Menschen und Umwelt profitieren von den vielfältigen positiven Umweltauswirkungen des Ökolandbaus. Die Landesregierung hat sich das ehrgeizige Ziel gesetzt, den Anteil ökologisch wirtschaftender Betriebe zu verdoppeln. Die Förderung ökologischer Anbauverfahren soll dies unterstützen.
Wer wird gefördert?
Begünstigte sind Landwirtinnen und Landwirte, die aktive Betriebsinhaber oder Betriebsinhaberinnen gemäß § 8 GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV) sind. Dies können natürliche oder juristische Personen oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen sein, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben.
Antragstellung
Im Frühjahr jeden Jahres können Anträge zur Förderung des ökologischen Landbaus gemeinsam mit dem elektronischen Sammelantrag gestellt werden.Sämtliche Anträge sind bis zum 15. Mai des Jahres zu stellen.
Förderfähig ist die landwirtschaftliche Produktionsfläche gemäß § 11 und § 12 GAPDZV, auf der eine Kultur entsprechend der Anlage 1 der Richtlinien für die Förderung des ökologischen Landbaus angebaut wird.
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Einführung 1. und 2. Jahr
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ab dem 3. Jahr
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Acker | 423 Euro pro ha | 280 Euro pro ha |
Dauergrünland | 473 Euro pro ha | 260 Euro pro ha |
Gemüse | 485 Euro pro ha 1) | 485 Euro pro ha 1) |
Dauerkulturen | 1.584 Euro pro ha | 987 Euro pro ha |
1) Für Gemüse wird bundesweit keine erhöhte Prämie für die Umstellungsjahre gewährt, weil in der Praxis i.d.R. Flächen für den Gemüseanbau genutzt werden, die den Umstellungszeitraum bereits durchlaufen haben.
Die Ökolandbau-Förderung kann entsprechend der Tabelle „Kombinationsmöglichkeiten des Ökologischen Landbaus mit Öko-Regelungen“ auf derselben Fläche mit Öko-Regelungen kombiniert werden. Dabei gelten folgende Abzüge je Hektar und Jahr:
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Abzug
bei Kombination
mit Öko-Regelung 4:
Extensive Nutzung des
gesamten DGL des
Betriebes
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Abzug
bei Kombination
mit Öko-Regelung 6:
Verzicht auf PSM auf
bestimmten Einzelflächen
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Acker | | 150 |
Grünfutter auf Acker | | 50 |
Dauergrünland | 50 | |
Gemüse | | 150 |
Dauerkulturen | | 150 |
Kombinationsmöglichkeiten des Ökologischen Landbaus mit Öko-Regelungen
Bei Ackerflächen, Grünlandflächen sowie Gemüse, Blumen und Zierpflanzenanbauflächen
| Ackerflächen | Grünland-flächen |
Gemüse, Blumen, Zierpflanzenanbauflächen
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ÖR 1a | Nein | | Nein |
ÖR 1b | Nein | | Nein |
ÖR 1c
| | | D |
ÖR 1d
| | Ja | |
ÖR 2
| Ja | | Ja |
ÖR 3
| Ja | Ja | Ja |
ÖR 4
| | A | |
ÖR 5
| | Ja | |
ÖR 6
| C | | C |
ÖR 7
| Ja | Ja | Ja |
Legende
ja = Kombination auf der Fläche uneingeschränkt möglich
A = Die Ökoförderung wird auf den Dauergrünlandflächen bei der gleichzeitigen Beantragung von ÖR 4 um 50 €/ha reduziert
B = uneingeschränkt kombinierbar bei Ackergrünland (NC 421, 423, 424, 425, 429, 433 und 434); bei Dauergrünland ist die Kombination fachlich ausgeschlossen
C = die Ökoförderung wird auf Flächen, auf denen die ÖR 6 möglich ist, nur reduziert gezahlt – eine zusätzliche Beantragung der ÖR 6 ist daher anzuraten
D = Kombination ist fachlich nur bei den NCs 766 und 851 möglich
E = Kombination ist fachlich nur bei den nachfolgenden NCs möglich: 766, 821, 825, 827, 829, 833, 835, 838, 839, 843, 850, 851 und 860
Kurz-Beschreibung der Öko-Regelungen (ÖR)
ÖR 1a – Biodiversität und Erhaltung von Lebensräumen (Brachen auf Ackerland)
ÖR 1b – Blühstreifen/-flächen auf Ackerland
ÖR 1c – Blühstreifen/-flächen auf Dauerkulturen
ÖR 1d – Altgrasstreifen auf Dauergrünland
ÖR 2 – Vielfältige Kulturen
ÖR 3 – Agroforst auf Ackerland und Dauergrünland
ÖR 4 – Extensivierung Dauergrünland (Gesamtbetrieb)
