Am 1. August 2009 ist das "Gesetz zur Stärkung von Selbstbestimmung und Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung (Selbstbestimmungsstärkungsgesetz - SbStG)" vom 17. Juli 2009 in Kraft getreten. Das Gesetz hat das Heimgesetz des Bundes in Schleswig-Holstein abgelöst.
Nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz ist die Aufsicht über die stationären Einrichtungen in Schleswig-Holstein Aufgabe der Kreise und kreisfreien Städten.
Das vom Landtag einstimmig beschlossene Gesetz geht auf die Föderalismusreform aus dem Jahr 2006 zurück, mit der den Ländern die Zuständigkeit für die Gesetzgebung u.a. auf dem Gebiet des Heimrechts übertragen wurde.
Aufgaben der Aufsichtsbehörden nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz
Die Aufsicht über stationäre Einrichtungen nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz ist in Schleswig-Holstein Aufgabe der Kreise und kreisfreien Städten. Eine vorrangige Aufgabe dabei ist die Information und Beratung. Sie sind Ratgeber und Partner für den im Gesetz genannten Personenkreis. Die Informations- und Beratungspflicht über die Rechte und Pflichten der Bewohnerinnen und Bewohner umfassen insbesondere
- Fragen zum einseitigen Vorgehen von Einrichtungsträgern und
- Beschwerderecht, Mitwirkung und Tagesstrukturierung.
Eine weitere Aufgabe der örtlichen Aufsichtsbehörden nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz ist die Prüfung von Einrichtungen. Hierbei nimmt die Aufsichtsbehörde ordnungsrechtliche Aufgaben wahr, indem sie darauf achtet, dass die Einrichtungen ihre Aufgaben und Verpflichtungen erfüllen. Es werden grundsätzlich unangemeldete Prüfungen vorgenommen.
Prüfungen sollen mindestens einmal jährlich stattfinden. Die örtliche Aufsichtsbehörde ist berechtigt, Aufzeichnungen über die Pflegeplanung und Pflegeverläufe einzusehen und mit Zustimmung der betroffenen Bewohnerin oder des Bewohners deren Pflegezustand in Augenschein zu nehmen.
Die Aufsichtsbehörde nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz kann Anordnungen und Untersagungen erteilen. Sie hat nach festgestellten Mängeln im Vorfeld möglicher Anordnungen den Einrichtungsträger zunächst über die Möglichkeiten der Mängelbeseitigung zu beraten, wenn nicht sofortige Maßnahmen erforderlich sind. Reichen Anordnungen nicht aus um Missstände zu beseitigen, kann die zuständige Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit den Betrieb untersagen.
In diesen Fällen muss der Einrichtungsträger den Bewohnerinnen und Bewohnern eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen nachweisen. Die zuständige Aufsichtsbehörde soll die Bewohnerinnen und Bewohner dabei unterstützen.
Prüfrichtlinie für Regelprüfungen nach § 20 Abs. 9 SbStG
Zur Sicherstellung einer möglichst einheitlichen Durchführung der Prüfungen im Rahmen des SbStG hat das Sozialministerium im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden und unter Beteiligung des Landespflegeausschusses Prüfrichtlinien für Regelprüfungen nach § 20 Abs. 9 SbStG in den Bereichen Altenpflege und Eingliederungshilfe erlassen.
Zum Herunterladen
Das Gesetz zur Stärkung von Selbstbestimmung und Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung (Selbstbestimmungsstärkungsgesetz - SbStG)
Durchführungsverordnung zum Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG - DVO)
Landesbericht 2021/2022 über die Tätigkeit der zuständigen Behörden, die Situation der stationären Einrichtungen sowie die Lebenssituation der betroffenen Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung in Schleswig-Holstein