des neugefassten § 3 Abs. 2 BauGB entsprechenden Eingang in ihre ortsübliche Bekanntmachung zur Einleitung der Öffentlichkeitsbeteiligung gefunden haben.

Für Verfahren nach alter Rechtslage, deren förmliche Einleitung vor dem 07.07.2023 liegt und keine Inanspruchnahme des Wahlrechts (§ 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB) erfolgt ist, ergeben sich die Mindestanforderungen an die Inhalte der ortsüblichen Bekanntmachung nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen der alten maßgeblichen Fassung des § 3 Abs. 2 BauGB.

Ob ein beachtlicher Fehler allein aus der Tatsache erwachsen kann, dass für erforderliche ortsübliche Bekanntmachung als Einleitung des pflichtigen Verfahrensschritts im Bauleitplanverfahren nach dem schematischen Bekanntmachungsaufbau eine falsche Rangfolge bzw. Gewichtigkeit der analogen und digitalen Beteiligungsmöglichkeiten und/oder die im Bekanntmachungsinhalt verwendeten Begrifflichkeiten nicht dem Wortlaut des Gesetzes entsprechend wiedergibt, ist bislang weder durch den Gesetzgeber, noch durch Rechtsprechung abschließend geklärt. Insofern verbleibt in diesen Fällen ein gewisses Rechtsrisiko bei der Gemeinde.

Den Gemeinden wird daher empfohlen, ein besonderes Augenmerk auf die Richtigkeit der Bekanntmachung zu legen.

Den Gemeinden bleibt es unbenommen, im Falle einer offensichtlich falschen Rechtsanwendung einen Verfahrensschritt zu wiederholen oder ein ergänzendes Verfahren durchzuführen und so etwaige Rechtsunsicherheiten auszuräumen.

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