ÖR 5 – extensive Bewirtschaftung Einzelflächen Dauergrünland mit Kennarten
ÖR 6 – Verzicht PSM auf Ackerland und in Dauerkultur
ÖR 7 – Natura 2000
Bei Dauer- und Baumschulkulturen, AGZ Grünland mit Tierhaltung sowie AGZ Ackerland (Marktfruchtanbau)
| Dauer- und Baumschulkulturen | AGZ Grünland mit Tierhaltung |
AGZ Ackerland (Marktfruchtanbau)
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ÖR 1a | | | |
ÖR 1b | | | |
ÖR 1c
| Ja | | E |
ÖR 1d
| | Ja | |
ÖR 2
| | | Ja |
ÖR 3
| | Ja | Ja |
ÖR 4
| | Ja | |
ÖR 5
| | Ja | |
ÖR 6
| C | B | Ja |
ÖR 7
| Ja | Ja | Ja |
Legende
ja = Kombination auf der Fläche uneingeschränkt möglich
A = Die Ökoförderung wird auf den Dauergrünlandflächen bei der gleichzeitigen Beantragung von ÖR 4 um 50 €/ha reduziert
B = uneingeschränkt kombinierbar bei Ackergrünland (NC 421, 423, 424, 425, 429, 433 und 434); bei Dauergrünland ist die Kombination fachlich ausgeschlossen
C = die Ökoförderung wird auf Flächen, auf denen die ÖR 6 möglich ist, nur reduziert gezahlt – eine zusätzliche Beantragung der ÖR 6 ist daher anzuraten
D = Kombination ist fachlich nur bei den NCs 766 und 851 möglich
E = Kombination ist fachlich nur bei den nachfolgenden NCs möglich: 766, 821, 825, 827, 829, 833, 835, 838, 839, 843, 850, 851 und 860
Kurz-Beschreibung der Öko-Regelungen (ÖR)
ÖR 1a – Biodiversität und Erhaltung von Lebensräumen (Brachen auf Ackerland)
ÖR 1b – Blühstreifen/-flächen auf Ackerland
ÖR 1c – Blühstreifen/-flächen auf Dauerkulturen
ÖR 1d – Altgrasstreifen auf Dauergrünland
ÖR 2 – Vielfältige Kulturen
ÖR 3 – Agroforst auf Ackerland und Dauergrünland
ÖR 4 – Extensivierung Dauergrünland (Gesamtbetrieb)
ÖR 5 – extensive Bewirtschaftung Einzelflächen Dauergrünland mit Kennarten
ÖR 6 – Verzicht PSM auf Ackerland und in Dauerkultur
ÖR 7 – Natura 2000
Auf Flächen mit Öko-Regelung 1a oder 1b (zusätzliche Brache und Blühstreifen auf Brache) wird keine Ökolandbau-Förderung gewährt.
Auf Flächen mit Öko-Regelung 1c, 1d, 2, 3, 5 und 7 wird die Ökolandbau-Förderung uneingeschränkt gewährt.
Für Grünland auf Flächen, für die gemäß Naturschutzgebietsverordnung die Mineraldüngung ausgeschlossen ist, wird eine um 60,- € je Hektar reduzierte Prämie für Dauergrünland gewährt. Diese reduzierte Förderung gilt auch für andere Flächen mit vergleichbarem förderrechtlichem Status, z.B. wenn die mineralische Düngung auf diesen Flächen aufgrund anderer Rechtsvorschriften verboten oder als Auflage im Rahmen einer anderen für dieselbe Fläche gewährten Förderung ausgeschlossen ist.
Seit dem Jahr 2023 wird auch auf Deichen die Ökoförderung gewährt. Auf Vorlandflächen erfolgt keine Ökoförderung.
Die Ökolandbauförderung kann mit dem Vertragsnaturschutz auf der gleichen Fläche entsprechend der Anlage 2 der Richtlinien zu Förderung des Ökologischen Landbaus kombiniert werden.
Beratung zum ökologischen Landbau
Landwirtschaftliche Betriebe, die sich mit der Umstellung auf den ökologischen Landbau befassen, können an einer ELER geförderten Beratung teilnehmen. Die Förderung deckt bis zu 100 % der Beratungskosten ab. Ein Nachweis einer ökologischen Bewirtschaftung ist nicht erforderlich. Die Beratung wird vom Ökoring im Norden e.V. in Kooperation mit der Landwirtschaftskammer SH, Demeter, Bioland, Biopark und Naturland durchgeführt.
Weitere Informationen unter: Beratungsförderung SH - Ökoring SH
Rechtsgrundlagen und Downloads
Grundlage für die Förderung ab 2024 sind die Richtlinien für die Förderung des Ökologischen Landbaus auf Grundlage des GAP-Strategieplans. Die aktuellen Richtlinien vom 28.11.2024 finden sie hier: Richtlinie ab 2024
Für laufende Bewilligungen gelten die Förderrichtlinien vom 9. Dezember 2014, geändert am 17.10.2023 weiter:
Richtlinie
Weitergeltung von Verwaltungsvorschriften im Geschäftsbereich des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung
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