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Thema : Bauen

Hinweise zu § 4a Absatz 4 Satz 1 BauGB, § 3 Absatz 3 BauGB und der Datenschutz-Grundverordnung

Erlass vom 9. September 2019

An die Landrätin und Landräte, Kreisfreien Städte und Städte über 20.000 Einwohner, Ämter und amtsfreie Städte und Gemeinden

Letzte Aktualisierung: 09.09.2019

Sehr geehrte Damen und Herren,

in Ergänzung zu dem aktuellen Verfahrenserlass zur Bauleitplanung vom 5. Februar 2019 (Amtsblatt SH Nr. 8, S. 222) wird hiermit auf Folgendes hingewiesen:

  1. Gemäß § 4a Absatz 4 Satz 1 BauGB sind der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 auszulegenden Unterlagen zusätzlich in das Internet einzustellen und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen.
    Unterbleibt das Einstellen des Inhalts der ortsüblichen Bekanntmachung in das Internet, liegt ein beachtlicher Fehler vor, vgl. § 214 Absatz 1 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 214 Absatz 1 Nr. 2 e) BauGB.
    Im aktuellen Verfahrenserlass zur Bauleitplanung wird bereits unter Ziffer 2.11.2 ausgeführt, dass die Einstellung in das Internet zeitgleich mit der ortsüblichen Bekanntmachung erfolgen sollte.
    Es wird darum gebeten, dies bei den Planungen entsprechend zu beachten und in den Antragsunterlagen zu dokumentieren, da das zeitgerechte Einstellen der Bekanntmachung ins Internet im Genehmigungsverfahren zu prüfen ist.

  2. Gemäß § 3 Absatz 3 BauGB ist bei Flächennutzungsplänen ergänzend zu dem Hinweis nach § 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) bei einem Rechtsbehelf nach § 7 Absatz 2 UmwRG gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte machen können.
    Eine anerkannte Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes kann ein Rechtsbehelfsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht betreiben und einen Flächennutzungsplan, mit dem die Zulassung eines UVP-pflichtigen Vorhabens vorbereitet wird, beklagen. Nach § 7 Absatz 3 Satz 1 UmwRG, auf welchen die Hinweispflicht in § 3 Absatz 3 Bezug nimmt, ist der Umweltvereinigung dieses Rechtsmittel verwehrt, wenn sie sich im Rahmen der förmlichen Beteiligung nicht rechtzeitig eingebracht hat.
    Der aktuelle Verfahrenserlass zur Bauleitplanung enthält in Ziffer 17 (dort am Ende) entsprechende Ausführungen und in der Anlage 5 einen entsprechenden Hinweis.
    Es wird daher darum gebeten, auch dies entsprechend bei den Planungen zu beachten und in den Antragsunterlagen zu berücksichtigen.

  3. Im Hinblick auf die Datenschutz-Grundverordnung - Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG - wird auf Ziffer 2.17 sowie auf die Anlagen 6 (Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Entwurfs eines B-Planes / der Änderung eines B-Planes nach § 3 Absatz 2 BauGB) und 18 (Informationspflichten bei der Erhebung von Daten der betroffenen Person im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach dem BauGB – Artikel 13 DSGVO) des aktuellen Verfahrenserlasses zur Bauleitplanung verwiesen.
    Es wird daher darum gebeten, auch diese Regelungen entsprechend bei den Planungen zu beachten und in den Antragsunterlagen zu berücksichtigen.

Den aktuellen Verfahrenserlass können Sie aus dem Landesportal zur Bauleitplanung herunterladen.

www.schleswig-holstein.de/bauleitplanung

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